Anfrage vom 01/12/2004
Nr. 02/2004

Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Küstler Ulrike (PDS), PDS im Stuttgarter Gemeinderat
Betreff

Zuzahlung gem. GMG durch Sozialhilfeempfänger

In der Sitzung des Sozialausschusses des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart am 15.12.2003 wurde im Punkt 9 die “Krankenversicherung von Sozialhilfeemfängern” anhand der Vorlage vom 05.12.2003 des Referats Soziales, Jugend und Gesundheit verhandelt. Aber auch nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes bestehen noch unbeantwortete Frage bzw. ungelöste Probleme.

In der o.g. Vorlage wird auf Seite 2 (vorletzter und letzter Absatz) ausgeführt:

“Darüber hinaus gelten für Sozialhilfeempfänger ab 01. Januar 2004 auch bei den Zuzahlungen für Krankenbehandlung die selben Regelungen wie für Versicherte. Durch die Änderung des § 38 BSHG und der Regelsatzverordnung wird Sozialhilfeempfängern zugemutet, jährlich 71,28 € (ggf. aus dem Regelsatz/Barbetrag) selbst als Zuzahlung für Krankenbehandlungen aufzubringen. Bei chronisch kranken Menschen halbiert sich dieser Betrag.

Über diese Änderung, die faktisch eine Leistungsreduzierung per Gesetz darstellt, werden die Hilfeempfänger durch Hinweisplakate in den Wartebereichen bzw. als Anlage zu Bescheiden informiert”.

In diesem Zusammenhang stelle ich die nun folgenden Fragen:

1. Wenn die Sozialverwaltung es genau realisiert, dass über diese ab dem 1. Ja-
nuar 2004 sich einstellenden Gesetzesänderung die Existenzgrundlage von in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogenen Sozialhilfeempfänge-
rinnen und -empfängern tangiert wird, weshalb wurden weder in diesem Papier noch an sonstiger Stelle Aussagen gemacht, wie ein finanzieller Ausgleich für diese Menschen bewirkt werden kann?

2. Kann die Sozialverwaltung sich über Möglichkeiten der Übernahme dieser
71,28 Euro aus Sozialhilfemitteln – z.B. über eine Anhebung des Regelsatzes um monatlich 5,94 Euro bei Betroffenen – äußern?

3. Wie stellt sich die Sozialverwaltung zu der Forderung, dass die Sozialämter angesichts der sich ab dem nächsten Jahr hier verändert darstellenden Rechtslage für jede mittellose Person, die Mitglied bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist, per 1. Januar 2004 bei der jeweiligen Krankenkasse 71,28 Euro einbezahlen sollen, damit die jeweilige Krankenkasse das einzelne bedürftige Mitglied sofort von der Pflicht zur Entrichtung von Zuzahlungen befreit, d.h. eine entsprechende “Befreiungsnachweis” ausstellt?

4. Wenn die Sozialverwaltung es hier bei der Herausgabe von schriftlichen Informationen bewenden lassen sollte, ist überdies die Frage aufgeworfen, wie Personenkreise wie Nichtdeutsche, Analphabeten und psychisch/geistig Behinderte sachgerecht auf die von ihnen zu beachtenden Neuregelungen hingewiesen werden?

Um eine baldige Stellungnahme wird gebeten.

Ulrike Küstler