Dr. Schlierer Rolf (REP), DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Betreff
Stimmrechtsausübung des OB in Zweckverbänden
Bezugnehmend auf die Beantwortung der SPD-Anfrage Nr. 655/2009 in der Stellungnahme vom 3.11.2009
frage ich die Verwaltung:
1. Fällt die Ausübung der Stimmberechtigung in den beiden Wasserverbänden durch Vertreter der LHS Stuttgart für die EnBW unter die Aufgaben der Gemeindeverwaltung gemäß § 44 GemO, oder liegt hier ein Fall der Organleihe vor, der nicht unter § 44 Abs. 2 GemO fällt?
2. Inwieweit sind die Vertreter der LHS Stuttgart, die in den beiden Wasserverbänden für die EnBW abstimmen, einem Direktionsrecht seitens der EnBW unterworfen?
Begründung:
Die aktuelle Diskussion über die Ausübung des Stimmrechts in der Sitzung des Zweckverbandes Landeswasserversorgung durch den OB hätte sich einer ausführlicheren Beantwortung der Anfrage Nr. 19/2009 in der Stellungnahme vom 17.3.2009 erübrigt. Unklar bleibt jedoch, welche Rolle der Oberbürgermeister in den Zweckverbandsversammlungen bei der Stimmabgabe spielt.