Antrag vom 02/28/2002
Nr. 71/2002

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

CDU-Gemeinderatsfraktion
Betreff

Bebauungsplan Möhringer-/Müllerstrasse in Stuttgart-Heslach (GRDrs 147/2002)

Wir beantragen, im Satzungsbeschluß folgende Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung vorzunehmen:

Als Art der baulichen Nutzung wird zur Verbesserung der Wohnqualität und Stärkung der Wohnfunktion entsprechend dem Entwicklungsprogramm für Heslach ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. BauNVO festgesetzt, wobei die Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke im Sinne des § 4 (2) 3 gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig und dann auch nur, wenn sie

1. auf den örtlichen Bedarf im Stadtteil Heslach ausgerichtet sind,
2. die gebietstypische Kleinteiligkeit aufweisen und
3. auf die Nutzung der Erdgeschosse beschränkt sind.

Anlagen für kirchliche Zwecke mit Übernachtungsmöglichkeiten, Ausbildungsstätten oder/und Kantineneinrichtungen sowie Anlagen vergleichbaren oder ähnlichen Typs sind gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig, da sie sich aus besonderen städtebau- lichen Gründen nicht in das geplante Wohngebiet einfügen.

Um weitere störende Einflüsse und unerwünschte Umstrukturierungen des Planungsgebiets zu verhindern, sind Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 4 (3) 3 BauNVO unzulässig und die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beher- bergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) werden ausgeschlossen.

Die Begründung ist im Bebauungsplan entsprechend anzupassen.



Michael Föll Roland Schmid
Fraktionsvorsitzender



Christina Metke Johannes Bräuchle