Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz: USO
GRDrs 642/2005
Stuttgart,
07/13/2005



Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2005 vom 31.01.2005 und zur Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Stuttgart-Bad Cannstatt am 25.09.2005



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
20.07.2005
21.07.2005



Beschlußantrag:

Dieser Beschluss wird nicht in das Gemeinderatsauftragssystem übernommen.

Die Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Terminänderung der Rechtsverordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart im Jahre 2005 vom 31.01.2005 und der Festsetzung eines weiteren verkaufsoffenen Sonntags in Stuttgart-Bad Cannstatt wird in der aus der Anlage zu dieser Gemeinderatsdrucksache ersichtlichen Form beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Änderung der bestehenden Rechtverordnung über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2005 sowie die Festsetzung eines weiteren verkaufsoffenen Sonntags in Stuttgart-Bad Cannstatt muss gemäüß § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz durch Rechtsverordnung erfolgen bzw. freigegeben werden.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

Referat KBS
Referat R
Referat WFB
OB/82
Bezirksämter



Vorliegende Anträge/Anfragen

keine




Jürgen Beck
Bürgermeister


Anlagen

2
Anlage 1 zur GRDrs 642/2005



Ausführliche Begründung:


Der Industrie-Handels- und Gewerbeverein e.V. Stuttgart Untertürkheim beantragte am 04.05.2005 eine Terminverlegung des am 06.11.2005 festgesetzten verkaufsoffenen Sonntags (lfd. Nr. 22 der Rechtsverordnung vom 31.01.2005). Dieser Sonntag soll auf den 30.10.2005 vorgezogen werden, da die zugrunde liegende Veranstaltung “Untertürkheimer Flegga Treff” aus organisatorischen Gründen umterminiert werden musste.

Diese Terminänderung des verkaufsoffenen Sonntags kann bei objektiver Betrachtung keine Bedenken auslösen, da es sich nur um die Vorverlegung um eine Woche handelt und an diesem Tag bereits in anderen Stadtteilen verkaufsoffene Sonntage freigegeben sind.

Für das Jahr 2005 wurden für Stuttgart-Bad Cannstatt durch die Rechtsverordnung vom 31.01.2005 bereits zwei verkaufsoffene Sonntage am 19.06.2005 anlässlich der 100-Jahre-Vereinigungsfeier Stuttgart - Bad Cannstatt und am 06.11.2005 anlässlich des Martini-Umzugs freigegeben.

Der zu erwartende Besucherandrang beim Volksfestumzug rechtfertigt einen zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntag. Deshalb beantragt die Arbeitsgemeinschaft Marktstraße e.V. Bad Cannstatt, am Sonntag, den 25.09.2005, die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt offenhalten zu dürfen.

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte sich bereits bei der Anhörung zur Rechtsverordnung über die verkaufsoffenen Sonntage 2005 gegen eine zusätzliche Ausweitung der Ladenschlusszeiten ausgesprochen, und die nach ihrer Interpretation daraus resultierenden Benachteiligung der Arbeitnehmer/innen kritisiert.

Die Evangelische und Katholische Kirche wurden ebenfalls zu der gültigen Rechtsverordnung vom 31.01.2005 gehört und haben dabei grundsätzliche Einwendungen geltend gemacht (Gefährdung der Qualität und des Wohls der gemeinsamen Sozialzeit der Familien und Partnerschaften durch die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen). Durch die in der Vergangenheit erfolgte gesetzliche Verlängerung der Ladensöffnungszeiten an Samstagen sei dem Handel bereits ein ausreichender Spielraum geschaffen worden.

Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, der Einzelhandelsverband Württemberg e.V. und der Bund der Selbständigen, Kreisverband der Gewerbe- und Handelsvereine e.V., befürworten, dass verkaufsoffene Sonntage stattfinden.

Durch die Rechtsverordnung entsteht keine Pflicht zum Offenhalten der Verkaufsstellen.