Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 796/2003
Stuttgart,
10/10/2003



Übertragung sozialer Dienste in kommunaler Trägerschaft an freie Träger
Festlegung der qualitativen und quantitativen Rahmenbedingungen
- Städtischer Anteil an der Zentralen Schuldnerberatungsstelle in Stuttgart




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.10.2003
29.10.2003



Beschlußantrag:
  1. Auf der Grundlage der beigefügten Leistungsbeschreibung (Anlage 1) wird der Markterkundung nach § 4 VOL/A für eine Vergabe des städtischen Anteils an der Zentralen Schuldnerberatungsstelle in Stuttgart zugestimmt.
  2. Die Arbeitsverträge der derzeit im städtischen Anteil an der Schuldnerberatung befristet bis 31.12.03 beschäftigten Mitarbeiter/-innen werden, soweit nicht beurlaubte oder umgesetzte Mitarbeiter/-innen zum o. g. Zeitpunkt zurückkehren, bis zur Übertragung der Aufgabe verlängert.


Begründung:


Zu 1.
Der Gemeinderat hat u. a. am 03.07.2003 (Niederschrift Nr. 174) die Verwaltung beauftragt, die Übertragung des städtischen Anteils an der Zentralen Schuldnerberatungsstelle in Stuttgart auf freie Träger zum 01.01.2004 vorzubereiten und den entsprechenden Beschluss dazu einzuholen.

Das Verfahren zur Markterkundung haben die gemeinderätlichen Gremien, u. a. der Sozialausschuss am 22.09.2003 und der Verwaltungsausschuss am 24.09.2003 (GRDrs 750/2003) beschlossen.

Art und Umfang der erwarteten Leistungen, die finanzielle Leistung (Budget) der Stadt für das Erbringen dieser Leistungen, der Übergang des städtischen Personals sowie das weitere Verfahren sind in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) enthalten.

Der Gemeinderat wird über das Ergebnis der Markterkundung informiert. Die Verwaltung legt dazu dem Gemeinderat einen Entscheidungsvorschlag über das weitere Verfahren vor; er entscheidet über die Art der Vergabe.

Für den Fall der freihändigen Vergabe dieser Leistung werden vom Fachamt mit interessierten Trägern Informationsgespräche geführt.

Auf Grund dieser Gespräche legt die Verwaltung dem Gemeinderat einen Vergabevorschlag vor.

Der Gemeinderat trifft die Vergabeentscheidung.


Zu 2.
Der städtische Anteil an der Zentralen Schuldnerberatung kann erst nach der Vergabe und nach dem Abschluss des Leistungsvertrags (voraussichtlich April 2004) übertragen werden. Zur Sicherstellung der Arbeit der Zentralen Schuldnerberatung ist es deswegen erforderlich, dass die befristeten Arbeitsverträge bis dahin verlängert bzw. neue befristet abgeschlossen werden.

Fünf Stellen werden mit der Vergabe des städtischen Anteils an der Zentralen Schuldnerberatung Stuttgart an einen freien Träger zur Streichung vorgemerkt; es handelt sich um folgende Planstellen-Nr.: 500 0280 010 (0,5 Stelle), 5000280 020 (0,5 Stelle), 500 0280 030, 500 0280 032, 500 0280 035, und 500 0280 100.


Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen können erst im Rahmen der Beschlussvorlage über die Vergabe benannt werden.

Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Budgets des Sozialamtes umgeschichtet.

Es ist beabsichtigt, die Leistungen innerhalb des Finanzrahmens analog der bisherigen Förderung anhand von Fallpauschalen (80 %) und einer Pauschale für einzelfallübergreifende Leistungen (20 %) abzurechnen (vgl. Anlage 1/2 § 6).

Der in diesem Markterkundungsverfahren genannte Budgetrahmen (Anlage 1 Leistungsbeschreibung), wie auch die Finanzierung der Personalkapazitäten der Zentralen Schuldnerberatung bei den freien Trägern stehen unter dem Vorbehalt der anstehenden Gesetzgebungsverfahren zu SGB II und XII (4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch).




Beteiligte Stellen

Das Rechtsreferat, das Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser und das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

FDP/DVP-Gemeinderatsfraktion Nr. 161/2003 vom 02.07.2003 (Anlage 2)

Zu den Ziffern 1 und 2 kann erst im Rahmen des konkreten Vergabevorschlags, der dem Gemeinderat vorgelegt wird, Stellung genommen werden.

Zu Ziffer 3 wird wie folgt Stellung genommen:
Die Verwaltung kann nicht bestätigen, dass die Mitarbeiter/-innen durch die Umstrukturierung keine Nachteile haben. Es gelten bei den freien Trägern zum Teil andere Arbeitsvertragsbedingungen (außerhalb des BAT). Einzelheiten eines Übertritts und des Arbeitsverhältnisses mit dem freien Träger werden durch einen Einzelarbeitsvertrag und eine ggf. zu schließende Zusatzvereinbarung zwischen dem freien Träger und den übertretenden Angestellten geregelt. Desweiteren ist durch das Widerspruchsrecht gem. § 613 a Abs. 6 BGB dem einzelnen Mitarbeiter freigestellt, mit seinem Arbeitsplatz überzugehen oder sein Vertragsverhältnis mit der Stadt Stuttgart fortzuführen. Betriebsbedingte Kündigungen wurden von Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser ausgeschlossen.





Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

1. Leistungsbeschreibung

1.1 Entwurf Kooperationsvertrag über die Weiterführung der Zentralen Schuldnerberatungsstelle in Stuttgart
1.2 Entwurf Leistungsvereinbarung der Zentralen Schuldnerberatung in Stuttgart
2. Antrag Nr. 161/2003 der FDP/DVP-Gemeinderatsfraktion
3. Stellungnahme des Personalrates des Sozialamtes

Anlage 1 zur GRDrs 796/2003


Übertragung sozialer Dienste in kommunaler Trägerschaft an die freien Träger
Städtischer Anteil an der Zentralen Schuldnerberatungsstelle in Stuttgart
- Leistungsbeschreibung -


1 Gegenstand der Leistung

Übernahme des städtischen Arbeits- und Aufgabenanteils an der Zentralen Schuldnerberatungsstelle in Stuttgart (ZSB) im Rahmen der Bestimmungen des Kooperationsvertrags des Caritasverband Stuttgart e. V., der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e. V. und der Stadt Stuttgart vom 10.10.2002. Der Bieter muss den Kooperationsvertag (neu) abschließen (Anlage 1/1).


2 Anforderungen an die Leistung
2.1 Leistungsumfang

Zum Leistungsumfang gehören

2.1.1 die laufende Bearbeitung von 160 weitergehenden und umfassenden Schuldnerberatungen und zusätzlich die Sicherstellung der Information, Erst-, und Kurzberatung und der Krisenintervention sowie die strukturellen, einzelfallübergreifenden Tätigkeiten wie in der Leistungsvereinbarung (neu) unter § 3 aufgeführt (Anlage 1/2).

2.1.2 Verwaltungs- und Sekretariatsaufgaben 2.1.3 Leitungsaufgaben Die Vergabe der Leistungen nach 2.1 kann einzeln und nach Losen erfolgen.


2.2 Art und Weise der Leistungserbringung

2.2.1 Art und Weise
2.2.2 Standort und Arbeitsplätze des städtischen Anteils an der ZSB
2.2.3 Besondere Anforderungen

2.2.3.1 In der ZSB muss eine multikulturelle Kompetenz gesichert sein.

2.2.4 Datenschutz/Sozialgeheimnis 2.3 Qualitätssicherung: Berichtswesen und Weiterentwicklung

Es gelten die im Kooperationsvertrag (neu) und in der Leistungsvereinbarung (neu) (Anlage 1/1 und 1/2) getroffenen Regelungen.


2.4 Regelungen zur Sicherstellung der Leistungserbringung

Der Leistungsvertrag (Leistungsvereinbarung, Qualitätsstandards, Kennzahlenbericht) sichert die Einhaltung vereinbarter Leistungen und Standards.

Für den Fall, dass ein Vertragspartner der Ansicht ist, dass die Leistung nicht in der vertraglich vorausgesetzten Qualität erbracht wird und dass sich die Vertragspartner nicht über eine Abhilfe der festgestellten Mängel verständigen können, ist ein Gremium auf der Leitungsebene einzuberufen, das eine Einigung herbeiführt.

Das Gremium besteht aus je zwei entscheidungsbefugten Vertretern der Parteien (Geschäftsführer- bzw. Amtsleiterebene). Es tritt bei Bedarf zusammen. Auf Antrag einer Partei hat das Gremium innerhalb eines Monats zusammenzutreten.


3 Leistungen der Stadt (Budget)

Für die Personalkosten steht ein Budget in Höhe von 245.000 EUR zur Verfügung.
In diesem Betrag sind die Pauschalen nach den Richtlinien des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 30.08.2002 zu § 3 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 26.10.2001 nicht enthalten.

Die Sachkosten - sie sind im Rahmen des Angebots vom Leistungserbringer zu benennen - werden in angemessenem Umfang erstattet.


4 Mitarbeiterübertragung/-übernahme

Der Leistungserbringer (Vertragsnehmer) übernimmt die derzeit in diesem Bereich mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigten Mitarbeiter/-innen, einschließlich der zur Zeit in Elternzeit oder Beurlaubung befindlichen Mitarbeiter/-innen. Die Einzelheiten des Betriebsübergangs regelt § 613 a BGB.

Der Bereich verfügt über 5,0 Stellen. Derzeit sind vier Sozialarbeiter/-innen (3,85 Stellen), Bewertung IV a BAT, ein Angestellter in geringfügiger Beschäftigung (0,15 Stelle), und eine Verwaltungsangestellte (1,0 Stelle), Bewertung VI b BAT, beschäftigt.

Von den genannten Stellen sind 1,15 Stellenanteile jeweils bis 31.12.2003 befristet besetzt.

Die Angestellten können dem Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widersprechen.


5 Vertragsdauer

Die Aufgabenübertragung erfolgt für 4 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung.


6 Bekanntmachung

Die Mitteilung über die Markterkundung (nach Beschluss Sozialausschuss und Verwaltungsausschuss 27.10.2003 bzw. 12.11.2003) erfolgt

6.1 an mögliche Bieter (12.11.2003)
6.2 in Stuttgarter Tageszeitungen und im Amtsblatt (13.11.2003).


7 Zeitlicher Ablauf

7.1 Anforderung der Leistungsbeschreibung durch Interessenten: innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung (s. o. Nr. 6)
7.2 Abgabe der Angebotsbekundungen beim Sozialamt (bis 28.11.2003)
7.3 Information des Gemeinderats über Ergebnis der Markterkundung und Beschluss über die Art der Vergabe (voraussichtlich 4. KW 2004)
7.4 Im Falle freihändiger Vergabe: Prüfung der Angebote und Informationsgespräche mit den Anbietern
7.5 Im Falle einer Ausschreibung: Fristen nach §§ 17 - 19 VOL/A 7.6 Vergabe-Vorschlag der Verwaltung an den Gemeinderat und Beschlussfassung des Gemeinderats über die Vergabe (voraussichtlich April 2004)
Anlage 1/1 zur GRDrs 796/2003



Entwurf
Kooperationsvertrag
über die Weiterführung der Zentralen Schuldnerberatungsstelle in Stuttgart




Zwischen dem Caritasverband für Stuttgart e. V., Strombergstraße 11, 70188 Stuttgart, der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e. V., Büchsenstraße 34 - 36, 70174 Stuttgart und NN (Vertragspartner lt. Beschluss des Gemeinderats vom...) wird nachfolgender Kooperationsvertrag abgeschlossen.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Fortführung der von den Vertragspartnern gemeinsam getragenen Zentralen Schuldnerberatungsstelle in Stuttgart auf der Grundlage der Beschlüsse des Gemeinderats zu den Gemeinderatsdrucksachen 310/1999 vom 9. Juni 1999, 1312/2001 vom 7. Dezember 2001 und 1426/2001 vom 14. Dezember 2001.

§ 2 Trägerschaft, Personalausstattung, Organisation

(1) Träger der Zentralen Schuldnerberatungsstelle sind der Caritasverband für Stuttgart e. V., die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e. V. und NN. Bei der Beratungsstelle handelt es sich um einen Trägerverbund ohne eigene Rechtsform. Die Bezeichnung ist Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart.

(2) Für die Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart werden insgesamt eine Kapazität von zur Zeit 12 Beratungsfachkräften (Stellen) für die Aufgaben nach der Leistungsvereinbarung sowie eine Verwaltungsfachkraft eingesetzt. (3) Die Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart wird als Team gebildet. Die Beratungsstelle wird zusammen in gemeinsamen Räumen untergebracht.


Die Leitung ist die alleinige Vertretung der ZSB gegenüber der Stadt.

§ 3 Arbeitsgemeinschaften, Entscheidungen der Träger

1) Arbeitsgemeinschaft der Leitenden der Träger
a) ein Vertreter der Geschäftsführung und der zuständigen Bereichsleitung des Caritasverbandes für Stuttgart e. V.,

b) ein Vertreter des Vorstandes und der zuständigen Bereichsleitung der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e. V.,

c) ein Vertreter des Vorstands und der zuständigen Bereichsleitung des NN c) der Leiter des Sozialamts der Landeshauptstadt Stuttgart,

d) die zuständige Abteilungsleitung des Sozialamtes, e) die Leitung der Zentralen Schuldnerberatung Stuttgart. Bei Bedarf kann die Arbeitsgemeinschaft zu ihren Sitzungen weitere sachkundige Personen, insbesondere die Fachkräfte der Schuldnerberatungsstelle, einladen.

Die Einladung zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft erfolgt, ggf. auf Wunsch eines Trägers, durch die Leitung der ZSB.


2) Arbeitsgemeinschaft der Fach-/Bereichsleiter
a) die zuständigen Fach-/Bereichleitungen der Träger (Kooperationspartner)

b) die zuständige Abteilungsleitung des Sozialamtes c) die Leitung der Zentralen Schuldnerberatung.

Bei Bedarf kann die Arbeitsgemeinschaft zu ihren Sitzungen weitere sachkundige Personen, insbesondere die Fachkräfte der Schuldnerberatungsstelle, einladen.

Die Einladung zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft erfolgt, ggf. auf Wunsch eines Trägers, durch den Leiter der Beratungsstelle.

Die Entscheidungen der Träger bzw. der Arbeitsgemeinschaften werden nach dem Konsensprinzip einvernehmlich getroffen.

§ 4 Öffentlichkeitsarbeit/Außendarstellung

Gegenüber der allgemeinen und fachlichen Öffentlichkeit ist die Trägergemeinschaft der Zentralen Schuldnerberatung stets deutlich zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt insbesondere für Verlautbarungen in den Medien. Bei Veröffentlichungen mit zentraler Bedeutung sind die zuständigen Vertreter der Träger zu beteiligen bzw. die Veröffentlichung ist vorher abzustimmen.

§ 5 Sozialgeheimnis

Unbeschadet eigener datenschutzrechtlicher Regelungen verpflichten sich die Träger zur Wahrung des Sozialgeheimnisses.

§ 6 Leistungs- und Vergütungsvereinbarung als Bestandteil
dieses Kooperationsvertrages

Bestandteil dieses Kooperationsvertrags ist eine zwischen den Vertragspartnern einerseits und der Stadt andererseits zu schließende Leistungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung. Im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung sind die im Einzelfall zu erbringenden Beratungsleistungen und die sonstigen Tätigkeiten zu regeln.

§ 7 Haftung

Jeder Träger haftet für Schäden aufgrund schuldhaften Verhaltens seiner Mitarbeiter.

§ 8 Laufzeit, Kündigung

(1) Der Kooperationsvertrag wird für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen.

(2) Der Kooperationsvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(3) Beim Vorliegen eines wichtigen Grunds kann der Kooperationsvertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 9 Schlussvereinbarungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Kooperationsvertrags müssen schriftlich erfolgen.

(2) Der Erfüllungsort ist Stuttgart.

(3) Sollten Teile dieses Kooperationsvertrags unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf den Bestand des übrigen Vertrags.

Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere, wirksame und zulässige Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Erfolg am nächsten kommt.

§ 10 Inkrafttreten

Der Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft.

Für den CaritasverbandNN
für Stuttgart e. V.
Stuttgart, denStuttgart, den
Für die Evang. Gesellschaft
Stuttgart e. V.
Stuttgart, den