Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 111/2008
Stuttgart,
06/02/2009



Fördergrundsätze für die Förderung der Betriebskosten der Schulkindbetreuung in freier Trägerschaft an Grundschulen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
15.06.2009
17.06.2009



Beschlußantrag:

1. Den Fördergrundsätzen für die Förderung der Schulkindbetreuung in freier Trägerschaft an Grundschulen (Anlage 1) wird zugestimmt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Aufgrund der Beschlüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2008/2009 waren die Fördergrundsätze für die Förderung der Betriebskosten von Horten in freier Trägerschaft an Grundschulen (Schulkindbetreuung) zu überarbeiten.

In Anlage 1 zu dieser Drucksache sind die Förderkriterien ausführlich dargestellt

Finanzielle Auswirkungen

Die benötigten Mittel wurden in den Haushaltsplanberatungen zur Verfügung gestellt.


Beteiligte Stellen

Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1 Fördergrundsätze
Anlage 1 zur GRDrs 111/2008


Fördergrundsätze für die Förderung der Betriebskosten von Horten in freier Trägerschaft an Grundschulen
- gültig ab 01.01.2008 –

Nach diesen Förderrichtlinien können alle Einrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gefördert werden, die ein Betreuungsangebot für Schulkinder an Grundschulen machen. Grundlage für die Betreuungsangebote ist ein gemeinsames pädagogisches Konzept, das zu einem in die Schule fachlich integrierten Ganztagesangebot führt. Eine enge Zusammenarbeit in der Kooperation mit der Schulleitung ist Voraussetzung für ein Gelingen dieses schulergänzenden Angebots.

Der Träger hat (bei Vorliegen der räumlichen Voraussetzungen) den Eltern folgende Betreuungsmodelle anzubieten:

Buchbar ist ein Angebot im Regelfall nur für ein ganzes Schuljahr.

Haben Eltern der Hortkinder (Bausteine 3 und 3.1) einen geringeren Betreuungsbedarf, bezogen auf die Anzahl der Wochentage, ist es grundsätzlich möglich, mit dem Träger flexible Anmeldetage zu vereinbaren. Der Träger muss sicherstellen, dass im wöchentlichen Durchschnitt im Baustein 3 mindestens 15 Kinder/ Tag/ Gruppe angemeldet sind. Daneben kann von der Möglichkeit des Platz-Sharings Gebrauch gemacht werden, d.h. 2 Kinder teilen sich einen Platz (bspw. 1 Kind kommt Montag und Mittwoch und ein anderes Kind kommt Dienstag, Donnerstag und Freitag). Eine Buchung von weniger als 6 Stunden am Tag (in der Schulzeit) bzw. 9 Stunden am Tag (in den Ferien) ist nicht möglich.

Die Regelgruppengröße beträgt bei den Bausteinen 1 und 2 jeweils 20 Kinder. Die Aufteilung in Gruppen liegt mit folgender Einschränkung in der Verantwortung des Trägers: bis 20 Kinder = 1 Gruppe, bis 40 Kinder max. zwei Gruppen, bis 60 Kinder max. drei Gruppen. Bereits bestehende Gruppen haben hinsichtlich der Regelgruppengröße Bestandsschutz, d.h. diese können bis zu 25 Kinder/ Gruppe betreuen. Im Baustein 3 und 3.1 (Hort) beträgt die Regelgruppengröße 25 Kinder. Die Aufteilung in Gruppen liegt mit folgender Einschränkung in der Verantwortung des Trägers: bis 25 Kinder = 1 Gruppe, bis 50 Kinder max. zwei Gruppen, bis 75 Kinder max. drei Gruppen.

Die 3-stündige Betreuung ist vom Träger bei einer Mindestzahl von 10 Kindern einzurichten, die 6-stündige Betreuung in der Schulzeit soll bei einer Mindestzahl von 15 Kindern eingerichtet werden. Für die Ferienzeit gilt eine Mindestbelegung von 5 Kindern.

Sofern im Baustein 3.1. nicht alle Plätze an Kinder aus Baustein 3 vergeben werden können, dürfen die freien Plätze solange auch mit Kindern aus dem Baustein 2 (oder wenn dann noch Plätze übrig sind mit Kindern aus Baustein 1) aufgefüllt werden. Betreuungsangebote, die nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (SGB VIII) gefördert werden, können keine Förderung nach diesen Richtlinien erhalten.

Übernimmt ein freier Träger ein schon bestehendes Angebot der verlässlichen Grundschule des Schulverwaltungsamtes, so hat er sich bezüglich der Übernahme des Personals mit dem Schulverwaltungsamt abzusprechen. Nach Möglichkeit ist das vorhandene Personal zu übernehmen.

Eine Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel grundsätzlich nur für Einrichtungen gewährt, die der Bedarfsplanung der Jugendhilfeplanung entsprechen. Die Aufnahme in die Förderung ist vorher zu beantragen.

Gefördert werden ausschließlich Einrichtungen, die Gebühren bzw. Entgelte nach dieser Richtlinie erheben. Die Entgelte und die daraus resultierende Berechnung der Förderung werden automatisch an jeweils gültige „Satzung über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder des Jugendamts der Landeshauptstadt Stuttgart“ angepasst.

Gruppen mit einer Betreuung von mehr als 3 Stunden benötigen eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes entsprechend §45 SGB VIII. Es müssen mindestens die Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis als „Hort an der Schule vorliegen“. Eine Kopie der Betriebserlaubnis ist dem Antrag beizulegen.

Aufgenommen werden sollen Schulkinder, die am Ort der Betreuung die Schule besuchen. Die Aufnahme darf nicht aus Gründen der Abstammung, der Sprache, der Herkunft, der Weltanschauung oder der Konfession des Kindes bzw. der Eltern verweigert werden.

Um eine zielgerichtete Schulkinderbetreuungsplanung zu gewährleisten, haben sich die geförderten Träger an einem statistischen Erhebungsverfahren zu beteiligen.
Der Träger verpflichtet sich, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –entwicklung durchzuführen.

Da für die Eltern keine Wahlmöglichkeit besteht, ist die Betreuung konfessionsunabhängig anzubieten.

Der Träger gewährleistet, dass von ihm erhobene Sozialdaten entsprechend § 61 Abs. 3 SGB VIII geschützt werden und er verpflichtet sich, den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung entsprechend § 8a SGB VIII wahrzunehmen.

Zuwendungen des Landes hat der freie Träger beim Regierungspräsidium/ Oberschulamt zu beantragen.

Es erfolgt keine Kompensation fortfallender Zuschüsse Dritter durch die Landeshauptstadt Stuttgart.

Die Träger haben dem Jugendamt die Verwendung der Fördermittel bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres in Form eines Verwendungsnachweises vorzulegen.

Eine standardisierte Erstausstattung wird bezuschusst bzw. zur Verfügung gestellt. Für sonstige Investitionen gelten die „Förderrichtlinien für Investitionszuschüsse der Landeshauptstadt Stuttgart für nichtstädtische Tageseinrichtungen für Kinder“ in der jeweils aktuellen Fassung.


Fördersätze:
Es gelten folgende Jahresbeträge pro Gruppe, die ein Jahr lang angeboten wird:

Angebot
Fördersatz/ Gruppe/ Jahr
Verwaltungs-pauschale / Gruppe/ Jahr
Mittagessen
Baustein 1:
Verlässliche Grundschule
3 h Betreuung in der Schulzeit
4.850 € (in 2008)
4.899 € (in 2009)
742 € (in 2008)
749 € (in 2009)
entfällt
Baustein 2:
Verlässliche Grundschule mit Mittagessen
3h Betreuung in der Schulzeit
(mit Mittagessen)
6.868 € (in 2008)
6.937 € (in 2009)
841 € (in 2008)
849 € (in 2009)
1,30 €/Essen

(max. 4.940 €/ Gruppe/ Jahr)
Baustein 3:
Hort an der Schule (Schulzeit)
6-7 h Betreuung in der Schulzeit
(mit Mittagessen)
48.864 € (in 2008)
49.353 € (in 2009)
0 €
bereits im Fördersatz enthalten
Baustein 3.1:
Hort an der Schule (Ferienzeit)
9-10 h Betreuung in den Ferien
(mit Mittagessen)
20.321 € (in 2008)
20.524 € (in 2009)
0 €
bereits im Fördersatz enthalten

Schulkindbetreuungseinrichtungen, die an einer Schule ein Angebot mit mehr als zwei Gruppen einrichten, erhalten eine jährliche Leitungszulage von 7.070 € in 2008 bzw. 7.140 € in 2009.

Die Fördersätze werden automatisch an die jeweils gültige „Satzung über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder des Jugendamts der Landeshauptstadt Stuttgart“ angepasst.

Die Fördersätze beinhalten die Zuschüsse für das Personal, eingruppiert wie in städtischen Einrichtungen (Fachpersonal, die Praktikanten/-innen, die Vertretungskräfte und Fortbildung) und die Sachkosten.

Ein Mietzuschuss ist grundsätzlich nicht vorgesehen, da von einem Angebot in städtischen Gebäuden ausgegangen wird.


Öffnungszeiten
Der Zuschuss bezieht sich auf eine Öffnungszeit von 38 Wochen während der Schulzeit und insgesamt 10 Wochen in der Ferienzeit. Bei mehr Schließtagen wird der Zuschuss anteilig gekürzt.

Die jährliche Schließzeit ist schwerpunktmäßig während der Waldheimöffnungszeit in den Sommerferien einzuplanen.


Förderung Stuttgarter Kinder
Im Hort (Bausteine 3 und 3.1) werden nur Kinder gefördert, deren Eltern ihren Hauptwohnsitz in Stuttgart haben. Pro auswärtiges Kind wird die Jahresförderung anteilig reduziert. Alle auswärtigen Kinder, die vor dem 1.1.2006 in der Stuttgarter Kindertageseinrichtung aufgenommen wurden, werden weiterhin wie Stuttgarter Kinder behandelt.


Berechnung der Erstattung von Elternbeiträgen für Eltern, die Sozialhilfe (HLU) bzw. ALG II beziehen (Nullstellungen) vom 01.01.2008 – 31.01.2009
· Für Familien, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nach §§ 19 ff SGB II beziehen, erfolgt eine Erstattung des Betreuungsgeldes im Rahmen der Förderung, d. h. der Träger erhält die ihm entgangenen Betreuungsgelder erstattet, wenn im Verwendungsnachweis die Zahl der Kinder mit Betreuungsgelderlass und die Höhe des Betrages angegeben wird.

· Eltern, welche über ein geringes Einkommen verfügen sind berechtigt, bei der Landeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt, Finanzen, Gebühren und Rechnungswesen, 51-00-14 KT, einen (gelben) Antrag auf Übernahme des Teilnahmebeitrages für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder (hier nur für den Hort) zu stellen.

· Ab dem Schuljahr 2008/2009 beträgt der Preis für ein Mittagessen für alle Kinder mit Bonuscard 1 € pro Tag. D.h. wird eine gültige Bonuscard nachgewiesen, so wird das Essensgeld ab September 2008 gleich wie bei Empfängern von ALG II oder Hilfe zum Lebensunterhalt auf neu: 20 €/ Monat, d.h. auf 1 Euro je Essen reduziert. Die Bonuscard berechtigt zur Reduzierung des Essensgeldes auf 20 €. Die Betreuungsgebühr bleibt jedoch in voller Höhe bestehen.


Berechnung der Erstattung von Elternbeiträgen für Kinder mit gültiger Bonuscard Regelung seit 01.02.2009
Bonuscardberechtigt sind SGB II-Empfänger (ALG II), SGB XII-Empfänger und sog. Schwellenhaushalte nach einer vom Gemeinderat festgelegten Einkommensgrenze. Ab dem 01.02.2009 ist das bestehende Verfahren zur Befreiung vom Betreuungsentgelt/ Essengeldreduzierung ausschließlich auf Bonuscard umzustellen.

Das bedeutet: Bei den Schulkindbetreuungsträgern, die sich der städt. Gebührensatzung angeschlossen haben müssen, erfolgt die Berechnung der Erstattungsbeträge für die Betreuungsgebühren auf der Grundlage der städtischen Gebührensatzung. Hierbei wird die Anzahl der Kinder (bis unter 18 Jahren), die in der Familie leben berücksichtigt.

Der Preis für ein Mittagessen beträgt für alle Kinder mit Bonuscard 1 € pro Tag. D.h. wird eine gültige Bonuscard nachgewiesen, so wird das Essensgeld auf 20 €/ Monat, d.h. auf 1 Euro je Essen reduziert.


Die Erhebung der Reduzierungen erfolgt über eine zusätzliche Anlage des jährlichen Ver-wendungsnachweises, in der die Kinder namentlich aufgeführt werden müssen.


Begrenzung der Förderhöhe
Die Summe aus dem Landeszuschuss, den tatsächlichen Elternbeiträgen und der max. städtischen Förderung darf nicht den tatsächlichen Gesamtaufwand überschreiten. Bei einer Überschreitung wird der städtische Zuschuss entsprechend gekürzt.

Wird von einem Träger ein Angebot an verschieden Schulen angeboten, so kann eine schulübergreifende Berechnung der Förderbegrenzung beantragt werden, d. h. Defizite/ Überschüsse können auf Antrag zwischen einzelnen Schulen in besonders begründeten Fällen gegenseitig ausgeglichen werden. Die städtische Förderung darf jedoch den anerkannten tatsächlichen Gesamtaufwand, auch schulübergreifend betrachtet, nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung wird der städtische Zuschuss entsprechend gekürzt.


Übernahme von sonstigen Kosten und Gebühren
Das Jugendamt übernimmt für die Hortgruppen (Baustein 3 und 3.1) die Kosten für Besuche der Kinder in den von den Kur- und Bäderbetrieben verwalteten Hallen- und Freibädern im Rahmen der internen städtischen Verrechnung.


Bedarfsplanung
Träger, die ihr Angebot ohne Absprache mit der Stadt bzw. ohne deren Zustimmung umstellen, erhalten im ersten Jahr der Umstellung Zuschüsse von 50 % der Förderung nach diesen Richtlinien. Ab dem zweiten Jahr der Umstellung entfällt die Förderung.

Bestehende Angebote, die der städtischen Bedarfsplanung entsprechen, werden dauerhaft gefördert. Lediglich bei Angebotsumstellung und Angebotserweiterungen ist ein neuer Antrag zu stellen. Die Stadt Stuttgart leistet im laufenden Haushaltsjahr vierteljährliche Vorauszahlungen (Raten), um die Betriebsführung zu gewährleisten. Die Ratenzahlungen werden nach der Festsetzung des Förderbetrages mit der tatsächlichen Fördersumme verrechnet. Die Höhe der Ratenzahlungen ergibt sich aus dem voraussichtlichen Zuschuss.


Entgelttabelle Schulkindbetreuung - Betreuungskosten pro Kind (Jahresbeiträge)

Angebot
Baustein 1
Verlässliche Grundschule
(bei 15 Std./ Woche)
Baustein 2
Verlässliche Grundschule mit Mittagessen
(bei 15 Std./ Woche)
Baustein 3
Hort an der Schule
Baustein 3.1
Hort an der Schule
6-7 h
in der Schulzeit
9-10 h
in den Ferien
1 Kind
100%
418 €
418 €
711 €268 €
2 Kinder
35%
275 €
275 €
463 €175 €
3 Kinder
45%
154 €
154 €
255 €97 €
4 und mehr Kinder
10%
143 €
143 €
230 €88 €
zzgl. Mittagessen
0 €
522 €
(anteilig 38/48 von 660 €)
522€
138 €

Ein Frühstücksangebot ist optional und in Absprache mit den Eltern kostendeckend anzubieten.


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