Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK 0334-06
GRDrs 129/2008
Stuttgart,
02/19/2008



Geschäftsordnung des Gemeinderats (GOG)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
12.03.2008
13.03.2008



Beschlußantrag:

1. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats (GOG) vom 8. April 1976, zuletzt geändert am 29. April 2004 (Stadtrecht 0/6), wird wie folgt geändert:

a) In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ebenso vielen“ gestrichen.
b) In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
c) § 11 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
d) § 16 Absatz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: „Vorlagen und andere als Grundlage für die Beratung dienende Drucksachen sind den Mitgliedern des Gemeinderats und gegebenenfalls den zur Beratung zugezogenen sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern und Sachverständigen in der Regel zusammen mit der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor der Beratung zu übermitteln und elektronisch bereitzustellen“.
e) In § 42 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen, in § 42 Absatz 2 werden die Worte „benachrichtigt die Geschäftsstelle des Gemeinderats den regelmäßigen Stellvertreter; in allen anderen Fällen“ gestrichen.
f) In § 47 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 neu eingefügt:
2. Die Änderung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.


Begründung:


Seit der letzten Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats am 29. April 2004 hat sich in mehreren Punkten Aktualisierungsbedarf ergeben. Die vorgeschlagenen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert:

1. Zu 1 a) e) und f)

Nach der Änderung der Gemeindeordnung mit Gesetz vom 16. Juli 1998 ist die Zahl der Stellvertreter nicht mehr auf die Zahl der Mitglieder beschränkt. Seitdem ist eine persönliche Stellvertretung nicht mehr gesetzlich vorgegeben, sondern die Gemeinde kann die Stellvertretung im Einzelnen regeln. In diesem Zusammenhang ist bei der letzten Bildung des Ältestenrats bei der Zahl der Stellvertreter eine Ausnahme von der Beschränkung auf die Zahl der Mitglieder gemacht worden. Nachdem sich diese Handhabung bewährt hat, soll die bisher in § 10 GOG geregelte Beschränkung – wie im Schreiben von Herrn Oberbürgermeister Dr. Schuster an die Fraktionsvorsitzenden vom 15.2.2007 angekündigt – gestrichen werden. Die Zahl der Stellvertreter für die Mitglieder des Ältestenrats kann daher bei Einigung der Fraktionen in Zukunft flexibel gehandhabt werden.

Der Gemeinderat hat am 18. Mai 2006 eine Regelung zur Stellvertretung von Ausschussmitgliedern getroffen (GRDrs 337/2006). In diesem Zusammenhang wird § 42 und § 47 Abs. 2 GOG geändert. Zum einen soll auf die Benennung eines regelmäßigen Stellvertreters verzichtet werden (§ 42). Zum anderen soll den stellvertretenden Ausschussmitgliedern einer Fraktion auch dann das Recht zustehen, in Ausschusssitzungen das Wort zu ergreifen, wenn kein Verhinderungsfall vorliegt (§ 47). Damit wird das Engagement der Stellvertreter gefördert, die sich über den Gang der Beratungen regelmäßig informieren, auch wenn ihnen im Einzelfall keine Entschädigung zusteht.

2. Zu 1 b) und d)

Gemäß der Festlegung im Verwaltungsausschuss vom 30.6.1999, Sitzungsunterlagen 10 Tage vor dem Sitzungstermin zu versenden, soll eine entsprechende Änderung in die Paragraphen 10 und 16 eingefügt werden. Zudem wird in § 16 für die elektronische Bereitstellung von Vorlagen im KSD dieselbe Frist festgelegt wie für den Versand der Unterlagen in Papierform.

3. Zu 1 c)

Der Ältestenrat hat in seiner Sitzung vom 21.12.2006 die Redezeitangaben auf den Tagesordnungen des Gemeinderats und der Ausschüsse zu Recht als nicht hilfreich kritisiert. Die entsprechende Vorgabe soll daher gestrichen werden.

4. Synopse

Um die vorgesehenen Änderungen anschaulich zu machen, ist eine Gegenüberstellung der zu ändernden Sätze in der alten und der neuen Fassung als Anlage 1 angefügt. Neu formulierte Passagen sind in der rechten Spalte fett hervorgehoben, bei Streichungen wurde der ursprüngliche Text in der linken Spalte unterstrichen.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

-

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Klaus-Peter Murawski

Anlagen

Gegenüberstellung

Gegenüberstellung


Geltende Fassung der GOG
Geplante Neufassung der GOG
§ 9

Der Ältestenrat


(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und einer nach jeder Wahl zum Gemeinderat vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Stadträten und ebenso vielen Stellvertretern.
§ 9

Der Ältestenrat


(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und einer nach jeder Wahl zum Gemeinderat vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Stadträten und Stellvertretern.
§ 10

Einberufung des Gemeinderats


(2) Zu den Sitzungen wird unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist, mindestens drei Tage vor der Sitzung, schriftlich eingeladen; dabei werden die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
§ 10

Einberufung des Gemeinderats


(2) Zu den Sitzungen wird unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist, mindestens 10 Tage vor der Sitzung, schriftlich eingeladen; dabei werden die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
§ 11

Tagesordnung


(2) Die Tagesordnung enthält die Angabe des Beginns und des Orts der Sitzung und alle für die Verhandlung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher, und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. Auf der Einladung ist bei den einzelnen Tagesordnungspunkten der Zeitbedarf für die Berichterstattung durch die Verwaltung zu vermerken.
§ 11

Tagesordnung


(2) Die Tagesordnung enthält die Angabe des Beginns und des Orts der Sitzung und alle für die Verhandlung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher, und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist.

§ 16

Vorlagen des Bürgermeisteramts


(2) Vorlagen und andere als Grundlage für die Beratung dienende Drucksachen sind den Mitgliedern des Gemeinderats und gegebenenfalls den zur Beratung zugezogenen sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern und Sachverständigen in der
Regel zusammen mit der Tagesordnung spätestens 1 Woche vor der Beratung zu übermitteln; eine spätere Übermittlung ist nur in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 zulässig.
§ 16

Vorlagen des Bürgermeisteramts


(2) Vorlagen und andere als Grundlage für die Beratung dienende Drucksachen sind den Mitgliedern des Gemeinderats und gegebenenfalls den zur Beratung zugezogenen sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern und Sachverständigen in der Regel zusammen mit der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor der Beratung zu übermitteln und elektronisch bereitzustellen; eine spätere Übermittlung ist nur in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 zulässig.
§ 42

Vertretung


(1) Die ordentlichen Ausschussmitglieder einer Fraktion werden durch die stellvertretenden Ausschussmitglieder derselben Fraktion vertreten. Die Fraktionen bestimmen für jedes ordentliches Mitglied den regelmäßigen Stellvertreter. Ist dieser verhindert, so kann er sich durch ein anderes stellvertretendes Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten lassen.

(2) Ist ein ordentliches Mitglied von der Sitzung befreit oder krank gemeldet, so benachrichtigt die Geschäftsstelle des Gemeinderats den regelmäßigen Stellvertreter; in allen anderen Fällen bemüht sich das Mitglied selbst - erforderlichenfalls mit Hilfe der Geschäftsstelle des Gemeinderats - um den Vertreter.
§ 42

Vertretung


(1) Die ordentlichen Ausschussmitglieder einer Fraktion werden durch die stellvertretenden Ausschussmitglieder derselben Fraktion vertreten.







(2) Ist ein ordentliches Mitglied von der Sitzung befreit oder krank gemeldet, so bemüht sich das Mitglied selbst - erforderlichenfalls mit Hilfe der Geschäftsstelle des Gemeinderats - um den Vertreter.
§ 47

Öffentlichkeit, Zuhörer


(2) An nichtöffentlichen Verhandlungen der Ausschüsse können die nicht beteiligten Stadträte als Zuhörer teilnehmen.

§ 47

Öffentlichkeit, Zuhörer


(2) An nichtöffentlichen Verhandlungen der Ausschüsse können die nicht beteiligten Stadträte als Zuhörer teilnehmen. Stellvertretende Ausschussmitglieder dürfen das Wort ergreifen.



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