Kontrolldichte bei Pflegefamilien - Konsequenzen aus dem BGH Urteil vom 21.10.2004
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2004 (III ZR 254/03) stellt sich die Frage, in welchem Umfang die in § 37 Abs.3 S.1 SGB VIII normierte Überwachungspflicht die Jugendämter bei der Kontrolle von Pflegefamilien zu einer Änderung der bisherigen Praxis zwingt.
Deshalb fragen wir an:
Welcher Änderungsbedarf besteht bei der jugendamtlichen Betreuung von Pflegepersonen, insbesondere hinsichtlich der Kontrolldichte bei der Überprüfung von Pflegefamilien ?
Welcher personelle bzw. finanzielle Mehraufwand ergibt sich aus einem möglicherweise höheren Überprüfungsaufwand ?