Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
186
3
VerhandlungDrucksache:
19/2005
GZ:
SJG
Sitzungstermin: 08.06.2005
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:-
Protokollführung: Herr Häbe hr
Betreff: Städtischer Investitionszuschuss an das
Therapeuticum Raphaelhaus e. V. zum Bau eines
Gebäudes für den Förder- und Betreuungsbereich mit
30 Plätzen in Stuttgart

Vorgang: Sozial- und Gesundheitsausschuss vom 06.06.2005, Nr. 44

Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Soziales, Jugend und Gesundheit vom 13.05.2005, GRDrs 19/2005, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Dem Therapeuticum Raphaelhaus e. V., Heubergstraße 15, 70188 Stuttgart, wird zum Bau eines Förder- und Betreuungsbereiches mit 30 Plätzen beim Fachpflegeheim ein Investitionszuschuss in Höhe von bis zu 397.000 € bewilligt. 2. Der Aufwand ist aus Mitteln des Vermögenshaushaltes 2005/2006 bei Finanzposition 2.4700.9882.000/0050 – Einrichtungen für Behinderte – wie folgt zu decken:

2005:
200.000 €
2006:
197.000 €
Insgesamt:
397.000 €


3. Dem Zuschuss liegen die allgemeinen Bewilligungsbedingungen sowie folgende besondere Bewilligungsbedingungen zugrunde:


3.1 Forderungen des Gesundheitsamtes sind zu erfüllen.


3.2 In den Förder- und Betreuungsbereich sind bevorzugt Menschen mit Behinderung aus Stuttgart aufzunehmen.


3.3 Die Richtlinien des Landes für bauliche Maßnahmen zugunsten von Behinderten vom 02. November 1987, GABl 1987, Seite 1087, sollen beachtet werden. 3.4 Wird das Gebäude nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet, ist an die Stadt ein Wertausgleich zu leisten. Die Höhe des Wertausgleichs richtet sich nach dem Teil des Verkehrswertes, der sich aus dem Verhältnis der ursprünglichen Zuwendung zu den Gesamtausgaben des geförderten Projekts ergibt. Die Zuwendung hat eine Laufzeit von 25 Jahren; sie beginnt mit der Fertigstellung der Baumaßnahmen. Der bedingte Rückzahlungsanspruch ist durch eine unverzügliche zahlungsfällige Buchgrundschuld dinglich abzusichern.
EBM Föll stellt fest: