Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB
ADrs 995/2003
Stuttgart,
10/13/2003



Galerie der Stadt Stuttgart
- Rechts- und Betriebsform
- Umbenennung in Kunstmuseum Stuttgart




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
22.10.2003
23.10.2003



Beschlußantrag:

1. Der geplanten Überführung des Betriebs der “Galerie der Stadt Stuttgart” in eine Stiftung gGmbH wird grundsätzlich zugestimmt.

2. Die “Galerie der Stadt Stuttgart” wird mit der Überführung ihres Betriebs in eine Stiftung gGmbH in “Kunstmuseum Stuttgart” umbenannt.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Umsetzung erforderlichen personellen, organisatorischen, rechtlichen und steuerlichen Maßnahmen vorzubereiten.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

In Zusammenhang mit dem Galerieneubau und der Besetzung des Galeriedirektors ist über die Betriebs- und Rechtsform sowie den Namen der Galerie zu entscheiden. Nach einer vorläufigen Prüfung der Alternativen unter Berücksichtigung von organisatorischen, steuerlichen und rechtlichen Gegebenheiten bietet sich die Rechtsform einer Stiftung gGmbH für den Betrieb der Galerie an. Die Verwaltung wird die notwendigen Maßnahmen vorbereiten und dem Gemeinderat die entsprechenden Umsetzungsbeschlüsse vorlegen.



Finanzielle Auswirkungen

Die voraussichtlichen Betriebskosten der Galerie bzw. des Kunstmuseums sind noch nicht abschließend ermittelt. Die geplante Stiftung gGmbH ist mit Stammkapital auszustatten. Außerdem ist ein eigenes Rechnungswesen zu installieren. Die Klärung der rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen wird durch externe Berater begleitet.

Die Erlöse und Aufwendungen der Stiftung gGmbH und ein daraus resultierender Verlustausgleich sind für die Jahre 2004 ff in einem noch aufzustellenden Wirtschaftsplan abzubilden.


Beteiligte Stellen






Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 1 zu GRDrs 995/2003


Ausführliche Begründung

Zu Punkt 1 des Beschlussantrags:

Die “Galerie der Stadt Stuttgart” wird bisher als gemeinnütziger Regiebetrieb innerhalb des Kulturamts betrieben. Im Zusammenhang mit dem Galerieneubau und der Besetzung des Galeriedirektors stellte sich die Frage nach einer neuen Betriebs- oder Rechtsform für den Ausstellungs- und Museumsbetrieb.

Der Neubau und die Kunstgegenstände sollen nicht ausgegliedert, sondern weiterhin im städtischen Vermögen verbleiben.

Für den Betrieb der Galerie sind grundsätzlich folgende Organisationsformen möglich:
· Regiebetrieb (wie bisher)
· Eigenbetrieb
· Stiftung
· Verein
· gGmbH

In Anbetracht der künftigen Aufgabenstellung, zu der auch die Akquisition finanzieller Mittel gehören soll, wird die Weiterführung der Galerie als städtischer Regie- oder Eigenbetrieb als nicht zweckmäßig erachtet. Da derzeit für eine rechtlich selbständige Stiftung noch kein Stifter und kein Stiftungsvermögen vorhanden sind und ein Verein auf wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist, schlägt die Verwaltung die Rechtsform der gGmbH vor. Hierbei handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft, die mit Organen ähnlich einer Stiftung ausgestattet werden kann. Mit der Namensergänzung “Stiftung” soll auch die Akquisition von finanziellen Mitteln erleichtert werden. Sollte in Zukunft Stiftungsvermögen hinzugewonnen werden, könnte die Stiftung gGmbH auch in eine rechtlich selbstständige Stiftung umgewandelt werden.

Der/Die Direktor/-in des Kunstmuseums wird Geschäftsführer/-in der Stiftung gGmbH. In den Stiftungsrat sollen Vertreter des Gemeinderats und der Verwaltung, ggf. auch ein Vertreter des in Gründung befindlichen Fördervereins eingebunden werden.


Zu Punkt 2 des Beschlussantrags:

Der Neubau sowie die Überführung des Betriebs in eine neue Betriebs- und Rechtsform bieten die Gelegenheit, über den bisherigen Namen “Galerie der Stadt Stuttgart” neu zu entscheiden. Es wird die letzte sich selbst erklärende Gelegenheit sein.

Die Bezeichnung “Galerie der Stadt Stuttgart” wurde schon seit jeher, aufgrund des langen Namens, als wenig glücklich empfunden. Die Verwechslung mit der “Staatsgalerie” lag immer nahe, wobei gerade ausländischen Besuchern der inhaltliche und phonetische Unterschied zwischen Staat und Stadt nur schwer eingeht. In den letzten Jahrzehnten ging der Name “Galerie” zudem immer weiter über auf den kommerziellen Kunstbetrieb privater Galerie-Geschäfte, so dass der öffentliche Charakter unserer Einrichtung semantisch verblasste. Inzwischen entwickelte sich der Begriff auf die Ebene der Warenhäuser und Ladengalerien.

Im Deutschen wie in den meisten Sprachen ist der übergeordnete Begriff “Museum”. Er hat auch international die höchste Signifikanz. Mit “Museum” als Trägerbegriff würde sich das neue Stuttgarter Haus klar von der Staatsgalerie absetzen.

Die Bezeichnung “Kunstmuseum” gibt es bisher nur in Basel und Bern für kommunale Museen mit einem dem unseren ähnlichen Arbeitsprofil. Sie lässt Raum für die Benennung eines späteren “Stadtmuseum”. Die Änderung folgt einer Tendenz in der Region, wo schon einige “Galerie der Stadt....” z.B. in Kunsthalle Göppingen umbenannt wurden.


Zu Punkt 3 des Beschlussantrags:

Die Änderung der Betriebs- und Rechtsform in eine Stiftung gGmbH und die Umbenennung in “Kunstmuseum Stuttgart” soll zum 01.01.2004 herbeigeführt werden.

Wegen den steuerlichen Auswirkungen der Betriebs- und Rechtsformänderung ist eine verbindliche Anfrage an das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften in Vorbereitung. Die Stiftung gGmbH unterliegt den Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts (§§ 102 ff GemO). Der Gesellschaftsvertrag und der Gründungsbeschluss sind dem Regierungspräsidium vorzulegen.

Nach einer vorläufigen Prüfung handelt es sich um einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Die hieraus resultierenden Rechte und Pflichten sind zu beachten.

Folgende Verträge und Unterlagen sind u.a. noch vorzubereiten:
· Gesellschaftsvertrag
· Pachtvertrag Galeriegebäude
· Nutzungsüberlassung Kunstgegenstände
· Wirtschaftsplan 2004 ff
· Regelung der Rechtsverhältnisse des vorhandenen Personals

Sobald die Ausgestaltung der Verträge und Vereinbarungen unter rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten geklärt ist, wird die Verwaltung die zu ihrem Abschluss oder ihrer Umsetzung erforderlichen Sachbeschlüsse und –entscheidungen herbeiführen.