Anfrage vom 11/09/2007
Nr. 782/2007

Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Uhl Reinhold (CDU), Dr. Löffler Reinhard (CDU), Barg Stefan (CDU), Hill Philipp (CDU), Prof. Dr. Loos Dorit (CDU), Rudolf Joachim (CDU)
Betreff

Kommunale Selbstverwaltung und EU-Dienstleistungsrichtlinie

Die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG) ist seit dem 28.9.2006 in Kraft. Ihre Umsetzung in nationales Recht soll innerhalb von drei Jahren erfolgen und betrifft alle staatlichen und vom Staat mit Rechtssetzungsbefugnissen ausgestatteten Ebenen. Ziel der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist es, die Wachstums- und Beschäftigungspotenziale des Dienstleistungssektors durch eine systematische Reduktion von Binnenmarktschranken – insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen – besser als bisher auszuschöpfen. Dies soll im Wesentlichen erreicht werden durch:

· Einen konsequenten Abbau bürokratischer Hürden im Rahmen einer Normenprüfung (Screening) mit Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission,
· die Einrichtung von sog. „Einheitlichen Ansprechpartnern“ verbunden mit der Pflicht, eine umfassende elektronische Verfahrensabwicklung zu ermöglichen und
· eine verbesserte Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe eines elektronischen Binnenmarktinformationssystems (Internal Market Information System).

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie betrifft einen breiten, nicht abschließend definierten Bereich von Dienstleistungsbranchen und regelt grenzüberschreitende Sachverhalte. Grundsätzlich gilt sie für alle im Wirtschaftsverkehr handelnden Dienstleistungen. Einbezogen sind etwa Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung.

Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie betrifft alle staatlichen und vom Staat mit Rechtsetzungsbefugnissen ausgestatteten Ebenen. Entsprechend der föderalen Kompetenzordnung kommt den Ländern eine zentrale Umsetzungsrolle zu. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung und Ausgestaltung des Einheitlichen Ansprechpartners. Nachdem ein Gutachten des Forschungsinstituts für Öffentliche Verwaltung Speyer aus dem Jahr 2006 zu dem Ergebnis kam, dass sich grundsätzlich Kommunal-, Kammer- oder Mittelbehörden für eine Verortung des Einheitlichen Ansprechpartners eignen, mehren sich in Baden-Württemberg die Stimmen, die Zuständigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners bei den Kammern anzusiedeln.


Wir fragen:

1. Sieht die Verwaltung bei einer Kammerzuständigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners das verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsrecht und das Planungshoheit der Kommunen tangiert?

2. Was wird die Verwaltung unternehmen, damit der Einheitliche Ansprechpartner in den Kommunen angesiedelt wird?

3. Würden bei einer kommunalen Zuständigkeit für den Einheitlichen Ansprechpartner auch inländische Dienstleistungserbringer profitieren?

4. Welche Stelle in der Verwaltung eignet sich als Einheitlicher Ansprechpartner?

5. Wie werden künftig die Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission für die Normenprüfung in der LHS ausgestaltet werden?

6. Inwieweit ist die LHS in die Entwicklung des elektronischen Binnenmarktinformationssystems eingebunden und welche Anforderungen stellt die Verwaltung?





Reinhold Uhl Dr. Reinhard Löffler Stefan Barg
Fraktionsvorsitzender stv. Fraktionsvorsitzender




Philipp Hill Prof. Dr. Dorit Loos Joachim Rudolf