Anfrage vom 12/05/2003
Nr. 532/2003

Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Küstler Ulrike (PDS), PDS im Stuttgarter Gemeinderat
Betreff

Weihnachtsbeihilfe für Sozialhilfeempfänger

Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für SozialhilfeempfängerInnen

I. Gemäß § 21 Abs. 1 a Ziff. 7 BSHG verfügt jede Person in Stuttgart, die fortlaufend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und nicht in das Modellprojekt der weitergehenden Pauschalierung der einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 101 a BSHG) einbezogen ist, über einen Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe. Diese einmalige Leistung wird nach den Sätzen gewährt, die von den kommunalen Landesverbänden jeweils empfohlen werden (Ziff. 21.21 SHR-BW).

Seit dem Weihnachtsfest 1994 ist dieser Betrag in Stuttgart nahezu unverändert geblieben. Nach der Einführung des Euros wurde im vergangenen Jahr vom Sozialamt statt der bisherigen Beihilfe in Höhe von 120 DM für Alleinstehende und Haushaltsvorstände eine Weihnachtsbeihilfe von 62 Euro gewährt, bei Haushaltsangehörigen und HeimbewohnerInnen erfolgte ebenfalls eine Umrechnung und leichte Anhebung von 60 DM auf 31 Euro.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge überprüfte bereits im vergangenen Jahr anhand der vom Statistischen Bundesamt mitgeteilten Preisentwicklung die Bedarfsgerechtigkeit dieser einmaligen Leistung und sprach sich für eine deutliche Anpassung dieses Betrags aus, nämlich bei Alleinstehenden und Haushaltsvorständen für eine Anhebung auf 74 Euro sowie bei Haushaltsangehörigen und HeimbewohnerInnen auf 37 Euro. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge verwies im Rahmen der Präsentation der von ihm ermittelten Daten (Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Ausgabe Oktober 2002, Seite 346) auch darauf, dass diese von ihm vertretene Anpassung „nicht die Unterstützung der Kommunalen Spitzenverbände“ finden würde.

Eine Umfrage unter den 15 weiteren deutschen Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnern ergibt aber, dass beispielsweise die Städte Nürnberg und München weitgehend den vom Deutschen Verein vertretenen Empfehlungen folgen und Stuttgart an vorletzter Stelle liegt – nur in Hannover wird eine noch etwas geringere Weihnachtsbeihilfe gewährt.

In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:


II. Diejenigen mittellosen Personen, welche in das Modellprojekt der weitergehenden Pauschalierung der einmaligen Leistungen (§ 101 a BSHG) einbezogen worden sind, erhalten keine Weihnachtsbeihilfe.

Entsprechende Anregungen wurden aber von Mitgliedern des Sozialausschusses der Landeshauptstadt Stuttgart in den vergangenen Jahren immer wieder gemacht.

In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung der nun folgenden Fragen:


III. Mittellosen Personen, welche Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) erhalten, bewilligt das Sozialamt keine Weihnachtsbeihilfen. Soweit bekannt, geht die Sozialverwaltung davon aus, dieser Bedarf wäre durch den nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 GSiG zum Regelsatz zu gewährenden Zuschlag in Höhe von 44,55 Euro abgedeckt.

Dies ist aber sachlich nicht zutreffend. Ein grundsicherungsberechtigter Mensch ist in der Verwendung dieser Zusatzleistung frei, hat sich diese Mittel aber bei der Beantragung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt anrechnen zu lassen.

Gemäß den §§ 13 bis 15 SGB I ist das Sozialamt zur Aufklärung, Beratung und Auskunft hilfsbedürftiger Personen verpflichtet. Eine gesonderte Information hinsichtlich der Möglichkeit der Beantragung einer Weihnachtsbeihilfe parallel zum Bezug von Leistungen nach dem GSiG macht das Sozialamt nach Berichten Betroffener aber nicht. Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: