Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz: A (10)-5.11
GRDrs 583/2003
Stuttgart,
06/11/2003



Altersteilzeitarbeit



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Personalbeirat
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
17.06.2003
25.06.2003
26.06.2003



Beschlußantrag:

Die vom Gemeinderat am 06. Mai 1999 beschlossene Vorlage (GRDrs 95/1999) zur Altersteilzeitarbeit vom 08. März 1999 wird mit sofortiger Wirkung wie folgt abgeändert:

1. Altersteilzeitarbeit wird nur noch mit den vom Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit vom 05. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Angestellten- und Arbeiterverhältnis vereinbart, die darauf einen tariflichen Anspruch besitzen. Die beschlossene Abbauquote von 17 % wird auf diese Fälle weiterhin angewendet.

2. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll künftig entsprechend der tariflichen Regelung mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden.

3. Diese Regelungen gelten nicht für Beschäftigte, die vor dem 01. Juli 1948 geboren sind und deren Antrag auf Altersteilzeitarbeit spätestens bis 31.07.2003 beim Haupt- und Personalamt eingeht. 4. Mit Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und damit keinen tariflichen Anspruch auf Altersteilzeitarbeit besitzen, kann Altersteilzeitarbeit nur mit einer Höchstlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen werden.
5. Bei besonderem dienstlichen oder betrieblichen Interesse kann mit Zustimmung der Amts-/ Betriebsleitung eine über fünf Jahre hinausgehende Altersteilzeitarbeit vereinbart werden. Diese Entscheidung wird nach billigem Ermessen getroffen. Ein Anspruch seitens der Beschäftigten besteht nicht. Die beschlossene Abbauquote von 17 % ist anzuwenden.

6. Die zur teilweisen Finanzierung der bisher abgeschlossenen Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit zu streichenden Stellen sind bis zum Ende des Jahres 2005 zu erbringen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die gesetzlichen und tariflichen Regelungen zur Altersteilzeitarbeit ermöglichen älteren Beschäftigten im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Rente. Ein Anspruch darauf besteht jedoch erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr. Wegen der angespannten finanziellen Situation der Landeshauptstadt Stuttgart und im Blick auf die demografischen Veränderungen ist es gerechtfertigt, die Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur Beschäftigten mit einem tariflichen Anspruch (ab dem 60. Lebensjahr) zu gewähren.

Die bisher angebotene Laufzeit von Altersteilzeitarbeit von weniger als 24 Monaten wurde kaum genutzt. Daher soll auch hier auf den tariflichen Rahmen zurückgegangen werden.

Das nach der bisherigen Regelung eingeräumte Recht, Altersteilzeitarbeit schon ab dem 55.Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, soll im Rahmen einer Auslaufregelung für die vor dem 01. Juli 1948 geborenen Beschäftigten weiter bestehen, wenn deren Antrag spätestens bis 31.07.2003 beim Haupt- und Personalamt eingeht.

In Anlehnung an die bisherige städtische Regelung soll es Beschäftigten ab dem 55. Lebensjahr möglich sein, weiterhin Altersteilzeitvereinbarungen abzuschließen. Allerdings nur mit einer Höchstlaufzeit von fünf Jahren und unter der Voraussetzung, dass dadurch eine Stellenstreichung möglich ist. Weiter ist eine Regelung nach billigem Ermessen vorgesehen.

Bei der Stadtverwaltung sind derzeit auf Grund mehrerer Maßnahmen Stellenstreichungen vorzunehmen. Die Beschäftigten werden dadurch erheblich belastet. Um auch die Aufgabenerledigung nicht zu beeinträchtigen, ist es gerechtfertigt, die zur teilweisen Finanzierung der Altersteilzeitarbeit zu streichenden Stellen erst Zug um Zug bis Ende 2005 zu erbringen.

Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten der bisher vereinbarten Altersteilzeitarbeitsfälle sind aus der Anlage 2 ersichtlich.
Durch die Verkürzung der Laufzeiten auf höchstens fünf Jahre werden sich die Kosten je Fall daher voraussichtlich verringern.


Beteiligte Stellen

Referat F
Stellungnahme GPR Verwaltung und Klinikum liegt bei (Anlage 3).
Die Verwaltung wird sich hierzu noch äußern.





Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 - Ausführliche Begründung
Anlage 1 Ausführliche Begründung:

Zu Nr. 1 des Beschlussantrags:

Die Beschlussvorlage zur Altersteilzeitarbeit vom 08. März 1999 (GRDrs 95/1999) enthält abhängig von der Kostenentwicklung bei der Altersteilzeitarbeit und den finanziellen Rahmenbedingungen der Stadt einen Vorbehalt für Einschränkungen.
Wegen der angespannten finanziellen Situation der Stadt und im Blick auf die demografischen Veränderungen ist es gerechtfertigt, künftig Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch entsprechend dem gesetzlichen und tariflichen Anspruch zu vereinbaren. Danach ist ein Anspruch auf Altersteilzeitarbeit erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gegeben. Die Stellenabbauquote von 17 % ist auf diese Fälle weiterhin anzuwenden.

Zu Nr. 2 des Beschlussantrags:

Da bisher nur in wenigen Fällen eine Laufzeit von unter 24 Kalendermonaten in Anspruch genommen wurde, und diese Jahrgänge, die davon einen Nutzen hatten, bereits berentet sind, wird diese Verkürzung der Laufzeit als nicht mehr notwendig angesehen. Daher wird auf die tarifvertragliche Laufzeit von mindestens 24 Kalendermonaten zurückgegangen.


Zu Nr. 3 des Beschlussantrags

Der nach der bisherigen Regelung eingeräumte Anspruch auf Altersteilzeitarbeit konnte von vielen Beschäftigten aus finanziellen Gründen nicht zum bisher frühestmöglichen Zeitpunkt (55.Lebensjahr) realisiert werden. An einem späteren – jedoch noch vor dem 60. Lebensjahr liegenden – Altersteilzeitarbeitsbeginn sind zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter interessiert. Im Rahmen einer Übergangsregelung soll deshalb den vor dem 01. Juli 1948 geborenen Beschäftigten diese Möglichkeit erhalten bleiben, wenn deren Antrag auf Altersteilzeitarbeit bis spätestens 31.07.2003 beim Haupt- und Personalamt eingeht.


Zu Nr. 4 des Beschlussantrags

Die bisherige städtische Regelung sieht die Möglichkeit vor, Altersteilzeitarbeit bereits ab dem 55. Lebensjahr mit einer Höchstlaufzeit von 10 Jahren zu vereinbaren. Die Fortführung dieser sehr weit gehenden Regelung erscheint nicht mehr gerechtfertigt (s.o. Ausführungen zu Nr. 1 des Beschlussantrags). Dennoch sollte den Beschäftigten die Möglichkeit erhalten bleiben, bereits mit einem früheren Lebensalter in Altersteilzeit zu gehen. Um die finanziellen Belastungen der Stadt in Grenzen zu halten, ist es angebracht, nur noch Altersteilzeitarbeit mit einer Höchstlaufzeit von fünf Jahren zu vereinbaren und wenn weiter dadurch eine Stelle unmittelbar oder im Stellennachzug gestrichen werden kann.


Zu Nr. 5 des Beschlussantrags

Mit Zustimmung der Amts-/ Betriebsleitung kann es bei besonderem dienstlichen oder betrieblichen Interesse gerechtfertigt sein, eine von der oben stehenden Regelung abweichende Vereinbarung zu treffen. Seitens der Beschäftigten besteht darauf kein Anspruch.


Zu Nr. 6 des Beschlussantrags

Wie in der Mitteilungsvorlage zur Altersteilzeitarbeit vom 22. Dezember 2000, GRDrs.1056/2000, ausgeführt und im Verwaltungsausschuss am 17.Januar 2001 behandelt, sind als Finanzierungsbeitrag 17 % der durch Altersteilzeitarbeit frei gewordenen Stellen nicht wieder zu besetzen. Die Quote bezieht sich auf den Bereich eines Referats und kann durch die Einbeziehung aller streichbaren Stellen flexibel vollzogen werden.
Da in den letzten Jahren die Personaldecke bei der Stadtverwaltung teilweise ausgedünnt wurde, können in einigen Bereichen, bei einer weiteren Streichung durch Altersteilzeitarbeit, die Aufgaben nicht mehr ohne vorherige Umstellungen ordnungsgemäß erledigt werden.
Um den Ämtern und Eigenbetrieben durch die Altersteilzeitarbeit derzeit nicht noch zusätzliche Belastungen aufzubürden, ist die Stellenstreichungsquote von 17 % bis zum Jahr 2005 zu erbringen. Nach dem Stand vom 30.06.2002 sind aufgrund Altersteilzeitarbeit 43 Stellen zu streichen. Dazu kommen ab 2006 weitere 50 Stellenstreichungen aus bewilligten, aber noch nicht abgeschlossenen Altersteilzeitfällen.



Anlage 2 - Kostenberechnung

Anmerkung: Es wurde in DM-Beträgen gerechnet, da sonst ein Vergleich zur Aufstellung aus dem Jahre 1999 erschwert wäre.

Bei der Berechnung wird eine Durchschnittsdauer von 4 Jahren Altersteilzeitarbeit und eine Durchschnittsverdienst von 4.500,-DM monatlich angenommen.

Bis zum 31.12.2002 wurden 547 Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen.

Ausgehend von den zu Lasten des Stadthaushalts zur Verfügung gestellten bis zu 5,3 Mio. DM und den Einsparungen aus dem Abbau der ZVO-Überversorgung von 4,6 Mio. DM ergibt sich bei einer Stellenwiederbesetzungsquote von 83 % der nachstehende Aufwand:

547 Fälle x 1125 DM (25 % aus 4.500 DM) x 52 Monate

( 48 Monate + 4 Zuwendungen) 32,0 Mio DM

Minderung bei Neueinstellung

454 Fälle x 560 DM ( 4.500 DM + 25 % Arbeitgeberanteile,

hiervon 10%) x 26 Monate (-) 6,6 Mio DM


Einsparungen bei einer

Wiederbesetzungsquote von 83 %

93 Fälle x 5625 DM x 26 Monate (-) 13,6 Mio DM

Ersatz Arbeitsamt in 25 Fällen *)

20 % des Teilzeitgehalts 450 DM

zusätzlicher Rentenbeitrag 360 DM

810 DM

x 25 Fälle x 52 Monate (-) 1,0 Mio DM



10,8 Mio DM
Teilweise Finanzierung aus Abbau ZVO-
Überversorgung (-) 4,6 Mio DM

Netto-Mehraufwand bzw. freiwillige Leistungen
Zu Lasten des Stadthaushalts rund 6,2 Mio DM

Im Beschluss des Gemeinderats vom 06.05.1999 zur Einführung der Altersteilzeitarbeit wurde von einem Netto-Mehraufwand von 5,3 Mio DM (2,7 Mio €) ausgegangen.

* )In 25 Fällen konnten die frei gewordenen Stellen durch Ausgebildete bzw. Arbeitslose besetzt werden.
Für diese Stellen wird vom Arbeitsamt ein anteiliger Kostenersatz gewährt




Weiterer Bericht über die Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit


Seit der Einrichtung der Beratungsstelle beim Haupt- und Personalamt, Abt. Personalservice, im April 1999 wurden bis Dezember 2002 rund 1100 Einzelberatungsgespräche durchgeführt.

Diese führten zum Abschluss von 547 Vereinbarungen.

Das beliebteste Modell dabei war das Blockmodell (nach diesem Modell arbeitet der/die Arbeitnehmer/-in in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses im bisherigen Umfang weiter - Arbeitsphase - und wird daraufhin in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses - Freistellungsphase - von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung befreit).
Nach diesem Modell wurde 518 Vereinbarungen abgeschlossen.

Das eher weniger nachgefragte Teilzeitmodell (die Arbeitszeit wird dann während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitverhältnisses durchgehend in Höhe der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbracht) wurde nur 29 mal in Anspruch genommen.

Mit Beschäftigten unter 60 Jahren wurden 362 Vereinbarungen abgeschlossen.
Beim Abschluss der Altersteilzeitvereinbarungen waren 185 Beschäftigte älter als 60 Jahre.

Auf den Angestelltenbereich fallen 395 Vereinbarungen (davon 176 Frauen und 219 Männer).
Im Arbeiterbereich konnten 152 Vereinbarungen (davon 28 Frauen und 124 Männer) verzeichnet werden.

Mit Wirkung vom 1.Juli 2000 haben die Tarifvertragsparteien auch im öffentlichen Dienst die Möglichkeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geschaffen, Altersteilzeit zu vereinbaren. 80 Teilzeitkräfte, überwiegend Frauen, haben von dieser Regelung Gebrauch gemacht.