Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0326-00
GRDrs 301/2003
Stuttgart,
11/05/2003



Satzung über die Stiftung der Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschußBeschlussfassungöffentlich22.10.2003



Beschlußantrag:
  1. Der Satzung über die Stiftung der Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart (Anlage 1) und dem in der Satzung beschriebenen Vergabeverfahren wird zugestimmt.
  2. Die Vorbereitung der Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmünze durch Herrn Oberbürgermeister wird von Referat USO (Stabsstelle USO/B.E.) im Benehmen mit Referat AK (Haupt- und Personalamt, Abt. 10-2) wahrgenommen.

    Die Öffentlichkeitsarbeit in den Stadtbezirken liegt bei den Bezirksämtern und darüber hinaus bei L/OB-K und USO/B.E.


Begründung:


Eine aktive Bürgergesellschaft in Stuttgart lebt von der Bereitschaft der Stuttgarterinnen und Stuttgarter, sich in vielfältiger Weise für das Gemeinwesen freiwillig einzubringen. Dank und Auszeichnung durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Stuttgart sind notwendige Bestandteile einer Würdigung bürgerschaftlichen Engagements. Mit Bürgerempfang und Bürgerfest kann vielen freiwillig Engagierten im großen Rahmen Dank gesagt werden. Die Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart ist ergänzend hierzu eine exklusive Ehrungsform für einen zahlenmäßig eng begrenzten Personenkreis, die durch Beschluss des Gemeinderats verliehen wird.

Mit der Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart soll eine Lücke bei den Ehrungsmöglichkeiten für bürgerschaftliches Engagement geschlossen werden. Im Unterschied zu der Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart und der Landesehrennadel stellt sie eine Möglichkeit dar, die Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements auch auf Stadtbezirksebene zum Ausdruck zu bringen.

Finanzielle Auswirkungen
Die Honorierung von Herrn Georg Frey sowie die Herstellung der Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart werden aus dem Budget des Haupt- und Personalamts (Bürgermeisteramt) finanziert.


Beteiligte Stellen

Referat AK




Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Anlage 1: Satzung über die Stiftung der Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart
Anlage 2: Gestaltung der Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart
Anlage 1

Satzung über die Stiftung der Ehrenmünze
der Landeshauptstadt Stuttgart

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am 22. Oktober 2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
(1) Die Landeshauptstadt Stuttgart stiftet zur Auszeichnung ehrenamtlich Engagierter die ”Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart”.

(2) Die Ehrenmünze der Landeshauptstadt Stuttgart können Einwohner/-innen Stuttgarts erhalten, die sich in außergewöhnlicher Weise um das Gemeinwesen verdient gemacht haben.

(3) Kriterien für die Vergabe sind die Freiwilligkeit und die grundsätzliche Entgeltlosigkeit des Engagements, wobei es nicht nur auf die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit ankommt. Vielmehr gilt es, die Bedeutung des Engagements für einen Stadtbezirk, für ein bestimmtes Projekt und/oder für eine bestimmte Person bzw. eine bestimmte Personengruppe zu würdigen. Zu berücksichtigen sind auch bereits erhaltene Ehrungen sowie andere Ehrungsmöglichkeiten im institutionellen Umfeld des jeweiligen Engagements.

(4) Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die zu verschiedenen Zeiten geleistet worden sind, können zusammen in die Betrachtung einfließen. (5) Die ehrenamtliche Tätigkeit im Gemeinderat sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den Bezirksbeiräten stellen alleine keine ausreichenden Gründe für die Verleihung der Ehrenmünze dar.
§ 2
(1) Vorschlagsberechtigt sind der Oberbürgermeister, die Bürgermeister/-innen sowie die Bezirksvorsteher/-innen.

(2) Anträge aus der Bürgerschaft richten sich ausschließlich an den Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin in dessen/deren Stadtbezirk der/die zu Ehrende wohnt bzw. seine Tätigkeit erfolgt(e). Der Bezirksvorsteher / die Bezirksvorsteherin zeichnet für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

§ 3
Im Kalenderjahr können bis zu 50 Auszeichnungen stadtweit und bezogen auf einen Stadtbezirk nicht mehr als 3 verliehen werden. Die Entscheidung trifft der Oberbürgermeister.


§ 4
Die Ehrenmünze mit Urkunde wird i.d.R. von den Bürgermeister/-innen und den Bezirksvorstehern/-innen im Auftrag des Oberbürgermeisters überreicht. Die Geehrten werden zum Bürgerempfang / Bürgerfest des Oberbürgermeisters eingeladen.