Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: 5012-00
GRDrs 857/2008
Stuttgart,
11/27/2008



Kommunales Suchthilfenetzwerk Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
15.12.2008
17.12.2008
18.12.2008



Beschlußantrag:

Dem Abschluss einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kommunalen Suchthilfenetzwerk der Landeshauptstadt Stuttgart wird zugestimmt.
Die Vereinbarung tritt am 01.01.2009 in Kraft.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kommunalen Suchthilfenetzwerk der Landeshauptstadt Stuttgart

· werden die künftigen Förderrichtlinien des Landes Baden-Württemberg erfüllt,
· sind erstmals alle an der Planung und Sicherstellung der Stuttgarter Suchthilfe beteiligten Partner in einer klaren Struktur einbezogen,
· wird die Gesamtversorgung suchtkranker und suchtgefährdeter Menschen in der Landeshauptstadt Stuttgart sichergestellt, verbessert und weiterentwickelt,
· ist eine Zusammenarbeitskultur analog der „Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeindepsychiatrischen Verbund (GPV) in der Landeshauptstadt“ (vgl. GRDrs 302/2005) für die Suchthilfe umgesetzt.


Die Entwicklung:

Mit der GRDrs 360/2007 vom 21.05.2007 wurde die Zusammenarbeit der Träger der Suchthilfe mit der Verwaltung in der Landeshauptstadt Stuttgart letztmalig neu geregelt.

Im Jahr 2008 wurde vom Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg ein „Entwurf zur Änderung der Richtlinie des Sozialministeriums zur Gewährung von Zuwendungen für Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstellen für Suchtgefährdete und Suchtkranke sowie Kontaktläden“ erarbeitet. Die Neuregelung ist zum 01.01.2009 geplant.

In diesem Entwurf ist die Landesförderung der Suchthilfe in folgenden wesentlichen Punkten neu geregelt:

· Zuwendungsempfänger der Landesmittel sind nicht mehr die Angebotserbringer, sondern die Stadt- und Landkreise.
· Voraussetzung für die Förderung ist die Vereinbarung eines Kommunalen Suchthilfenetzwerkes und die Integration der jeweiligen Einrichtungen in dieses Netzwerk.


Bewertung:

Die landesseitig geplante Entwicklung wird von der Sozialverwaltung begrüßt.

Durch die Einbeziehung aller Partner kommunaler Suchthilfe können Abstimmungs- und Planungsprozesse und auch einzelne Hilfeplanprozesse umfassender und effizienter gestaltet werden.

Die jeweilige kommunale Planung und Förderung ist entscheidend für die künftige Gewährung von Landesmitteln.

Das Land tritt als Planungsinstanz in den Hintergrund.

Die Abwicklung der Förderung geschieht durch die Kommune. Der ursprüngliche Richtlinienentwurf wurde im Vorfeld in einigen Punkten so abgeändert, dass die derzeitigen Regelungen auch bei der Stuttgarter Verwaltung mit einem relativ geringen Mehraufwand umsetzbar sind.

Zwei bisher notwendige Antrags- und Bewilligungsverfahren werden zusammengefasst. Dies führt zu Entlastungen bei den Trägern und beim Land.


Finanzielle Auswirkungen

Keine


Beteiligte Stellen

Die Referate AK, R und RSO haben die Vorlage mitgezeichnet.




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Komunalen Suchthilfenetzwerk der Landeshauptstadt Stuttgart




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Vorlage8572008.pdf