Küstler Ulrike (DIE LINKE.), DIE LINKE. im Stuttgarter Gemeinderat
Betreff
Transparenz der Aufsichtsräte in städtischen Unternehmen
Transparenz der Aufsichtsräte in städtischen Unternehmen
Der Gemeinderat möge beschließen:
Änderung der Gesellschaftsverträge mit kommunaler Beteiligung und fakultativen Aufsichtsräten:
Die Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder wird beschränkt auf solche Tagesordnungspunkte, die zwingend zum Wohl der jeweiligen Gesellschaft der Verschwiegenheit bedürfen. Welche Angelegenheiten der Verschwiegenheit bedürfen, ist gesetzlich bestimmt und wird in den jeweiligen Satzungen bzw. Geschäftsordnungen nach Diskussion und Beschlussfassung des Gemeinderates geregelt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine solche Regelung auch für die obligatorischen Aufsichtsräte zu überprüfen.
Entsprechend dem Punkt 1. finden die Aufsichtsratssitzungen der Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung analog zum Verfahren der Ausschüsse des Gemeinderats in öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzungen statt.
Die Aufsichtsratsmitglieder aus den Reihen des Gemeinderates werden verpflichtet, den Gemeinderat regelmäßig und umfassend über das laufende Geschäft und über die Beschlüsse des Aufsichtsrats zu informieren. Der Gemeinderat ist vor wichtigen Entscheidungen der Aufsichtsräte anzuhören. Die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen werden unter Berücksichtigung des Punktes 1 den Gemeinderatsmitgliedern offengelegt.
Die Presse wird unter Berücksichtigung des Punktes 1 über alle Tagesordnungspunkte vor der jeweiligen Aufsichtsratssitzung informiert.
Begründung:
Die Stadt erbringt zahlreiche öffentliche Güter zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge ihrer Einwohner/-innen. Dies geschieht weitgehend durch Gesellschaften bzw. Unternehmen mit kommunaler Beteiligung (GmbH oder Aktiengesellschaft). Dadurch entsteht eine Spannung zwischen dem Grundsatz der Öffentlichkeit des Kommunalrechts und den Beschränkungen des Gesellschaftsrechts. In der Praxis führt das dazu, dass die Geschäftspolitik der städtischen Gesellschaften und Beteiligungsunternehmen für die Öffentlichkeit nicht transparent ist, obwohl es um öffentliche Belange geht.
Auch für die Mitglieder des Gemeinderats bleiben Vorgänge und Entscheidungen undurchsichtig. Durch die gegenwärtige Praxis der Mitwirkung des Gemeinderats in Aufsichtsräten findet sozusagen eine "Flucht in das Privatrecht" statt, die konträr zur notwendigen öffentlichen Kontrolle steht. Die Entwicklungen der aktuellen Finanzkrise zeigen die dringende Notwendigkeit, die Information für und die Kontrolle durch den Gemeinderat erheblich zu verbessern.
Bereits in mehreren Diskussionen des Gemeinderats habe ich auf die Rechtslage hingewiesen, die durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (Az. RN 3 K 04.1408), bestätigt durch den bayerischen Verwaltungsgerichtshof, und durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 294/04) vorliegt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat ein Bürgerbegehren zugelassen, das die Beschränkungen der Geheimhaltungspflicht zum Ziel hatte. Der Verwaltungsgerichtshof in München hat entschieden, dass dieses politische Ziel Rechtens ist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Auskunftspflicht nach dem Pressegesetz auch die Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge unterliegen, die zwar eine GmbH sind, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.
Eine Expertise der Essener Anwaltskanzlei Michels, Lederer und Michels kommt zu dem Ergebnis, dass diese Urteile, auf die sich der Antrag stützt, auch auf die Mitwirkung und Information des Gemeinderates einer Stadt (im speziellen der Stadt Essen) übertragbar sind.