Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz: A 0505-05
GRDrs 661/2001
Stuttgart,
07/04/2001



Arbeitssicherheitstechnischer Dienst
-Ergebnis des Einigungsstellenverfahrens-




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Verwaltungsausschuß
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
11.07.2001
18.07.2001



Beschlußantrag:




Begründung:


Der Gemeinderat hat am 26. Juli 2000 entschieden, die Aufgaben des Arbeitssicherheitstechnischen Dienstes nach § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) künftig extern zu vergeben, zunächst im Umfang der anstehenden Stellenbesetzungen, dann sukzessive im Wege der Personalfluktuation (GRDrs 701/2000). Die Gesamtpersonalräte Verwaltung und Klinikum haben hierzu die Zustimmung verweigert und beantragt, die Aufgaben mit eigenem Personal wahrnehmen zu lassen. Diesen Antrag hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 23. November 2000 abgelehnt und den vorausgegangenen Beschluss vom 26. Juli 2000 zur künftigen externen Vergabe der Aufgaben nochmals bekräftigt (GRDrs 954/ 2000).

Nachdem zwischen Gemeinderat als oberstem Organ der Stadtverwaltung und der zuständigen Personalvertretung keine Einigung in der Frage um die künftige Wahrnehmung der Aufgaben erzielt werden konnte, war nach § 69 Abs 4. Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) die Einberufung der Einigungsstelle erforderlich.

Die Einigungsstellen Verwaltung und Klinikum haben am 23. Mai 2001 getagt. Beide Einigungsstellen haben den Antrag der Verwaltung zur sukzessiven externen Vergabe der Aufgaben des arbeitssicherheitstechnischen Dienstes mehrheitlich abgelehnt. Die Beschlüsse mit ausführlicher Begründung sind als Anlagen beigefügt.

Der Personalvertretung ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen eingeräumt. Auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung im Betriebsverfassungsgesetz hat das Bundesarbeitsgericht (NJW 1979, S. 2362) dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt bei der Entscheidung, welche der drei Möglichkeiten - Einstellung hauptberuflicher Kräfte, Verpflichtung freiberuflicher Sicherheitsfachkräfte oder Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes - der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz wählt. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts für den Bereich des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend gelten. Referat A hat deshalb im Einvernehmen mit Referat R die Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, die mit den Beschlüssen der Einigungsstellen abgeschlossen sind.

Nach § 69 Abs. 4 LPVG ist die Entscheidung der Einigungsstelle in Fällen der vollen Mitbestimmung, wie § 79 Abs. 1 LPVG, abschließend und für die Beteiligten bindend. Die Verwaltung wird deshalb, auch im Hinblick auf die Forderung des Gewerbeaufsichtsamts zur unverzüglichen Erfüllung der Einsatzzeiten nach dem ASiG, nun die derzeit 6 zu besetzenden Stellen für Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure einschließlich der Stelle für die leitende Sicherheitsfachkraft ausschreiben.


Finanzielle Auswirkungen
Beteiligte Stellen






Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister


Anlagen



Anlage 1: Beschluss der Einigungsstelle Verwaltung
Anlage 2: Beschluss der Einigungsstelle Klinikum