Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 1222/2001
Stuttgart,
01/23/2002



Unterstützung der häuslichen Pflege von Schwerstkranken und Sterbenden;
hier: Förderung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Beschlußfassung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
04.02.2002
06.02.2002



Beschlußantrag:
  1. Der Zuordnung der mit GRDrs 43/2001 beschlossenen und befristet auf 3 Jahre zu schaffenden 2 Pflegekraftstellen zur ambulanten Begleitung und Beratung von Schwerstpflegebedürftigen und Sterbenden und von deren Angehörigen zum Hospiz Stuttgart wird zugestimmt.
  2. Das Sozialamt wird entsprechend der GRDrs 43/2001 ermächtigt, dem Hospiz Stuttgart im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse für diese 2 Pflegekraftstellen aufgeteilt auf 4 Teilzeitkräfte einschließlich der erforderlichen sach- und arbeitsplatzbezogenen Investitionskosten zu gewähren.


Begründung:


Mit GRDrs 43/2001 beschloss der Sozialausschuss am 25. Juni 2001 und der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 18. Juli 2001 die Förderung von 2 Pflegekraftstellen einschließlich der erforderlichen sach- und arbeitsplatzbezogenen Investitionskosten zur ambulanten Begleitung und Beratung von Schwerstpflegebedürftigen und Sterbenden und von deren Angehörigen für den Patientenkreis, der von den Brückenschwestern des Onkologischen Schwerpunktes Stuttgart nicht abgedeckt wird. Im Einvernehmen mit dem Onkologischen Schwerpunkt Stuttgart sollten die 2 Pflegekräfte den Brückenschwestern zugeordnet werden. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, nochmals nach Mitfinanzierungsmöglichkeiten anderer Kostenträger zu suchen.

Kurz nach der Beschlussfassung im Verwaltungsausschuss konnte die Verwaltung klären, dass u. a. auf Initiative des Landes Baden-Württemberg durch den Bundesrat ein Gesetzentwurf zur Förderung der ambulanten Hospizarbeit verabschiedet wurde, der u. a. auch die Unterstützung von palliativ-pflegerischer Beratung umfasst. Bereits vorhandene Modelle, die eine Palliativberatung sicherstellen können (wie z. B. die Brückenschwestern), sollten aber von dieser neuen Förderung ausgeschlossen sein. Daraufhin hat die Bundesregierung erklärt, einen eigenen Gesetzentwurf zur Förderung der ambulanten Hospizarbeit einbringen zu wollen. Diese Gesetzesänderung wurde nun Anfang Dezember 2001 beschlossen und ist in Anlage 2 beigefügt.

Nach dem nun vorliegenden Gesetzestext ist somit eine Teilfinanzierung der genannten 2 Pflegekraftstellen nur möglich, wenn diese dem Hospiz Stuttgart und nicht wie bisher vorgesehen dem Onkologischen Schwerpunkt Stuttgart zugeordnet werden.

Im Einvernehmen mit dem Onkologischen Schwerpunkt Stuttgart hat das Hospiz Stuttgart das als Anlage beigefügte Konzept für die Aufgabenwahrnehmung und zur Ansiedlung der 2 Pflegekraftstellen (aufgeteilt auf 4 Teilzeitkräfte) beim Hospiz Stuttgart erarbeitet. Die vom Hospiz vorgesehene Konzeption bietet insbesondere in der vorgesehenen Verbindung mit der Begleitungstätigkeit der ehrenamtlichen Helfer nicht unwesentliche Vorteile, so dass die zu erwartende partielle finanzielle Entlastung der Landeshauptstadt Stuttgart durch die Ansiedlung der 2 Pflegekraftstellen beim Hospiz Stuttgart gerechtfertigt und geboten erscheint.

Finanzielle Auswirkungen
Durch die Zuordnung der 2 Pflegekraftstellen zum Hospiz Stuttgart und nicht wie ursprünglich vorgesehen zum Onkologischen Schwerpunkt Stuttgart ergeben sich keinen finanzielle Auswirkungen. Wie ursprünglich vorgesehen stehen unter AHSt. 1.4700.7021000 - Sonderpflegedienste - entsprechende Fördermittel für diese Kosten zur Verfügung.


Beteiligte Stellen

Das Finanz- und Beteiligungsreferat hat die Vorlage mitgezeichnet.




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen



1. Konzeption für die Ansiedlung von zwei Palliative Care-Pflegekräfte-Stellen im ambulanten Bereich des HOSPIZES STUTTGART

2. Geänderter Gesetzestext des § 39 a von SGB V