Anfrage vom 11/03/2009
Nr. 661/2009

Anfrage
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Dr. Schlierer Rolf (REP), DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Betreff

Stimmrechtsausübung des OB in Zweckverbänden

Bezugnehmend auf die Beantwortung der SPD-Anfrage Nr. 655/2009 in der Stellungnahme vom 3.11.2009

frage ich die Verwaltung:

1. Fällt die Ausübung der Stimmberechtigung in den beiden Wasserverbänden durch Vertreter der LHS Stuttgart für die EnBW unter die Aufgaben der Gemeindeverwaltung gemäß § 44 GemO, oder liegt hier ein Fall der Organleihe vor, der nicht unter § 44 Abs. 2 GemO fällt?

2. Inwieweit sind die Vertreter der LHS Stuttgart, die in den beiden Wasserverbänden für die EnBW abstimmen, einem Direktionsrecht seitens der EnBW unterworfen?

Begründung:

Die aktuelle Diskussion über die Ausübung des Stimmrechts in der Sitzung des Zweckverbandes Landeswasserversorgung durch den OB hätte sich einer ausführlicheren Beantwortung der Anfrage Nr. 19/2009 in der Stellungnahme vom 17.3.2009 erübrigt. Unklar bleibt jedoch, welche Rolle der Oberbürgermeister in den Zweckverbandsversammlungen bei der Stimmabgabe spielt.





Dr. Rolf Schlierer