Antrag
vom
02/28/2002
Nr.
83/2002
Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen
CDU-Gemeinderatsfraktion
Betreff
Bebauungsplan Möhringer-/Müllerstrasse in Stuttgart-Heslach (GRDrs 147/2002)
Wir beantragen, im Satzungsbeschluß folgende Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung vorzunehmen:
Als Art der baulichen Nutzung wird zur Verbesserung der Wohnqualität und Stärkung der Wohnfunktion entsprechend dem Entwicklungsprogramm für Heslach ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. BauNVO festgesetzt, wobei die Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke im Sinne des § 4 (2) 3
gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig und dann auch nur, wenn sie
1. auf den örtlichen Bedarf im Stadtteil Heslach ausgerichtet sind,
2. die gebietstypische Kleinteiligkeit aufweisen.
Anlagen für
kirchliche Zwecke mit Übernachtungsmöglichkeiten, Ausbildungsstätten oder/und Kantineneinrichtungen sowie Anlagen vergleichbaren oder ähnlichen Typs sind gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig, da sie sich aus besonderen städtebau- lichen Gründen nicht in das geplante Wohngebiet einfügen.
Um weitere störende Einflüsse und unerwünschte Umstrukturierungen des Planungsgebiets zu verhindern, sind Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 4 (3) 3 BauNVO unzulässig und die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beher- bergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) werden ausgeschlossen.
Die Begründung ist im Bebauungsplan entsprechend anzupassen. Die Veränderungssperre ist um ein Jahr zu verlängern.
Michael Föll Roland Schmid
Fraktionsvorsitzender
Christina Metke Johannes Bräuchle