Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 754/2005
Stuttgart,
09/28/2005



Erhöhung der Gebühren in Tageseinrichtungen für Kinder ab 01.01.2006
- Beschlussfassung nach Anhörung der Gesamtelternbeiräte
- Neufassung der Satzung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
10.10.2005
17.10.2005
26.10.2005
27.10.2005



Beschlußantrag:

1. Von der Anhörung der Gesamtelternbeiräte zur Gebührenerhöhung wird Kenntnis genommen. Die Ergebnisse der Anhörung sind in Anlage 6 beigefügt.

2. Mit Wirkung vom 01.01.2006 werden die Gebühren für den Besuch der städtischen Tageseinrichtungen in Stuttgart festgesetzt auf 0,60 Euro je Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen, bezogen auf eine 1-Kind-Familie.

3. Mit Wirkung vom 1.1.2006 wird das Essensgeld auf 60 Euro monatlich festgesetzt.

4. Für Kinder unter 3 Jahren werden zusätzlich zur Gebühr ab 01.01.2006 30 Euro und ab 01.01.2007 60 Euro monatlich erhoben.

5. Die Satzung über die Benutzung der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder wird in der als Anlage 2 (Satzungstext), als Anlage 3 (Gebührenverzeichnis für das Jahr 2006) und als Anlage 4 (Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2007) beigefügten Fassung beschlossen. Die Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft (Anlage 4 tritt zum 01.01.2007 in Kraft).

6. Dem Vorschlag der Verwaltung, bei Anträgen auf ganz oder teilweise Übernahme von Gebühren und Elternbeiträgen (Beihilfe) generell in allen Betreuungsangeboten die städtischen Gebühren zugrunde zu legen und bei den freien Trägern nur Gebühren zu akzeptieren, die maximal 20 % über den städtischen Gebühren liegen, wird zugestimmt.

7. Von der Personalsituation im Bereich der Gebührenveranlagung und dem Vorschlag zur Schaffung von 1,7 Stellen wird Kenntnis genommen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Auf Grundlage des Zielbeschlusses vom 23.06.2005 GRDrs 410/2005, wurde die Veränderung der Gebühren/Entgelte in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder vorgenommen und die Anhörung der Gesamtelternbeiräte durchgeführt.

Die Gebührenstruktur umfasst alle Betreuungsangebote, die in städtischen Tageseinrichtungen geboten werden. Kern der Gebührenerhöhung ist die einheitliche Anhebung des Preises pro Betreuungsstunde von 0,53 Euro auf 0,60 Euro in einer 1-Kind-Familie. Auf Basis dieses Preises pro Betreuungsstunde sind alle Angebote kalkuliert.

Zusätzlich wird für alle Kinder von 0 bis 3 Jahren in Ganztageseinrichtungen erstmals ab 01.01.2006 ein monatlicher Zuschlag von 30 Euro erhoben. Dieser Zuschlag wird ab 01.01.2007 um weitere 30 Euro auf 60 Euro je Kind und Monat erhöht.


Gleichzeitig wird der Pauschalbetrag für die Verpflegung (Essenspreis) von 54 Euro auf 60 Euro erhöht. Für Familien, die Leistungen nach §§ 27 – 41 SGB XII bzw. Leistungen nach § 19 SGB II beziehen, soweit sie keinen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, wird das Essensgeld auf Antrag auf 24 Euro ermäßigt.

Bei der Berechnung der ganz oder teilweisen Übernahme von Betreuungskosten aufgrund von § 90 SGB VIII wurde bisher jedes Betreuungsentgelt unabhängig von der Höhe zugrunde gelegt. Künftig sollen analog zum Wunsch- und Wahlrecht im Bereich der Erziehungshilfen Betreuungsentgelte nur bis maximal 20 % über den städtischen Gebühren angerechnet werden.

Aufgrund der Fallzahlenentwicklung durch zusätzliche Betreuungsplätze schlägt die Verwaltung vor, 1,7 Stellen zusätzlich zu schaffen. Die notwendigen 1,7 Stellen werden mit den Verpflichtungen aus Rundschreiben Nr. 02/2005 (Vollzug des Stellenabbaus in den Jahren 2006 bis 2008 aufgrund allgemeiner Beschlüsse) verrechnet.


Finanzielle Auswirkungen

Bei den Benutzungsgebühren in Tageseinrichtungen für Kinder sind Mehreinnahmen in Höhe von 600.000 Euro zu erwarten, zuzüglich 230.000 Euro in 2006 bzw. 460.000 Euro in 2007 für den monatlichen Zuschlag für Krippenplätze. Beim Essensgeld sind Mehreinnahmen in Höhe von 300.000 Euro zu erwarten. Weiterhin sind Wenigerausgaben bei der Förderung der freien Träger in Höhe von 1.000.000 Euro zu erwarten. Darüber hinaus sind jedoch Mehrausgaben für die Gebührenerstattung nach dem KJHG in Höhe von ca. 6 % also 49.800 Euro in 2006 bzw. 63.600 Euro in 2007 zu erwarten.

Auf Grundlage eines Antrages der CDU-Gemeinderatsfraktion, SPD-Gemeinderats­fraktion, Bündnis 90/Die Grünen-Gemeinderatsfraktion, FDP-Gemeinderatsfraktion, Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion Nr. 185/2005 hat der Gemeinderat am 23.06.2005 beschlossen, die zusätzlichen Einnahmen zur Umsetzung von Konzepten zur frühkindlichen Bildung und zur Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen einzusetzen.

Bei der ganz oder teilweisen Übernahme von Gebühren nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz -SGB VIII - (Beihilfe), erhöht sich die finanzielle Belastung für die Stadt in den Fällen, in denen die Kindergartenbeiträge freier Träger bisher nur in Höhe der städtischen Gebühren übernommen wurden, während sie sich für die Teilnahmebeiträge für Ganztagesbetreuungsangebote freier Träger, die bisher ohne Obergrenze übernommen wurden, reduziert. Insgesamt ist eine Ergebnisverbesserung in Höhe von geschätzten 65.000 Euro zu erwarten.


Beteiligte Stellen

Die Referate Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen, Rechtsreferat und Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser haben die Vorlage mitgezeichnet.




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Satzung
3. Gebührentabelle gültig von 01.01.2006 - 31.12.2006
4. Gebührentabelle gültig ab 01.01.2007
5. Synopse
6. Anhörung der Gesamtelternbeiräte

Anlage 1 zur GRDrs 754/2005


Ausführliche Begründung:

1. Gebührenerhöhung:

Die gegenwärtig geltenden Besuchsgelder in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in Stuttgart wurden letztmals durch Beschluss des Gemeinderats mit Wirkung vom 01.01.2004 auf einen einheitlichen Stundensatz von 0,53 Euro je Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen erhöht.

Der Gemeinderat hat am 23.06.2005 den Zielbeschluss gefasst, die städtischen Gebühren/Entgelte für alle Betreuungseinrichtungen der Stadt zum 01.01.2006 zu erhöhen (GRDrs 410/2005). Die Verwaltung wurde beauftragt, die zum 01.01.2004 mit 0,53 Euro pro Betreuungsstunde beschlossenen Gebühren in Tageseinrichtungen für Kinder des Jugendamts zum 01.01.2006 auf 0,60 Euro anzuheben und die entsprechenden Beteiligungsverfahren einzuleiten.

Zur Umsetzung dieses Zielbeschlusses sind folgende Punkte vorgesehen:

1. Die Gebühren in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in Stuttgart wurden letztmals zum 01.01.2004 auf einen einheitlichen Stundensatz von 0,53 Euro je Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen erhöht. Diese Systematik, wie auch die bisherige Form der Geschwisterermäßigung, wird auch künftig beibehalten.

2. Der bisher gültige einheitliche Stundensatz pro Betreuungsstunde beträgt 0,53 Euro, pauschal für 20 Tage und 11 Monate im Kindergartenjahr bei einem Kind. Entsprechend dem Zielbeschluss des Gemeinderats nach GRDrs. 410/2005 werden die Gebühren ab 01.01.2006 angehoben auf 0,60 Euro je Betreuungsstunde und in jedem Fall auf volle Euro aufgerundet. Diese Erhöhung entspricht 0,07 Euro je Betreuungsstunde.

3. Aufgrund der enorm hohen Ausgaben für die Krippenplätze von 0- bis 3-Jährigen in Ganztageseinrichtungen, wird erstmals ab 01.01.2006 eine monatliche Pauschale in Höhe von 30 Euro je Platz als Zuschlag zum Besuchsgeld und Essensgeld in den Tageseinrichtungen für Kinder erhoben. Ab 01.01.2007 wird die monatliche Pauschale für 0- bis 3-Jährige in Ganztageseinrichtungen auf 60 Euro je Platz erhöht.

4. Der seit 01.01.2004 gültige Essenspreis für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen beträgt 54 Euro. Entsprechend dem Zielbeschluss des Gemeinderats nach GRDrs 410/2005 wird der Essenpreis ab 01.01.2006 auf monatlich 60 Euro angehoben. Empfänger von Leistungen nach §§ 27 – 41 SGB XII bzw. Leistungen nach § 19 SGB II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II, zahlen einen um 60 % ermäßigten Essens­preis von 24 Euro.

5. Der städtische Elternbeirat, die kirchlichen Gesamtelternbeiräte sowie der Gesamtelternbeirat der freien Träger, die im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband organisiert sind, wurden auf Grundlage des Zielbeschlusses gehört. Die Stellungnahmen sind im Einzelnen als Anlage 6 beigefügt.

6. Bei den Benutzungsgebühren in Tageseinrichtungen für Kinder sind Mehreinnahmen in Höhe von 600.000 Euro zu erwarten, zuzüglich 230.000 Euro in 2006 bzw. 460.000 Euro in 2007 für den monatlichen Zuschlag für Krippenplätze. Beim Essensgeld sind Mehreinnahmen in Höhe von 300.000 Euro zu erwarten. Weiterhin hat die Erhöhung der Gebühren bei der Förderung der Freien Träger Wenigerausgaben zur Folge. Durch die Zugrundelegung der höheren Besuchsgelder werden Wenigerausgaben von rd. 1.000.000 Euro erwartet.

Darüber hinaus sind jedoch Mehrausgaben für die Gebührenerstattung nach dem KJHG in Höhe ca. 6 % also 49.800 Euro in 2006 bzw. 63.600 Euro in 2007 zu erwarten.

7. Diese Gebührenerhöhung dient vorrangig der Finanzierung des Konzepts zur frühkindlichen Bildung und Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen.


2. Neufassung der Satzung

Eine Gegenüberstellung des bisherigen Satzungstextes (Satzung vom 23.Oktober 2003, mit Änderung vom 28. April 2005) und des zum Beschluss vorgesehenen Satzungstextes, ist als Anlage 5 der GRDrs beigefügt. Aufgezeigt sind hierbei die Textpassagen an denen es zu Veränderungen kommen soll.

Die inhaltlichen Änderungen, die in der Neufassung der Satzung vorgesehen sind, resultieren aus der Notwendigkeit der Anpassung an:

2.1 geänderte gesetzliche Bestimmungen
· Änderungen im Kommunalabgabengesetz (Vorspann, § 13 KAG anstelle § 9 KAG)
· Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 und Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz (KICK) (§ 1 Abs. 2 der Satzung – Aufnahme der neugefassten § 22, 22 a und 24 SGB VIII mit weiterreichendem Anspruch auf Aufnahme in Tageseinrichtungen, sowie Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsangebot in den Einrichtungen;
§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung – Gleichstellung und Integration behinderter Kinder, soweit möglich)
· Infektionsschutzgesetz (§ 4 der Satzung – Neufassung des § 4 entsprechend den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes in Absprache mit dem Gesundheitsamt)

2.2 die Weiterentwicklung in den Tageseinrichtungen
· 3-monatige Hortkündigungsfrist, resultierend aus der Regelung zur Anmeldung, Auswahl und Aufnahme von Kindern in städtischen Tageseinrichtungen für Kinder
(§ 3 Abs. 1 der Satzung – um eine verbindlichere Nutzung der Hortplätze zu erreichen)
· Eingewöhnungsphase, resultierend aus der Regelung zur Anmeldung, Auswahl und Aufnahme von Kindern in städtischen Tageseinrichtungen für Kinder mit der Folge der Staffelung der Gebühren im Aufnahmemonat (§ 7 Abs. 7 der Satzung)
· Regeln für die Zusammenarbeit zwischen Fachkräften und Eltern in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder (§ 3 Abs 2 2. Spiegelstrich der Satzung – wonach fehlende Hilfe und Unterstützung der Eltern von Kindern, die besonderer Hilfe bedürfen, auch zur Kündigung führen kann; § 4 Satz 7 der Satzung – die bestehenden Regeln im Umgang mit erkrankten Kindern werden in der Satzung verankert)

2.3 redaktionelle Gegebenheiten
· Konkretisierung der Satzungsvorschriften
§ 2 Abs. 1 Satz 1 - die Aufnahme in die jeweilige Angebotsform wird benannt;
§ 2 Abs. 4 der Satzung – die bisherigen Regelungen zu “Kindergartenfähigkeit” in § 2 Abs. 1 und 4 wurden zusammengefasst und durch die bestehenden Richtlinien des Ministeriums für Arbeit und Soziales konkretisiert;
§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung - das unentschuldigte Fehlen für längere Zeit wird auf einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen konkretisiert;
§ 3 Abs. 3 der Satzung – Vorgehensweise bei Platzmangel, bisher in § 1 Abs. 4 enthalten, wird konkretisiert und aus Gründen der Klarheit nicht mehr Zweckbestimmung und Benutzerkreis sondern der Kündigung zugeordnet;
§ 5 Abs. 1 der Satzung – eine Unterscheidung in beratende oder beschließende Elternbeiräte wird nicht mehr gemacht
§ 7 Abs. 3 letzter Satz – die maximale Betreuungszeit wird aus pädagogischen Gründen auf 10 Stunden festgeschrieben;
§ 7 Abs. 4 und Abs. 8 der Satzung – grundsätzlich wird die Begrifflichkeit Eltern-/Erziehungsberechtigte verwendet;Vorspann und § 7 Abs. 8 der Satzung – grundsätzlich wird das KJHG durch SGB VIII ersetzt;
§ 8 Überschrift der Satzung – die Begriffe Essengeld und Pauschalbetrag für die Verpflegung werden gleichgestellt;
§ 8 Satz 1 der Satzung – die Entrichtung des Essensgeldes in Betreuungsformen, auch über Ganztagesbetreuung hinaus, soll geregelt werden (z.B. VÖ mit Mittagessen)
· Entlastung der Satzung
(§ 8 Satz 2 und 4 der Satzung – durch Vermeidung von festgeschriebenen Werten, soll bei künftigen Satzungsänderungen eine Textänderung vermieden werden;
§ 9 der Satzung – Haftungsvorschriften sind im BGB geregelt)


3. Ganz oder teilweise Übernahme von Gebühren nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz –SGB VIII- (Beihilfe)

Bisher wird die Beihilfe nach § 90 SGB VIII für die Benutzung von Kindergärten (3 Jahre bis Schuleintritt, bis 6 Stunden Betreuung, ohne Verpflegung) freier Träger nur in Höhe der städtischen Gebührensätze übernommen. Hinsichtlich der Beihilfe für die Benutzung von Ganztageseinrichtungen freier Träger werden, nach bisheriger Praxis, die Entgelte in voller Höhe von der Stadt übernommen.

Diese Ungleichbehandlung wurde dadurch begründet, dass in der Vergangenheit der Kindergartenbesuch zur Grundversorgung gehörte, während zum Besuch einer Ganztageseinrichtung besondere familiäre Umstände vorliegen mussten.

Durch die Ausweitung des Angebots in der Ganztagesbetreuung und aus Gründen der Gleichbehandlung ist eine Unterscheidung nicht mehr angebracht.

Daher werden zukünftig bei Anträgen auf ganz oder teilweise Übernahme von Gebühren und Elternbeiträgen generell in allen Betreuungsformen die städtischen Gebühren zugrundegelegt.

Bei den freien Trägern sollen nun generell nur noch Entgelte akzeptiert werden, die maximal 20 % über denjenigen der städtischen Gebühren liegen.

Dieser Prozentsatz deckt sich mit den Handhabungen des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern (§ 5 SGB VIII), die die Angebote frei wählen können, wenn sie nicht mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden sind.

Die Neuberechnung (Neufälle) soll nach der o.g. Berechnung zum 1.1.2006 vorgenommen werden. Bzgl. der Altfälle erfolgt die Anwendung dieser Veränderung zum 01.07.2006.

Hochrechnungen haben ergeben, dass sich bei der ganz oder teilweisen Übernahme von Gebühren nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz –SGB VIII- (Beihilfe), die finanzielle Belastung für die Stadt um ca. 20.000 Euro (p.a.) in den Fällen erhöht, in denen von freien Trägern die Kindergartenbeiträge über denjenigen der städtischen Satzung festgelegt wurden (Entgelte oberhalb der Obergrenze in Höhe der städtischen Gebühren + 20 %).

Gleichzeitig reduziert sich die finanzielle Belastung für die Stadt, in denjenigen Fällen, in denen die Teilnahmebeiträge der freien Träger für Ganztagesbetreuungsangebote deutlich oberhalb der Obergrenze (städtische Gebühren + 20 %) festgelegt wurden um ca. 85.000 Euro.

Insgesamt ist eine Ergebnisverbesserung in Höhe von ca. 65.000 Euro zu erwarten.


4. Personal

Die im Bereich Gebührenveranlagung vom Jugendamt durchgeführte Personalbedarfsbemessung ergibt einen Stellenbedarf von 4,5 Stellen, wobei nur 1,65 Stellen zur Verfügung stehen.

Eine Schaffung von 1,7 Stellen ist notwendig, um den aufgrund der erheblichen Fallzahlensteigerung entstandenen Aufgabenzuwachs im Bereich Gebührenveranlagung zu bewältigen und um Aufgaben, die aufgrund fehlender Personalkapazitäten nicht mehr wahrgenommen werden können, zu erledigen. Die notwendigen 1,7 Stellen werden mit den Verpflichtungen aus Rundschreiben Nr. 02/2005 (Vollzug des Stellenabbaus in den Jahren 2006 bis 2008 aufgrund allgemeiner Beschlüsse) verrechnet.

Die Fallzahlen haben sich von 1997 auf 2005 von 7.746 Plätze auf 10.514 Plätze erhöht. Davon sind jährlich u.a. bei 40 % aller Plätze Neu- bzw. Abmeldungen zu bearbeiten. Weiterhin sind 15 % der Plätze durch Kinder von ALG II-Leistungsbezieher belegt, die für die befristete Laufzeit des Leistungsbezugs von den Gebühren zu befreien sind.

Die fehlende Personalkapazität hat eine zeitlich verzögerte Veranlagung zur Folge - d.h. die Eltern können nicht zeitnah über die monatlich zu zahlende Gebühr informiert werden. Dies zieht nach sich, dass erheblich später ein hoher Gesamtbetrag abgebucht oder in Rechnung gestellt werden muss, der die Eltern unter Umständen in finanzielle Schwierigkeiten bringt. Bürgerservice ist unter diesen Voraussetzungen nicht gegeben.

Die Bearbeitung von Bürgerbeschwerden ihrerseits führt wiederum zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand beim Jugendamt und bei der Stadtkasse. Die Stadtkasse der Stadtkämmerei hat dies bereits bemängelt.

Der Einsatz von temporären Aushilfskräften führt dazu, dass sowohl Bürger, Einrichtungen und die Stadtkämmerei permanent durch wechselnde Mitarbeiter/-innen betreut werden. Das ständige Neueinlernen dieser Hilfskräfte bindet ebenfalls Arbeitskapazitäten der erfahrenen Mitarbeiterinnen.

Darüber hinaus besteht bei zeitlich verzögerter Veranlagung die Gefahr von Einnahme- und Zinsverlusten für die Stadt.