Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG 5262-00
GRDrs 733/2006
Stuttgart,
10/18/2006



Fortführung des Rudolf-Sophien-Stifts durch die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e. V.



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Beratung
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
06.11.2006
20.11.2006
22.11.2006



Beschlußantrag:

1. Dem Verzicht auf die sich durch den Verkauf des Rudolf-Sophien-Stifts, Leonberger Straße 220, 70199 Stuttgart, von der Heidehof-Stiftung an die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e. V. ergebenden anteiligen städtischen Rückforderungsansprüche wird zugestimmt.

2. Dem Abschluss einer Vereinbarung über die Fortführung des Rudolf-Sophien-Stifts gekoppelt an eine Entschädigungszahlung an die Stadt im Falle einer vorzeitigen Veräußerung entsprechend Anlage 1 wird zugestimmt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Landeshauptstadt Stuttgart bewilligte dem Rudolf-Sophien-Stift im Jahr 1974 für eine beschützende Werkstatt sowie für ein Wohnheim und ein Übergangsheim (Pflegeheim) einen Investitionszuschuss in Höhe von 2.150.000 DM = 1.099.277,54 Euro (Beschluss des Sozialausschusses vom 8.7.1974, GRDrs 591/1974). Ebenso wurde ein städtischer Zuschuss für die Erstellung eines Kindertagheimes in Höhe von maximal 195.000 DM gewährt. Ausbezahlt wurden 179.500 DM = 91.776,89 Euro (Beschluss des Sozialausschusses vom 22.5.1974, GRDrs 400/1974).

Gekoppelt waren diese Zuschüsse unter anderem an die Bewilligungsbedingungen, dass der städtische Zuschuss abzüglich angemessener Abschreibungen zurück zu zahlen ist, wenn das Anwesen freiwillig oder unfreiwillig veräußert wird, wenn es nicht mehr für den Zweck verwendet wird, für den der Zuschuss bewilligt ist oder wenn von der Bewilligung nach Ziffer zwei (bevorzugt Stuttgarter aufzunehmen) abgewichen wird. Die genannten Bedingungen stehen jeweils als separater Grund für eine Rückforderung ohne die Einschränkung, dass nicht zurück zu zahlen ist, wenn das Anwesen verkauft wird, aber die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

Auf Grund der geltenden Bestimmungen errechnet sich für die Zuschüsse städtische Rückforderungsansprüche in Höhe von 434.478 Euro und 32.910 Euro.

Nachdem die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e. V., Eigentümerin des Rudolf-Sophien-Stifts, sich mit der als Anlage 1 beigefügten Vereinbarung über die Fortführung des Rudolf-Sophien-Stifts vertraglich verpflichtet hat, das Rudolf-Sophien-Stift entsprechend der bisherigen Zweckbestimmungen weiter zu nutzen und bevorzugt Stuttgarter aufzunehmen, schlägt die Verwaltung vor, solange auf die Rückforderungsansprüche zu verzichten, wie diese vertragliche Verpflichtung erfüllt wird.

Für den Fall einer Veräußerung des Rudolf-Sophien-Stifts durch die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e. V. vor Ablauf der jeweilig geltenden Zweckbindungsfrist wäre vom Träger an die Stadt eine entsprechende Entschädigungszahlung zu leisten.

Einzelheiten sind aus Anlage 1 zu ersehen.


Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen

Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen hat der Vorlage zugestimmt.




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Vereinbarung über die Fortführung des Rudolf-Sophien-Stifts durch die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e. V.