Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 798/2003
Stuttgart,
10/10/2003



Übertragung sozialer Dienste in kommunaler Trägerschaft an freie Träger
Festlegung der qualitativen und quantitativen Rahmenbedingungen
- Kommunale Sozialarbeit in den Flüchtlingsunterkünften in Stuttgart




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.10.2003
29.10.2003



Beschlußantrag:
  1. Auf der Grundlage der beigefügten Leistungsbeschreibung (Anlage 1) wird der Markterkundung nach § 4 VOL/A für eine Vergabe der kommunalen Sozialarbeit in den Flüchtlingsunterkünften in Stuttgart zugestimmt.
  2. Die Arbeitsverträge der derzeit in der kommunalen Sozialarbeit in den Flüchtlingsunterkünften befristet bis zum 31.12.2003 bzw. 31.03.2004 beschäftigten Mitarbeiter/-innen werden, soweit nicht beurlaubte oder umgesetzte Mitarbeiter/-innen zum o. g. Zeitpunkt zurückkehren, bis zur Übertragung der Aufgabe verlängert werden.


Begründung:


Zu 1.
Der Gemeinderat hat u. a. am 03.07.03 (Niederschrift Nr. 174) die Verwaltung beauftragt, die Übertragung der kommunalen Sozialarbeit in den Flüchtlingsunterkünften in Stuttgart auf freie Träger zum 01.01.2004 vorzubereiten und den entsprechenden Beschluss dazu einzuholen.

Das Verfahren zur Markterkundung haben die gemeinderätlichen Gremien u. a. der Sozialausschuss am 22.09.03 und der Verwaltungsausschuss am 24.09.03 (GRDrs 750/2003) beschlossen.

Art und Umfang der erwarteten Leistungen, die finanzielle Leistung der Stadt (Budget) für das Erbringen dieser Leistungen, der Übergang des städtischen Personals sowie das weitere Verfahren sind in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) enthalten.

Der Gemeinderat wird über das Ergebnis der Markterkundung informiert. Die Verwaltung legt dazu dem Gemeinderat einen Entscheidungsvorschlag über das weitere Verfahren vor; er entscheidet über die Art der Vergabe.

Für den Fall der freihändigen Vergabe dieser Leistung werden vom Fachamt mit interessierten Trägern Informationsgespräche geführt.

Auf Grund dieser Gespräche legt die Verwaltung dem Gemeinderat einen Vergabevorschlag vor.

Der Gemeinderat trifft die Vergabeentscheidung.

Zu 2.
Die kommunale Sozialarbeit in den Flüchtlingsunterkünften kann erst nach der Vergabe und nach dem Abschluss des Leistungsvertrages übertragen werden. Zur Sicherstellung der Sozialarbeit in den Flüchtlingsunterkünften ist es deswegen erforderlich, dass die befristeten Arbeitsverträge bis dahin verlängert bzw. neue befristet abgeschlossen werden.

Die 2,5 Stellen: Planstellen-Nr. 500 0105 500 (1,0); Planstellen-Nr. 500 0105 520 (1,0); Planstellen-Nr. 500 0105 560 (0,5) werden mit der Vergabe der Aufgabe an einen freien Träger zur Streichung vorgemerkt.


Finanzielle Auswirkungen
Einmalige KostenLaufende Folge- kosten jährlich
Gesamtkosten der Maßnahme
Euro
Laufende Aufwendungen
130,000.00 Euro
Objektbezogene Einnahmen
Euro
Laufende Erträge
0.00 Euro
Von der Stadt zu tragen
Euro
Folgelasten
130,000.00 Euro
Mittel im Haushaltsplan/ Finanzplanung
veranschlagt
Ja
Noch zu veranschlagen
0.00 Euro
Der an die freien Träger weiter zu gebende Betrag entspricht den städtischen Personalkosten (Umschichtung Personalkosten in Sachkosten).


Beteiligte Stellen

Das Rechtsreferat und das Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser haben die Vorlage mitgezeichnet.
Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen hat im Rahmen der Mitzeichnung dieser GRDrs. vorgeschlagen, dass vor dem Hintergrund der zu erwartenden Änderungen der Kostenerstattung des Landes für die staatlichen Gemeinschaftsunterkünfte auch die Kostenerstattung an die freien Träger für die soziale Betreuung in den kommunalen Flüchtlingsunterkünften überprüft werden sollte.


Vorliegende Anträge/Anfragen

FDP-DVP-Gemeinderatsfraktion Nr. 161/2003 vom 02.07.2003 (Anlage 2)

Zu den Ziffern 1 und 2 kann erst im Rahmen des konkreten Vergabevorschlags, der dem Gemeinderat vorgelegt wird, Stellung genommen werden.

Zu Ziffer 3 wird wie folgt Stellung genommen:
DieVerwaltung kann nicht bestätigen, dass die Mitarbeiter/-innen durch die Umstrukturierung keine Nachteile haben. Es gelten bei freien Trägern zum Teil andere Arbeitsvertragsbedingungen (außerhalb des BAT). Einzelheiten eines Übertritts und des Arbeitsverhältnisses mit dem freien Träger werden durch Einzelarbeitsvertrag und eine ggf. zu schließende Zusatzvereinbarung zwischen dem freien Träger und den übertretenden Angestellten geregelt. Desweiteren ist durch das Widerspruchsrecht gem. § 613 a Abs. 6 BGB dem einzelnen Mitarbeiter freigestellt, mit seinem Arbeitsplatz überzugehen oder sein Vertragsverhältnis mit der Stadt Stuttgart fortzuführen. Betriebsbedingte Kündigungen wurden von Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser ausgeschlossen.





Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen
  1. Leistungsbeschreibung
  2. Antrag Nr. 161/2003 der FDP/DVP-Gemeinderatsfraktion
  3. Stellungnahme des Personalrates des Sozialamtes
Anlage 1 zur GRDrs 798/2003

Kommunale Sozialarbeit in den Flüchtlingsunterkünften in Stuttgart
- Leistungsbeschreibung -


1 Gegenstand der Leistung

Die Sozialarbeit in den Flüchtlingsunterkünften hat die Aufgabe, das Zusammenleben in unserer Gesellschaft durch Maßnahmen, die in das soziale, rechtsstaatliche und kulturelle System einführen sowie die Lebensbedingungen und -gewohnheiten in Deutschland verständlich machen, zu fördern.


2 Anforderungen an die Leistung

2.1 Leistungsumfang

Die Leistung umfasst die Betreuung von Personen in

· einer kommunalen Flüchtlingsunterkunft,
· einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und
· einem staatlichen Übergangswohnheim für Spätaussiedler.

Zu den Leistungen - analog den bisherigen Betreuungsvereinbarungen – gehören insbesondere:

· Begleitung bei der Aufnahme in die Unterkunft, während des Aufenthalts (psychosoziale Begleitung) und bezogen auf die Lebensperspektive der Bewohner (Rückkehr, Weiterwanderung und Aufenthalt).

· Begleitung von Spätaussiedlern vor allem bezogen auf die Integration in das rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland.

· Öffentlichkeitsarbeit und Quartiersarbeit zur Förderung des Zusammenlebens im Gemeinwesen.

· Gewinnung und Begleitung von Ehrenamtlichen, Freundeskreisen.

· Unterstützung bei der Integration in die hiesigen Lebensbedingungen (KITA, Schule, Freizeit, Beruf usw.).

· Die auf die Bedürfnisse und Bedarfe ausgerichteten bestehenden oder zu entwickelnden Angebote sind differenziert auf die Arbeit mit Erwachsenen und Kindern/Jugendlichen auszurichten.

· Zusammenarbeit mit Diensten, Ämtern und Institutionen im Sinne des Case-Managements.

· Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der Betreuungskonzeption an veränderte Rahmenbedingungen.


2.2 Qualitätssicherung: Berichtswesen und Weiterentwicklung

Die Kriterien werden bis zum Abschluss des Markterkundungsverfahrens erstellt.


2.3 Regelungen zur Sicherstellung der Leistungserbringung

Der Leistungsvertrag (Leistungsvereinbarung, Qualitätsstandards, Kennzahlenbericht) sichert die Einhaltung vereinbarter Leistungen und Standards.

Für den Fall, dass ein Vertragspartner der Ansicht ist, dass die Leistung nicht in der vertraglich vorausgesetzten Qualität erbracht wird und dass sich die Vertragspartner nicht über eine Abhilfe der festgestellten Mängel verständigen können, ist ein Gremium auf der Leitungsebene einzuberufen, das eine Einigung herbeiführt.

Das Gremium besteht aus je zwei entscheidungsbefugten Vertretern der Parteien (Geschäftsführer- bzw. Amtsleiterebene). Es tritt bei Bedarf zusammen. Auf Antrag einer Partei hat das Gremium innerhalb eines Monats zusammenzutreten.


2.4 Datenschutz/Sozialgeheimnis

Der/Die Leistungserbringer (Vertragsnehmer) und seine Mitarbeiter/-innen verpflichten sich, entsprechend der Pflicht des Sozialamtes zur Verschwiegenheit in amtlichen Dingen (Amtsverschwiegenheit), Kenntnisse aus der übertragenen Tätigkeit (z. B. vertrauliche, persönliche oder betriebliche Kenntnisse) nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Bezüglich der im Rahmen der Übertragung bekannt werdenden persönlichen Daten von Klienten gelten auch für den/die Leistungserbringer (Vertragsnehmer) und seine Mitarbeiter/-innen insbesondere die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Das Sozialamt ist auch nach der Übertragung der Aufgabe berechtigt, in diesem Bereich die Einhaltung des Datenschutzes durch den/die Leistungserbringer (Vertragsnehmer) zu überwachen und die erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Pflichten aus § 203 Strafgesetzbuch, Verletzung von Privatgeheimnissen, und andere spezielle Bestimmungen für den/die Leistungserbringer (Vertragsnehmer) bleiben unberührt.


3 Leistungen der Stadt (Budget)

Die finanzielle Ausstattung für die soziale Betreuung wird wie folgt geregelt - analog den bisherigen Betreuungsvereinbarungen -:

Bei einer angenommenen durchschnittlichen Abrechnung von insgesamt ca. 400 Personen in den von der Übertragung betroffenen Unterkünften erstattet die Stadt (2004) den Trägern für kommunal untergebrachte Flüchtlinge und Aussiedler 130.000 EUR (wird in den Folgejahren um 2 % dynamisiert – vgl. Betreuungsvereinbarung). Zusätzlich wird für die Betreuung der staatlich untergebrachten Flüchtlinge der künftige, derzeit nicht bezifferbare Erstattungsbetrag des Landes an die freien Träger weitergegeben (für die Stadt kostenneutral - s. o.).


4 Mitarbeiterübertragung/-übernahme

Der Leistungserbringer (Vertragnehmer) übernimmt die derzeit in diesem Bereich mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigten Mitarbeiter/-innen, einschließlich der zur Zeit in Elternzeit oder Beurlaubung befindlichen Mitarbeiter/-innen. Die Einzelheiten des Betriebsübergangs regelt § 613 a BGB.

Der Bereich verfügt über 2,5 Stellen. Derzeit sind drei Sozialarbeiter/-innen (2,5 Stellen), Bewertung IV b BAT, im Bereich Flüchtlingsbetreuung beschäftigt.

Davon sind eine 1,0 Stelle wegen der bevorstehenden Aufgabenübertragung auf freie Träger befristet bis 31.03.2004 sowie ein Stellenanteil von 0,5 befristet bis 31.12.2003 besetzt. Eine weitere Mitarbeiterin (0,5 Stellenanteil) nimmt befristet bis 31.03.2004 andere Aufgaben wahr und kehrt zum 01.04.2004 auf den genannten 0,5 Stellenanteil zurück.

Die Angestellten können dem Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widersprechen.


5 Vertragsdauer

Die Aufgabenübertragung erfolgt für 4 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung.


6 Bekanntmachung

Die Mitteilung über die Markterkundung (nach Beschluss Sozialausschuss und Verwaltungsausschuss 27.10.03 bzw. 12.11.03) erfolgt

7 Zeitlicher Ablauf

7.1 Anforderung der Leistungsbeschreibung durch Interessenten: innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung (s. o.)
7.2 Abgabe der Angebotsbekundungen beim Sozialamt (bis 28.11.03)
7.3 Information des Gemeinderats über Ergebnis der Markterkundung und Beschluss über die Art der Vergabe (voraussichtlich 4. KW 2004)
7.4 Im Falle freihändiger Vergabe: Prüfung der Angebote und Informationsgespräche mit den Anbietern
7.5 Im Falle einer Ausschreibung: Fristen nach §§ 17 -19 VOL/A 7.6 Vergabe-Vorschlag der Verwaltung an den Gemeinderat und Beschlussfassung des Gemeinderats über die Vergabe (voraussichtlich April 2004)