Antrag vom 09/12/2003
Nr. 246/2003

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Dr. Löffler Reinhard (CDU), Uhl Reinhold (CDU)
Betreff

Zulassung ortsansässiger Schausteller
zu den Stuttgarter Volksfesten und dem Weihnachtsmarkt

Das Frühlingsfest und der Cannstatter Wasen haben als Volksfeste in Stuttgart eine lange Tradition. Um die Zuteilung der Standplätze bewerben sich in der Regel weit mehr Schausteller als Standplätze zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für den Weihnachtsmarkt. Dies hat zur Folge, dass Schausteller nicht zum Zuge kommen, die in Stuttgart wohnhaft sind, hier ihren Lebensmittelpunkt haben und auch in Stuttgart ihre Gewerbesteuer entrichten. Diese Praxis löst bei den Schaustellern und den Schaustellerverbänden zunehmend Unverständnis aus, da etwa in München, Augsburg und Freiburg die lokalen Schausteller bei der Auswahl privilegiert sind und Stuttgarter Bewerber aus diesem Grund das Nachsehen haben. Es häufen sich vermehrt Beschwerden ortsansässiger Beschicker, die jahrelang auf den Stuttgarter Volksfesten präsent waren, dass sie dieses Jahr wegen mangelnder Attraktivität oder aus andern Gründen keinen Stellplatz mehr zugewiesen bekommen. Für die Schausteller ist dies oftmals eine Existenzfrage.

Die Stuttgarter Volksfeste und der Weihnachtsmarkt sind nach der Gewerbeordnung definiert und festgesetzt. Dies bedeutet für den Veranstalter, - in Stuttgart erfolgt die Zuteilung der Standplätze durch den Eigenbetrieb VMS -, dass Kriterien aufzustellen sind, aufgrund derer sachlich gerechtfertigte Gründe für den Ausschluss ermittelt werden. Der Marktausschuss hat hierzu eine Richtlinie für die Zuteilung der Standplätze beschlossen. Neben dem Kriterium “bekannt und bewährt” sind vor allem auch die Attraktivität und Ausgewogenheit des Angebots an Unterhaltungstätigkeiten und Warensortiments, einschließlich der angebotenen Speisen und Getränken als Auswahlkriterien anerkannt. Die lokale Präsenz des Schaustellers ist hierbei kein Auswahlkriterium, das bei der Auswahl um die Zulassung nach der Gewerbeordnung (§§ 69, 70 GewO) herangezogen wird. Auch der Weihnachtsmarkt wird gleichen Regelungen unterworfen.

Soweit sich die Zulassung zum Volksfest jedoch nicht nach der Gewerbeordnung sondern nach den kommunalrechtlichen Vorschriften über die Benutzung kommunaler Einrichtung richtet, haben die ortsansässigen Schausteller das Recht, diese öffentliche Einrichtung nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. Die VMS hätte bei den Auswahlkriterien einen größeren Spielraum als im Rahmen des § 70 GewO und nur bei Platzmangel erfolgt die Zuteilung nach dem Grundsatz “bekannt und bewährt”. Ortsansässige hätten im Rahmen der Verfügbarkeit einen Zulassungsanspruch, während Ortsfremde nur einen Anspruch auf pflichtgemäßes Auswahlremessen haben.

Wir beantragen:

1. Die VMS informiert den Marktausschuss, welche ortsansässigen Schausteller beim diesjährigen Volksfest nicht berücksichtigt wurden und welche Gründe hierfür maßgeblich waren.

2. Die Verwaltung prüft, ob die Volksfeste und der Weihnachtsmarkt künftig als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO betrieben werden können und ob auf eine Festsetzung nach § 69 GewO verzichtet werden kann. Sie legt die Vor- und Nachteile dieses “Paradigmenwechsels” für die Attraktivität der Volksfeste und des Weihnachtsmarktes dar und unterbreitet gegebenenfalls einen Kriterienkatalog für das Auswahlermessen der Zulassung unter Berücksichtigung einer Zulassungschance für Neubewerber.

3. Die Verwaltung prüft ferner, ob eine städtische Veranstaltungsgesellschaft als privatrechtliche Gesellschaft im Auftrag der Stadt sowohl nach der Gewerbeordnung als auch nach den kommunalrechtlichen Vorschriften die Zulassung und Durchführung der Volksfeste und des Weihnachtsmarktes erledigen könnte.





Dr. Reinhard Löffler Reinhold Uhl