Protokoll:

Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
8
8
VerhandlungDrucksache:
783/2004
GZ:
WFB 3512
Sitzungstermin: 19.01.2005
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:der Vorsitzende
Protokollführung: Herr Häbe sp
Betreff: Gesellschafterversammlung der Film- und Medien-
festival GmbH, Jahresabschluss 2003

Vorgang: Verwaltungsausschuss vom 15.12.2004, öffentlich, Nr. 507

Ergebnis: Zurückstellung / Vorsorgliche Kündigung des Gesellschafterzuschusses für das Jahr 2006


Beratungsunterlage ist die dieser Niederschrift angeheftete Vorlage des Referats Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen vom 09.12.2004, GRDrs 783/2004.


EBM Föll trägt vor, hier gehe es lediglich um den Jahresabschluss 2003. Ergänzend zur Beratung am 15.12.2004 (s. Vorgang) berichtet er, damals habe er über die Beschlüsse im Aufsichtsrat berichtet und einstimmig sei die Kündigung des Gesellschafterzuschusses für das Jahr 2006 beschlossen worden. Mittlerweile hätten auch die Filmakademie, welche den Landeszuschuss ausbezahle, und der Verband Region Stuttgart die vertragliche Vereinbarung gekündigt.

Dies habe auf den unterschiedlichsten Ebenen zu vielfältigen Diskussionen geführt; sowohl die Geschäftsführerin als auch das Land würden in einer "etwas rabulistischen Auslegung des Gesellschaftsrechts" eine Differenzierung zwischen dem Sitz der Verwaltung und dem Sitz der Geschäftsführung vornehmen. Demnach solle lediglich der Sitz der Geschäftsführung für den Hauptsitz der Gesellschaft maßgeblich sein. Der Verwaltung sei dieses so mitgeteilt worden. Hierzu müsse man aber wissen, dass der Vertrag mit der derzeitigen Geschäftsführerin am 30.09.2005 ende. Diese habe auch immer erklärt, dass sie lediglich eine Übergangsrolle spielen werde bzw. wolle. Bei der Wahl der Nachfolgerin/des Nachfolgers gebe es einen zwangsläufigen Automatismus, da es dann die personelle Verbindung zwischen der MFG (Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg GmbH) und der Film- und Medienfestival GmbH über die Person der Geschäftsführerin nicht mehr gebe.

Die Verwaltung sei der Auffassung, und der Oberbürgermeister habe dies den übrigen Gesellschaftern auch mitgeteilt, dass vor diesem Hintergrund der bestehende Gesellschaftervertrag eine solche Auslegung wie sie die Gesellschaft und das Land vorgenommen habe, nicht zulasse. Von daher werde davon ausgegangen, dass die Entscheidung nicht dem Aufsichtsrat zustehe, sondern zum Gesellschafterrecht gehöre, welches im Gemeinderat zu definieren sei. Dieses sei der aktuelle Sachstand.


Nachdem sich keine Wortmeldungen ergeben, stellt EBM Föll fest:

Der Verwaltungsausschuss beschließt einstimmig wie beantragt.