Die Frist zur Beantwortung von Anfragen beträgt laut § 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats grundsätzlich drei Wochen, in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder bei referatsübergreifenden Vorgängen sechs Wochen. Wenn abzusehen ist, dass die Beantwortung mehr als drei Wochen in Anspruch nehmen wird, ist innerhalb der Dreiwochenfrist eine Zwischennachricht zu erteilen, die auch die zur abschließenden Beantwortung voraussichtlich erforderliche Zeitspanne angibt. Dies war die Beantwortung zur Anfrage einer Stadträtin, wo die Antwort auf ihre Anträge bzw. Anfragen bleibt.
Auch wir fragen die Vewaltung:
wo bleibt die Beantwortung bzw. Zwischennachricht auf unsere Anträge
109/2008 18.03.2008 Neubau von Ministerien an der Willy-Brandt-Straße
111/2008 19.03.2008 Überdeckelung der Kulturmeile
Die Dreiwochenfrist ist bei beiden Anträgen überschritten.
Wir bitten um die zeitnahe Beantwortung der Anträge bei uns, wie auch bei allen anderen Antragstellern.
Jürgen Zeeb Joachim Fahrion Robert Kauderer
Fraktionsvorsitzender