Antrag vom 11/08/2006
Nr. 354/2006

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Küstler Ulrike (DIE LINKE.PDS), DIE LINKE.PDS im Stuttgarter Gemeinderat
Betreff

Umsetzung der EU-Asylanerkennungsrichtlinie

Sofortige Anwendung der EU-Asylanerkennungsrichtlinie in Stuttgart
  1. Die Stadt Stuttgart wendet ab sofort die EU-Asylanerkennungsrichtlinie an.
  2. Das Ausländeramt der Stadt Stuttgart und die Flüchtlingshilfeorganisationen in Stuttgart berichten im Internationalen Ausschuss und im Sozial- und Gesundheitsausschuss über die Veränderungen, die durch die EU-Asylanerkennungsrichtlinie eintreten, und wie die Neuregelung in Stuttgart umgesetzt wird.
Begründung:

Für die EU-Asylanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004) ist die Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedsländer am 10. Oktober 2006 abgelaufen. Da die Bundesrepublik Deutschland die Umsetzungsfrist nicht genutzt hat, um aus Der EU-Richtlinie eine neue gesetzliche Regelung zu machen, ist diese nun direkt anzuwenden. Anderslautende deutsche gesetzliche Regelungen sind damit nicht mehr anwendbar.

Die EU-Asylrechtsanerkennungsrichtlinie ist ein zentraler Teil der EU-Asylrechtsharmonisierung. Sie übernimmt den menschenrechtlichen Ansatz für den Schutz von Flüchtlingen, wie ihn die Genfer Flüchtlingskonvention vorsieht, und schafft EU-weit einheitliche Vorgaben für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigt.

Eine Ausweitung des Flüchtlingsschutzes sieht die EU-Richtlinie zum Beispiel bei Verfolgung aufgrund der Religion vor. Während das deutsche Asylrecht nur die innere Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“, geschützt hat, schützt das EU-Recht auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich. Asylanträge können also nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, die Antragsteller hätten ihre Religion auch im Geheimen ausüben können.

Ebenso muss Kriegsdienstverweigerung nun umfassend als Asylgrund anerkannt werden.

Neben dem Flüchtlingsschutz sieht die EU-Anerkennungsrichtlinie einen ergänzenden Schutz für Personen vor, die zwar nicht als „Flüchtlinge“ anerkannt werden, die aber dennoch wegen drohender Menschenrechtsverletzungen schutzbedürftig sind. Auch hier ergibt sich eine deutliche Ausweitung des Schutzumfangs.

Der menschenrechtliche Schutz vor Abschiebung – zum Beispiel wegen drohender Folter – muss auch dann garantiert werden, wenn die Verletzung durch nichtstaatliche Akteure droht. Das Zuwanderungsgesetz hat diesen Grundsatz bisher nur bei der Flüchtlingsanerkennung berücksichtigt. Künftig muss auch bei drohenden Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure ein Abschiebeschutz gewährt werden.

Sehr praxisrelevant ist die Ausweitung des Abschiebungsschutzes für Menschen, deren Leib oder Leben im Herkunftsland bedroht ist. Das deutsche Recht hat bislang dann keinen Schutz gewährt, wenn die Gefahren der Bevölkerung insgesamt oder einzelnen Bevölkerungsgruppen drohten. Nur in extremen Ausnahmefällen, bei „Abschiebung in den sicheren Tod“, konnte der Betroffene der Abschiebung entgehen. Nach der EU-Richtlinie muss künftig auch dann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn die Gefahren allgemein im Herkunftsland bestehen.

Neben der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie ist die Folge des deutschen Versäumnisses, dass die EU-Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einleiten kann. Hohe Geldstrafen könnten die Folge sein. Asylentscheidungen sollten deshalb sofort unter Beachtung der europäischen Richtlinie getroffen werden.


Ulrike Küstler