Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK 0440-01
GRDrs 421/2007
Stuttgart,
07/27/2007


Fortschreibung der Stuttgarter Vergabevorschriften



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
18.09.2007
19.09.2007

Bericht:


siehe Anlage 1

Beteiligte Stellen

Das Referat T hat mitgezeichnet.


Vorliegende Anträge/Anfragen

keine
keine




Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister




Anlage 1 zur GRDrs 421/2007



Im Rahmen der Einführung von eProcurement schlägt die Verwaltung vor, künftig einheitliche Formulare bei Vergabeverfahren zu verwenden. Bisher kamen jeweils verschiedene Formulare der Stadt und des Vergabehandbuchs zum Einsatz. Dies führte sowohl bei den Vergabestellen als auch bei den an den Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen zu erheblichem Mehraufwand bei der Erstellung bzw. Bearbeitung von Vergabeunterlagen.

Weiterhin entsprechen die internen Vergabevorschriften – bedingt durch zahlreiche rechtliche Änderungen – nicht mehr dem aktuellen Stand des Vergaberechts und müssen angepasst werden. Weitere regelmäßige Fortschreibungen sind daher zwingend erforderlich.

Hiervon sind insbesondere folgende Vorschriften betroffen:

§ Vergabeordnung – zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24. November 1999 (GRDrs 267/99)

§ Dienstanweisung für den VOB-Bereich – zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 20. Januar 1993 (GRDrs 734/92)

§ Dienstanweisung für den VOL-Bereich – zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 20. Januar 1993 (GRDrs 734/92)

§ Beschaffungsordnung – zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24. November 1999 (GRDrs 267/99)

§ Städtisches Architekten- u. Ingenieurvertragsmuster – zuletzt geändert durch Beschluss des Technischen Ausschusses vom 26. September 1989 (Nr. 772)

§ AVBS – Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberuflich Tätige

Aus Gründen der Vereinheitlichung sowie des Bürokratieabbaus und der damit verbundenen Vereinfachung der Auftragsvergabe im Interesse aller Beteiligten wird die Fortschreibung der Stuttgarter Vergabevorschriften in der “Arbeitsgruppe Vertragsgrundlagen” beraten. Diese Arbeitsgruppe tagt in regelmäßigen Abständen und bereitet die rechtlichen Änderungen zeitnah und praxisgerecht als laufendes Geschäft der Verwaltung zur Entscheidung durch den zuständigen Beigeordneten (Referat AK) vor.

Von der Fortschreibung der Vergabevorschriften, insbesondere von der Zuständigkeit der Verwaltung hierfür, wird Kenntnis genommen.

Den Vergabevorschriften entsprechend wird für die Vergabestellen ein Vergabehandbuch zur Anwendung vorgeschrieben, aus dem künftig die Formulare, (ggf. mit redaktionellen Änderungen, bspw. “Stadt” anstelle von “Bund”) für die Durchführung von Vergabeverfahren zu entnehmen sind. Die Vergabefachleute der Arbeitsgruppe favorisieren als einheitliche Grundlage das bundesweit anerkannte “Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen”. Für spezielle Einzelfälle sollen Regelungen aus dem “Kommunalen Vergabehandbuch für Baden-Württemberg” – für das der Städtetag Baden-Württemberg Mitherausgeber ist – ergänzend hinzugezogen werden.

Die in den Vergabehandbüchern enthaltenen und bezüglich der Rechtssicherheit bewährten einheitlichen Formblätter und Verdingungsmuster sollen auf der eVergabe-Plattform eingestellt und von einer zentralen Stelle gepflegt werden.

Bei den Architekten- u. Ingenieurvertragsmustern soll sinngemäß verfahren werden. Das bedeutet, dass möglichst bundeseinheitlich bzw. landeseinheitlich bewährte Vertragsbedingungen die Grundlage für einheitliche städtische Vertragsmuster bilden sollen.

Generell gilt, dass über redaktionelle Änderungen hinausgehende Anpassungen von Formblättern und Verdingungsmustern sowie Änderungen der Beschaffungsordnung und Vergabeordnung jeweils mit dem Rechtsamt und dem Rechnungsprüfungsamt abzustimmen sind. Für die innere Organisation der Stadtverwaltung ist der Oberbürgermeister zuständig (§ 44 Abs. 1 S. 2 GemO).

Referat T hat die Vorlage mitgezeichnet.

File Attachment Icon
Vorlage4212007.pdf