Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 6122-3
GRDrs 523/2003
Stuttgart,
06/12/2003



Sanierung Möhringen 3 - Fasanenhof -
Satzung über die förmliche Festlegung eines
Sanierungsgebiets nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
24.06.2003
01.07.2003
02.07.2003
03.07.2003



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141 ber. BGBl. 1998 I S. 137), und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), in seiner Sitzung am ............ folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Möhringen 3 - Fasanenhof - beschlossen:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes

Im Stadtbezirk Stuttgart-Möhringen wird das Gebiet, das im wesentlichen abgegrenzt wird

im Westen durch die Pavillions der Fasanenhofschule, Ehrlichweg 35,

im Süden durch das Areal des Jugendhauses, Fasanenhofstraße 171 sowie des Grünzuges Janus-Korczak-Weg,

im Osten durch den Europaplatz,

im Norden durch den Delphweg, Bonhoefferweg, Janus-Korczak-Weg und Ehrlichweg,
Möhringen 3 - Fasanenhof -

förmlich festgelegt.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 26. Mai 2003. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschossen.
§ 3
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge findet Anwendung.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Auf der Grundlage der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB (GRDrs 1073/2001) wird zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände die Festlegung eines Sanierungsgebietes erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen
Das Verfahren wurde in das Bund-Länder-Sanierungs- und Entwicklungsprogramm "Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - Die Soziale Stadt" mit einer Finanzhilfe von zunächst 2,5 Mio. € im Programmjahr 2003 aufgenommen. Zuzüglich der städtischen Komplementärmittel von 40 % (1,667 Mio. €) stehen somit 4,167 Mio. € zur Verfügung. Der Differenzbetrag zum beantragten Gesamtförderrahmen von 10,02 Mio. € soll durch Aufstockungsanträge in den Folgejahren erreicht werden.

In der mittelfristigen Finanzplanung 2001 - 2005 sind bisher keine Mittel veranschlagt. Die für 2003 vorgesehenen Maßnahmen mit Kosten von rd. 50.000 € werden kassenmäßig im Zuge der gegenseitigen Deckungsfähigkeit aus Mitteln des Amts für Stadterneuerung gedeckt. Die Finanzierung des genehmigten Förderrahmens von 4,167 Mio. € erfolgt zu den Haushaltsplanberatungen 2004/2005 in der mittelfristigen Finanzplanung 2003 - 2007. Zusätzlich sind die nicht förderfähigen Ausgaben zu veranschlagen.

Künftige Anträge auf Aufstockung des Förderrahmens werden in Abstimmung mit Referat F entsprechend der finanziellen Situation der Stadt gestellt.


Beteiligte Stellen

Referat F




In Vertretung




Dr. Blessing
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Lageplan
Anlage 1 zur GRDrs 523/2003
Ausführliche Begründung

Auf den Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen wird Bezug genommen (GRDrs 1073/2001). Es wurden städtebauliche, strukturelle und funktionale Mängel und Missstände im Gebiet festgestellt. Neben der Sicherung und dem Erhalt der örtlichen Versorgungsfunktion ist eine bauliche Aufwertung und Schaffung weiterer Verkaufsflächen am Europaplatz sowie weiterer Freizeitangebote für Jugendliche erforderlich. Die Aufwertung des Fußwegenetzes sowie ebenerdige Querungshilfen sind neben der Entwicklung eines Maßnahmekonzeptes zur Belegungssteuerung und der Modernisierung einzelner Wohngebäude formuliert worden. Im Rahmen der offenen Bürgerbeteiligung bzw. der Arbeitsgruppen wurden diese Ziele bestätigt.

Die Sanierungsziele im Programm "Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - Die Soziale Stadt" umfassen die Themenbereiche:

Für das im beiliegenden Lageplan abgegrenzte Teilgebiet können die Sanierungsziele durch folgende Maßnahmen erreicht werden:


Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebietes

Gemäß den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen soll langfristig das gesamte Untersuchungsgebiet als Sanierungsgebiet festgelegt werden, wobei Gebietsschwerpunkte zu bilden sind, um sich dort in einem ersten Erneuerungs- und Entwicklungsprozess auf die wichtigsten Maßnahmen zu konzentrieren. Im Hinblick auf die nur anteilig bewilligten Fördermittel wird das aus dem Lageplan vom 26. Mai 2003 ersichtliche Gebiet als erster Teil des Sanierungsgebietes mit einer Gesamtfläche von ca. 15 ha förmlich festgelegt.


Vorschlag für die Wahl des geeigneten Sanierungsverfahrens

Neben den genannten vorwiegend sozialkulturellen, ökonomischen und kulturellen Schwerpunkten konzentriert sich die Sanierung auch auf nachfolgende Maßnahmen:

Diese Maßnahmen lassen keine erhebliche Bodenwertsteigerungen erwarten. Es wird auch nicht davon ausgegangen, dass die Sanierungsdurchführung wesentlich erschwert wird, wenn sie ohne Anwendung des besonderen bodenrechtlichen Instrumentariums nach §§ 152 ff BauGB durchgeführt wird.

Daher wird vorgeschlagen, die Maßnahme im vereinfachten Verfahren, allerdings unter Anwendung der Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, durchzuführen.


Kosten- und Finanzierungsübersicht

Eine im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung durchgeführte vorläufige Kostenschätzung ergab für das Gesamtgebiet, welches insgesamt 123 ha umfasst, nach Abzug der sanierungsbedingten Einnahmen einen Mittelbedarf von 10,02 Mio. € (unrentierliche Ausgaben) in den nächsten 8 Jahren. Ein entsprechender Förderantrag wurde gestellt. Nachdem nunmehr zunächst als erste Tranche ein Förderrahmen in Höhe von 4,167 Mio. € bewilligt wurde, erfolgt derzeit nur die Festlegung eines Teilbereiches als Sanierungsgebiet. In der mittelfristigen Finanzplanung werden 4,167 Mio. € an Ausgabemitteln zum Abruf der Fördermittel bereitgestellt.