Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 902/2007
Stuttgart,
01/23/2008


Trauerfeiern für ordnungsbehördlich veranlasste Bestattungen



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
12.02.2008
13.02.2008

Bericht:


Nach dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestG) muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die bestattungspflichtigen Angehörigen sorgen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig von diesen oder von Dritten für die Bestattung gesorgt, hat die zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen zu veranlassen.

Bis zum 31. Dezember 2006 wurden ordnungsbehördliche Bestattungen grundsätzlich mit Trauerfeier in einfacher, aber würdiger „ortsüblicher“ Form veranlasst. Als „ortsüblich“ wird seit den siebziger Jahren die Feuerbestattung angesehen. Erdbestattungen erfolgen nur in wenigen Einzelfällen, wenn besondere Gründe vorliegen. Von der Durchführung einer Trauerfeier wurde bisher nur in den Fällen Abstand genommen, wenn bekannt war, dass der Verstorbene keine Trauerfeier wünschte oder wenn bestattungspflichtige Angehörige, die sich nicht um die Bestattung kümmerten, auch die Trauerfeier ablehnten.

Aufgrund eines Rechtsstreites stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) fest, dass die Durchführung von Trauerfeiern nicht im Regelungsbereich des Bestattungsgesetzes liegt und gegenüber dem Bestattungspflichtigen nicht angeordnet und im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden kann.

Die Mitglieder des Runden Tisches zur Friedhofskultur wurden in der Sitzung am 23. Oktober 2006 vom Amt für öffentliche Ordnung über die neue Rechtslage und die sich daraus ergebenden Konsequenzen in Kenntnis gesetzt. Kurzzeitig wurden daraufhin keine Trauerfeiern mangels Rechtsgrundlage mehr veranlasst und durchgeführt.

Mit dem Referentenbeschluss vom 22. März 2007 sichert die Verwaltung zu, dass für ordnungsbehördlich veranlasste Bestattungen, Trauerfeiern in einem schlichten, würdevollen Rahmen durchgeführt werden, sofern einer Feier nicht vom Verstorbenen oder von bestattungspflichtigen Angehörigen widersprochen wurde.

Im Falle einer Trauerfeier stellt die Stadt eine einfache Pflanzengrunddekoration (Beispiel Anhang) und eine musikalische Umrahmung, auf Wunsch auch mit Orgelspiel, sicher. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt wird die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Trauerfeier von den Hinterbliebenen anfordern, soweit dies möglich ist. Sollten die Hinterbliebenen keine Zahlung leisten oder eine Gewährung von Sozialleistungen nicht möglich sein, werden die Aufwendungen letztlich von der Stiftung Nr. 1 für mildtätige Zwecke übernommen.

Die Durchführung der Bestattungsfeier bei ordnungsbehördlich veranlassten Bestattungen verursachen interne Kosten für Leistungen der Stadt wie die Aufbahrung, Feierhalle und Trauerfeier mit musikalischer Umrahmung und Pflanzendekoration. Lediglich bei gewünschtem Orgelspiel fallen externe Kosten in Höhe von 82 € je Feier an. Im Laufe des Jahres 2006 wurden ca. 300 ordnungsbehördliche veranlasste Bestattungen durchgeführt. In fast der Hälfte dieser Bestattungen fanden Bestattungsfeiern statt. Diese Zahlen bestätigen sich auch im bisherigen Verlauf des Jahres 2007. Aufgrund des jetzigen Verfahrens, mit der letztendlichen Kostenübernahme durch die Stadt, ist künftig von einer steigenden Tendenz bei der Anzahl der Bestattungsfeiern auszugehen.


Beteiligte Stellen

WFB, RSO, SJG


Vorliegende Anträge/Anfragen

./.
136/2007




Dirk Thürnau
Bürgermeister





Anhang -1-



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