Dr. Eisenmann Susanne (CDU), Uhl Reinhold (CDU), Barg Stefan (CDU), Schmid Roland (CDU), Dr. Löffler Reinhard (CDU)
Betreff
Stiftung Theaterhaus
In seiner Sitzung vom 16. Mai 2002 hat der Gemeinderat einstimmig beschlossen, die Stiftungsorgane "Theaterhaus Pragsattel" aufzulösen und die Finanzierung des Projekts auf der Basis einer geänderten Rechtsform zu realisieren. Grundlage dieses Beschlusses waren zum einen die massiv angestiegenen Kosten für den Umbau der Rheinstahlhalle sowie der Beschluss des Landes, weitere Finanzierungsmittel nur dann bereitzustellen, wenn sich die Stadt bereiterklärte, die Gesamtfinanzierung sicherzustellen und eine andere Rechtsform gewählt werde.
Da aus Sicht der CDU-Gemeinderatsfraktion unverständlicherweise dieser Beschluss offensichtlich in Frage gestellt werden soll, bitten wir die Verwaltung um die baldmöglichste Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Kostenentwicklung ging dem Beschluss zur Stiftungsauflösung voraus? Worin waren diese begründet?
2. Welche Bedingungen formulierte das Land, um sich seinerseits an der veränderten Kostenentwicklung zu beteiligen? Geht die Stadtverwaltung davon aus, dass das Land seinen Beitrag zurückfordert, wenn nun der oben genannte Gemeinderatsbeschluss rückgängig gemacht werden würde? Wie hoch wäre diese Rückforderung?
3. Seitens der Stadt wurde dem Theaterhaus zugesagt, die institutionelle Förderung des Hauses nach dem Umzug auf den Pragsattel zu erhöhen. Wurde diese Zusage eingehalten? Wie haben sich die Betriebskostenzuschüsse in den vergangenen Jahren entwickelt?
4. Wie haben sich die Mietbelastungen für die beiden Nutzer - Theaterhaus und Musik der Jahrhunderte - entwickelt? Durch den Umzug in die größere, durch Renovierung modernisierte Rheinstahlhalle wäre eine Mieterhöhung durch die Stadt zweifelsohne gerechtfertigt gewesen. Ist diese erfolgt?
5. Sollte der Beschluss zur Stiftungsauflösung rückgängig gemacht werden, stellen sich darüber hinaus folgende Fragen:
a) Welcher Vermögenswert müsste seitens der Stadt übertragen werden?
b) Wäre eine Rückübertragung rechtlich überhaupt zulässig?
c) Wie lautet die genaue Begründung des Gerichts, wonach aus seiner Sicht das Klagerecht gegen die Auflösung der Stiftung verwirkt sei?
d) Gibt es aus Sicht der Verwaltung grundsätzliche Vorteile für die Nutzer der Rheinstahlhalle, die eine Wiedereinrichtung der Stiftung begründen würden und damit eine weitere Verbesserung der küstlerischen Arbeit zur Folge hätten? Gab es in der Zeit, in der die Stiftung noch vorhanden war, eine erfolgreiche Einwerbung von Finanzmitteln, die nicht durch die öffentliche Hand erfolgten? Wenn ja: in welcher Höhe?