Der Personalvertretung ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen eingeräumt. Auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung im Betriebsverfassungsgesetz hat das Bundesarbeitsgericht (NJW 1979, S. 2362) dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt bei der Entscheidung, welche der drei Möglichkeiten - Einstellung hauptberuflicher Kräfte, Verpflichtung freiberuflicher Sicherheitsfachkräfte oder Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes - der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz wählt. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts für den Bereich des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend gelten. Referat A hat deshalb im Einvernehmen mit Referat R die Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, die mit den Beschlüssen der Einigungsstellen abgeschlossen sind.
Nach § 69 Abs. 4 LPVG ist die Entscheidung der Einigungsstelle in Fällen der vollen Mitbestimmung, wie § 79 Abs. 1 LPVG, abschließend und für die Beteiligten bindend. Die Verwaltung wird deshalb, auch im Hinblick auf die Forderung des Gewerbeaufsichtsamts zur unverzüglichen Erfüllung der Einsatzzeiten nach dem ASiG, nun die derzeit 6 zu besetzenden Stellen für Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure einschließlich der Stelle für die leitende Sicherheitsfachkraft ausschreiben.
Finanzielle Auswirkungen Beteiligte Stellen Klaus-Peter Murawski Bürgermeister Anlagen Anlage 1: Beschluss der Einigungsstelle Verwaltung Anlage 2: Beschluss der Einigungsstelle Klinikum