Anfrage vom 12/05/2003 | Nr. 532/2003 |
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen Küstler Ulrike (PDS), PDS im Stuttgarter Gemeinderat |
Betreff Weihnachtsbeihilfe für Sozialhilfeempfänger |
I. Gemäß § 21 Abs. 1 a Ziff. 7 BSHG verfügt jede Person in Stuttgart, die fortlaufend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und nicht in das Modellprojekt der weitergehenden Pauschalierung der einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 101 a BSHG) einbezogen ist, über einen Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe. Diese einmalige Leistung wird nach den Sätzen gewährt, die von den kommunalen Landesverbänden jeweils empfohlen werden (Ziff. 21.21 SHR-BW).
Seit dem Weihnachtsfest 1994 ist dieser Betrag in Stuttgart nahezu unverändert geblieben. Nach der Einführung des Euros wurde im vergangenen Jahr vom Sozialamt statt der bisherigen Beihilfe in Höhe von 120 DM für Alleinstehende und Haushaltsvorstände eine Weihnachtsbeihilfe von 62 Euro gewährt, bei Haushaltsangehörigen und HeimbewohnerInnen erfolgte ebenfalls eine Umrechnung und leichte Anhebung von 60 DM auf 31 Euro.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge überprüfte bereits im vergangenen Jahr anhand der vom Statistischen Bundesamt mitgeteilten Preisentwicklung die Bedarfsgerechtigkeit dieser einmaligen Leistung und sprach sich für eine deutliche Anpassung dieses Betrags aus, nämlich bei Alleinstehenden und Haushaltsvorständen für eine Anhebung auf 74 Euro sowie bei Haushaltsangehörigen und HeimbewohnerInnen auf 37 Euro. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge verwies im Rahmen der Präsentation der von ihm ermittelten Daten (Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Ausgabe Oktober 2002, Seite 346) auch darauf, dass diese von ihm vertretene Anpassung „nicht die Unterstützung der Kommunalen Spitzenverbände“ finden würde.
Eine Umfrage unter den 15 weiteren deutschen Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnern ergibt aber, dass beispielsweise die Städte Nürnberg und München weitgehend den vom Deutschen Verein vertretenen Empfehlungen folgen und Stuttgart an vorletzter Stelle liegt – nur in Hannover wird eine noch etwas geringere Weihnachtsbeihilfe gewährt.
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
2. Äußerten sich die in Baden-Württemberg bestehenden kommunalen Spitzenverbände zu dieser Thematik?
3. Weshalb werden die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge in Bezug auf die Gewährung von Weihnachtsbeihilfen in unserer Stadt in einem wesentlich deutlicherem Maße als in anderen Großstädten abgelehnt? Sind die vom Sozialamt der Landeshauptstadt Stuttgart hier gewährten Beträge (62/31 Euro) tatsächlich voll und ganz bedarfsdeckend?
Entsprechende Anregungen wurden aber von Mitgliedern des Sozialausschusses der Landeshauptstadt Stuttgart in den vergangenen Jahren immer wieder gemacht.
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung der nun folgenden Fragen:
5. Andere Städte und Landkreise, welche ebenfalls ein Modellvorhaben nach §101 a BSHG umsetzen (wie z. B. Düsseldorf) bewilligen BezieherInnen und Beziehern von Monatspauschalen auch eine Weihnachtsbeihilfe. Weshalb kann dies in Stuttgart nicht erfolgen?
Dies ist aber sachlich nicht zutreffend. Ein grundsicherungsberechtigter Mensch ist in der Verwendung dieser Zusatzleistung frei, hat sich diese Mittel aber bei der Beantragung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt anrechnen zu lassen.
Gemäß den §§ 13 bis 15 SGB I ist das Sozialamt zur Aufklärung, Beratung und Auskunft hilfsbedürftiger Personen verpflichtet. Eine gesonderte Information hinsichtlich der Möglichkeit der Beantragung einer Weihnachtsbeihilfe parallel zum Bezug von Leistungen nach dem GSiG macht das Sozialamt nach Berichten Betroffener aber nicht. Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
7. Weshalb erhalten EmpfängerInnen von Leistungen nach dem GSiG keine gesonderten Informationen in Bezug auf die Möglichkeit der Beantragung von einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt?
Ulrike Küstler