Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK (10) - 5.101
GRDrs 1353/2009
Stuttgart,
12/03/2009



Neue Grippe - Fortzahlung der Bezüge an Mitarbeiter/-innen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich16.12.2009



Beschlußantrag:

Städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auf ärztlichen Rat - um das Ansteckungsrisiko anderer Personen zu vermeiden - der Arbeit fernbleiben, weil im familiären oder persönlichen Umfeld Personen an der Neuen Grippe erkrankt sind, werden die Bezüge, die sie im Falle einer Weiterarbeit für den maßgeblichen Zeitraum erhalten würden, auf freiwilliger Grundlage weitergezahlt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Für den im Beschlussantrag genannten Personenkreis besteht kein gesetzlicher oder tarifrechtlicher Fortzahlungsanspruch auf Bezüge. Es liegt jedoch im Interesse der Stadt, Ansteckungsrisiken zu vermeiden oder zu minimieren.


Finanzielle Auswirkungen

Die konkreten finanziellen Auswirkungen können nicht beziffert werden, weil nicht bekannt ist, in wie viel Fällen diese Regelung anzuwenden sein wird. Die Fortzahlung der Bezüge - bezogen auf einen Kalendertag - beläuft sich bei Beamtinnen und Beamten auf durchschnittlich 120 €, bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem Arbeitsverhältnis nach TVöD auf durchschnittlich 110 €. Legt man bei etwa 500 betroffenen Personen und einer pandemiebedingten Abwesenheit von 5 Tagen je Einzelfall einen Durchschnittssatz von 115 € pro Tag zu Grunde, ist von einem rechnerischen Wert von rd. 290.000 € auszugehen.



Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Klaus-Peter Murawski

Anlagen

1
Anlage 1 zur GRDrs 1353/2009



Erkranken Menschen aus dem persönlichen Umfeld (z.B. Familie) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Neuen Grippe und bleiben die städtischen Mitarbeiter/-innen auf ärztliches Anraten zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Arbeit fern, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge für die Dauer des Fernbleibens.

§ 616 BGB verpflichtet den Arbeitgeber zwar zur Fortzahlung der Vergütung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Diese Bestimmung kann durch Tarifvertrag abbedungen werden. Hiervon haben die Tarifpartner im TVöD Gebrauch gemacht, indem sie die Fälle des § 616 BGB auf die in § 29 (1) S. 1 Buchst. a) bis f) TVöD genannten Anlässe begrenzt haben. Hierunter fällt eine pandemiebedingte Arbeitsverhinderung nicht. Folglich besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach TVöD.

Beamtinnen und Beamte verlieren nach § 9 BBesG den Anspruch auf Bezüge, wenn sie ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern bleiben.

Würde das für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter zuständige Gesundheitsamt des Wohnsitzes ein Tätigkeitsverbot aussprechen, müsste der Arbeitgeber bei Tarifbeschäftigten nach § 56 (5) S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens für 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe des entgangenen Arbeitsentgelts zahlen. Die Behörde, bei der das v.g. Gesundheitsamt angegliedert ist, hätte dem Arbeitgeber auf Antrag die ausgezahlten Beträge zu erstatten.

Es besteht die Vermutung, dass sich die Gesundheitsämter wegen der damit verbundenen Entschädigungsfolgen mit Anordnungen i.S. des IfSG zurückhalten und dass die behandelnden Ärzte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Zuhausebleiben nahe legen.

Es liegt m.E. in der Fürsorgepflicht der Stadt, dass sie die nachteiligen Folgen des Tarif- und Beamtenrechts dadurch abmildert, indem sie den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bezüge für die Dauer des Fernbleibens vom Dienst aufgrund des ärztlichen Rates (der durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist) weitergewährt. Andererseits muss die Stadt auch großes Interesse daran haben, dass sich die Neue Grippe bei den städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und in der Bevölkerung nicht ausbreitet. Schließlich kann es die Stadt nicht verantworten, wenn eine größere Anzahl städtischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen der Neuen Grippe krankheitsbedingt ausfällt und die Aufgabenerledigung hierdurch gefährdet wird.

Werden städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infolge der Neuen Grippe selbst arbeitsunfähig krank, haben sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und den tarifvertraglichen bzw. besoldungsrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.


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Vorlage13532009.pdf