Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG 4930-00
GRDrs 883/2001
Stuttgart,
10/02/2001


Einführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
15.10.2001
24.10.2001

Bericht:


Im Rahmen der Rentenreform 2001 wurde das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) verabschiedet. Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Damit wird für Personen, die

- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauernd voll erwerbsgemindert sind,

eine eigenständige soziale Leistung geschaffen, die den Lebensunterhalt sicherstellen soll. Die Leistung entspricht im Wesentlichen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Zusätzlich wird einmaliger Bedarf mit einer Pauschale von 15. v. H. des Regelsatzes bemessen. Die Leistung ist bedarfsabhängig. Dies bedeutet, dass Einkommen und Vermögen nach Sozialhilfegrundsätzen berücksichtigt werden.

Ein wesentlicher Unterschied zur Sozialhilfe besteht im weitgehenden Verzicht auf Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern der Berechtigten. Es wird in der Regel vermutet, dass deren Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt und sie deshalb nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Dadurch soll erreicht werden, dass nun verschämte Arme, die bisher den Gang zum Sozialamt vermieden haben, eher Ansprüche geltend machen. Deshalb erwartet der Gesetzgeber, dass die Durchführung der Grundsicherung getrennt von der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes erfolgt.

Zuständig für die Durchführung des GSiG sind die Kreise und kreisfreien Städte, in deren Bereich die Berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach einer Schätzung der kommunalen Spitzenverbände werden den Kommunen durch das Gesetz Mehrbelastungen von mindestens 1 Mrd. Euro entstehen. Der Bund wird sich daran mit einem Festbetrag von 400 Mio. Euro beteiligen, der an die Länder nach dem Verteilungsmodus für das pauschalierte Wohngeld ausbezahlt wird.

Die Zahl der in Stuttgart voraussichtlich Berechtigten und der hierfür zu erwartende finanzielle Aufwand können u. a. wegen der vermuteten Dunkelziffer z. Zt. noch nicht benannt werden. Zudem ist nicht bekannt, in welcher Höhe jeweils eigenes Einkommen auf den Grundsicherungsbedarf angerechnet werden muss. Soweit Berechtigte nach dem GSiG bisher schon Sozialhilfe beziehen, fallen keine zusätzlichen Aufwendungen an.

Art und Umfang der erforderlichen Strukturen für Beratung, Antragsaufnahme, Bearbeitung und Bestandspflege werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden und den betroffenen Stellen der Stadtverwaltung geregelt. Maßgebend wird dabei sein, dass der Fallbestand nur einer geringen Fluktuation durch Neufälle, Zuzüge, Wegzüge und Todesfälle unterliegen wird und alle Bestandsfälle nur einmal jährlich zum 1. Juli für den Zeitraum des folgenden Jahres überprüft, neu berechnet und beschieden werden. Für diese Bearbeitungssituation erscheint es sachgerecht, Beratung und Antragsaufnahme dezentral zu organisieren, die Anträge aber zentral abschließend zu bearbeiten.

Die für diese neue Aufgabe zusätzlich notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen können derzeit noch nicht beziffert werden.

Beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge in Frankfurt wird sich der Arbeitskreis Sozialhilfe mit den ungeklärten Fragen zur Umsetzung des GSiG ab Oktober 2001 auseinandersetzen. Ein Vertreter der Landeshauptstadt Stuttgart wird daran mitarbeiten. Innerhalb der Stadtverwaltung wird die Umsetzung des Gesetzes zum 1. Januar 2003 im Rahmen eines Projektes vorbereitet. Sobald die Fragen zu Struktur und zu Ressourcen intern geklärt sind, werden den gemeinderätlichen Gremien die notwendigen Beschlussanträge unterbreitet.

Beteiligte Stellen

Das Referat Allgemeine Verwaltung und das Finanz- und Beteiligungsreferat haben die Vorlage mitgezeichnet.






Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin





Gesetzestext