Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 883/2003
Stuttgart,
10/06/2003



Erhöhung der Gebühren in Tageseinrichtungen für Kinder ab 01.01.2004
- Beschlußfassung nach Anhörung der Gesamtelternbeiräte
- Satzungsänderungsbeschluß




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuß
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
13.10.2003
22.10.2003
23.10.2003



Beschlußantrag:

1. Von der Anhörung der Gesamtelternbeiräte zur Gebührenerhöhung wird
Kenntnis genommen.
Das Ergebnis der Anhörung ist in Anlage 5 beigefügt.


2. Mit Wirkung vom 01.01.2004 werden die Gebühren für den Besuch der
städtischen Tageseinrichtungen in Stuttgart festgesetzt auf 0,53 € je
Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen.


3. Die am 20.05.1999 beschlossene Satzung (GRDrs 163/1999), zuletzt
geändert mit Beschluß vom 15.11.2001 (GRDrs 986/2001) wird gemäß

der Anlage 1 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Gebührenstruktur umfaßt alle Betreuungsangebote, die in städtischen Tageseinrichtungen geboten werden. Kern der Gebührenerhöhung ist die einheitliche Anhebung des Preises pro Betreuungsstunde von 0,50 Euro auf 0,53 Euro. Auf Basis dieses Preises pro Betreuungsstunde sind alle Angebote kalkuliert.

Gleichzeitig wird der Pauschalbetrag für die Verpflegung (Essensgeld) von 52 Euro auf 54 Euro angehoben. Für Haushaltsvorstände, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wird das Essensgeld auf Antrag auf 22 Euro ermäßigt.


Finanzielle Auswirkungen

Bei den Benutzungsgebühren in Tageseinrichtungen für Kinder sind Mehreinnahmen in Höhe von 300.000 Euro und Wenigerausgaben bei der Förderung der freien Träger in Höhe von 300.000 Euro zu erwarten. Darüber hinaus sind jedoch Mehrausgaben für die Gebührenerstattung nach dem KJHG in Höhe ca. 6 % also 16.000 Euro zu erwarten.



Beteiligte Stellen

Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen hat die Vorlage mitgezeichnet.




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Satzung
3. Gebührentabelle
4. Detaillierte Übersicht über Gebührenänderung
5. Anhörung der Gesamtelternbeiräte


Anlage 1 zu GRDrs 883/2003

Ausführliche Begründung:

1. Gebührenerhöhung

Die gegenwärtig geltenden Besuchsgelder in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in Stuttgart wurden letztmals durch Beschluß des Gemeinderats mit Wirkung vom 01.01.2002 auf einen einheitlichen Stundensatz von 0,50 Euro je Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen erhöht.

Im Rahmen der Beratungen über das Haushaltssicherungskonzept 2002, wurde vom Gemeinderat der Zielbeschluß gefaßt, die städtischen Gebühren für Tageseinrichtungen für Kinder auf 0,53 Euro je Betreuungsstunde zu erhöhen.

Zur Umsetzung dieses Zielbeschlusses sind folgende Punkte vorgesehen:

(1) Die Gebühren in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in Stuttgart wurden letztmals zum 01.01.2002 auf einen einheitlichen Stundensatz von 0,50 Euro je Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen erhöht. Diese Systematik, wie auch die bisherige Form der Geschwisterermäßigung, wird auch künftig beibehalten.

(2) Der bisher gültige einheitliche Stundensatz pro Betreuungsstunde beträgt 0,50 Euro, pauschal für 20 Tage und 11 Monate im Kindergartenjahr bei einem Kind. Entsprechend dem Zielbeschluß des Gemeinderats nach GRDrs 319/2003 werden die Gebühren ab 01.01.2004 angehoben auf 0,53 Euro je Betreuungsstunde und in jedem Fall auf volle Euro aufgerundet. Diese Erhöhung entspricht 0,03 Euro je Betreuungsstunde.

(3) Der seit 01.01.2002 gültige Essenspreis für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen beträgt 52 Euro. Entsprechend dem Zielbeschluß des Gemeinderats nach GRDrs 319/2003 wird der Essenspreis ab 01.01.2004 auf 54 Euro angehoben. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zahlen einen um 60 % ermäßigten Essenspreis von 22 Euro. Die Erhöhung beträgt 3,85 % und entspricht etwa den seit 2 Jahren eingetretenen gesteigerten Lebenshaltungskosten.

(4) Die Erhöhung der Besuchsgelder sowie des Essenspreises in den Tageseinrichtungen für Kinder wird detailliert in Anlage 4 dargestellt.

(5) Der städtische Elternbeirat, die kirchlichen Gesamtelternbeiräte sowie der Gesamtelternbeirat der freien Träger, die im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband organisiert sind, wurden auf Grundlage des Zielbeschlusses gehört.
Die gemeinsame Stellungnahme ist als Anlage 5 beigefügt.

(6) Die im Zielbeschluß des Gemeinderats nach GRDrs 999/2002 angestrebten Mehreinnahmen in Höhe von 500.000 Euro werden durch Wenigerausgaben bei der Förderung der Freien Träger erreicht.

Durch Zugrundelegung der höheren Besuchsgelder werden hier Wenigerausgaben von rd. 300.000 Euro erwartet.

2. Teilzeithortplätze

(1) Die Gebührensätze für “Teilzeithortplätze”, die mit dem Hort-Konzept 2000drei (GRDrs 594/2002) beschlossen wurden, sind in die Gebührentabelle zur Satzung über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder des Jugendamtes der Landeshauptstadt Stuttgart integriert worden.

(2) Die Gebührensätze wurden wie bei den übrigen Betreuungsformen von 0,50 Euro entsprechend dem Zielbeschluß des Gemeinderats nach GRDrs 319/2003 ab 01.01.2004 angehoben auf 0,53 Euro je Betreuungsstunde und in jedem Fall auf volle Euro aufgerundet.

(3) Aufgrund der Einführung der Wahlmöglichkeit C (1 Stunde Betreuung während des Mittagessens) werden die Hortkinder, die bisher nur in Ausnahmefällen auf Antrag am Gemeinschaftsessen ohne Betreuung teilnehmen konnten, als reguläre Angebotsform aufgenommen.

Aus diesem Grund wurde im Satzungstext folgende Änderung vorgenommen:
Aus § 8 der Satzung entfällt der Passus:

“Die Teilnahme von Kindern am Gemeinschaftsessen, ohne dass sie an der Betreuung teilnehmen, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Ausnahmefällen kann das Jugendamt auf Antrag zustimmen. Das Jugendamt setzt dabei das zu entrichtende Essensgeld fest, in der Regel 2,60 Euro pro Tag.”

In § 8 der Satzung wird hinzugefügt:
“...Eine Rückerstattung des Essensgeldes bei Ganztagesbetreuung 10 – 14 Jahre, Wahlmöglichkeit C, wird nicht gewährt.”

(4) Für die Teilzeithortplätze der Wahlmöglichkeiten A und B besteht die Möglichkeit, während der Schulferien neben dem normalen Betreuungsumfang von 2 bzw. 3 Nachmittagen pro Woche einschließlich Mittagessen, eine volle Betreuung an 5 Betriebstagen einschließlich Mittagessen zu wählen. Wird diese erweiterte Ferienbetreuung gewünscht, so erhöht sich die monatliche Benutzungsgebühr und der monatliche Pauschalbetrag für die Verpflegung entsprechend.

(5) Bei der Wahlmöglichkeit C für Hortkinder wird entgegen der Darstellung in GRDrs 594/2002 eine Geschwisterermäßigung gewährt.
Dies geschieht auch mit Blick auf die schrittweise Vereinheitlichung der Gebühren/Entgelte für alle Betreuungseinrichtungen der Stadt. Somit ist auch bei dieser Betreuungsart eine Angleichung der Gebühr an die Entgeltregelung für die Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule erreicht.