Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 337/2009
Stuttgart,
12/04/2009



I. Erhöhung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren
II. Änderung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.12.2009
17.12.2009



Beschlußantrag:

1. Dem Vorschlag der Verwaltung, ab dem 1. Januar 2010 die Erdbestattungsgebühren um durchschnittlich 9 %, die weiteren Bestattungsgebühren, die Grabnutzungsgebühren sowie die Verwaltungsgebühren um durchschnittlich 6 % zu erhöhen, wird zugestimmt (Gebührentabelle Anlage 2).

2. Dem Vorschlag der Verwaltung, die Ruhezeit für Tote und Aschen Verstorbener von 15 auf 20 Jahre zu erhöhen, wird zugestimmt.

3. Dem Vorschlag der Verwaltung, Gräber in Gemeinschaftsanlagen anzubieten, wird zugestimmt.

4. Die Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 2. Juli 1998, zuletzt geändert am 18. Januar 2007, wird durch Satzung gemäß Anlage 3 geändert.

5. Die Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18. Dezember 1970, zuletzt geändert am 18. Januar 2007, wird durch Satzung gemäß Anlage 4 geändert.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Friedhofs- und Bestattungsgebühren wurden zuletzt 2007 um durchschnittlich 3,8 % (Bestattungsgebühren) bzw. um durchschnittlich 18,3 % (Grabnutzungsgebühren) erhöht (s. GRDrs 1033/2006). Mit dieser Vorlage wird vorgeschlagen, ab dem 01.01.2010 die Erdbestattungsgebühren um durchschnittlich 9 %, die weiteren Bestattungsgebühren, die Grabnutzungsgebühren sowie die Verwaltungsgebühren um durchschnittlich 6 % zu erhöhen. Es wird mit Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 0,7 Mio. € gerechnet. Von dieser Gebührenerhöhung ausgenommen sind die Rahmengebühr für die Urnenbeisetzung, da bereits eine Kostendeckung erreicht wird sowie die Gebühr für die Feierhallen, da bei einer Erhöhung mit einer verstärkten Inanspruchnahme von Angeboten privater Bestattungsunternehmen gerechnet wird.

Nach Erlass der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie müssen die Bestimmungen über die Zulassung zu gewerblichen Arbeiten auf den Stuttgarter Friedhöfen angepasst werden. Ausländische Gewerbetreibende dürfen nicht durch gesetzliche Anforderungen benachteiligt werden. Die Zulassung kann deshalb nicht mehr von dem Abschluss der Meisterprüfung oder dem Eintrag in die Handwerksrolle abhängig gemacht werden. Durch diese Änderung wird gleichzeitig die neuere Rechtsprechung zu gewerblichen Tätigkeiten auf Friedhöfen berücksichtigt.

Auf Stuttgarter Friedhöfen beträgt die Ruhezeit für Tote und Aschen Verstorbener 15 Jahre. Um Verwesungsstörungen aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse entgegenzuwirken, soll die Ruhezeit für zukünftige Bestattungen auf 20 Jahre verlängert werden. Durch die Verlängerung der Ruhezeit auf 20 Jahre entstehen Mehreinnahmen in Höhe von rund 0,9 Mio. € jährlich.

Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt möchte auf verschiedenen Friedhöfen Gräber in Gemeinschaftsanlagen anbieten. Dafür werden Grabfelder in ihrer Gesamtheit mit Pflanzen und Stelen gestaltet. Die Abgabe von einzelnen Grabstätten ist hier im Gegensatz zu anonymen Gemeinschaftsstätten möglich.

Baumgrabstätten sollen nicht nur auf dem Waldfriedhof vorgehalten werden. Derzeit plant das Garten-, Friedhofs- und Forstamt weitere Baumgräber im neuen Friedhof Weilimdorf einzurichten.

Bei der Rückgabe von Grabstätten müssen sämtliche Fundamentierungen entfernt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die Mehreinnahmen aufgrund der Erhöhung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren sowie der Verlängerung der Ruhezeit von insgesamt 1,6 Mio. € wird der Kostendeckungsgrad im Friedhofsbereich von 68,48 % in 2008 auf voraussichtlich 77 % in 2010 steigen.


Beteiligte Stellen

AK, RSO, WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

./.

Erledigte Anträge/Anfragen

./.



Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

-4-
Anlage 1 zur GRDrs 337/2009


Ausführliche Begründung

I. Erhöhung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren


Vorbemerkung

Die Friedhofs- und Bestattungsgebühren wurden zuletzt 2007 um durchschnittlich 3,8 % (Bestattungsgebühren) bzw. um durchschnittlich 18,3 % (Grabnutzungsgebühren) erhöht (s. GRDrs 1033/2006). Die für 2007 und den Folgejahren geplanten Mehreinnahmen von 1,0 Mio. € sowie der angestrebte Kostendeckungsgrad von 70 % konnten nicht ganz erreicht werden. Gründe hierfür sind der weiter zurückgehende Anteil der Erdbestattungen und das Ausweichen der Bürger auf kürzere Grabnutzungszeiten bzw. frühzeitige Grabrückgaben. So wurde bei den Grabnutzungsgebühren mit Mehreinnahmen in 2007 von 833.000 € gerechnet, tatsächlich konnten jedoch nur 525.000 € in diesem Bereich erzielt werden.


1. Entwicklung der Kosten und der Stellen der Abteilung Friedhöfe und Bestattungen


2. Entwicklung der gebührenrelevanten Erlöse und Kosten sowie des Kostendeckungsgrades

2005
2006
2007
2008
Erlöse*
10.965.495
10.518.692
11.042.312
11.095.993
Kosten*
17.227.561
16.192.732
16.164.213
16.204.255
Unterdeckung
- 6.262.066
- 5.674.040
- 5.121.901
- 5.108.262
Kostendeckungsgrad %
63,65
64,96
68,31
68,48

Hinweise:
* Bei den gebührenrelevanten Kosten und Erlösen sind Ausgaben und Einnahmen für Ehrengräber, Kriegsgräber, Hoppenlaufriedhof etc. nicht enthalten.



3. Entwicklung der Fallzahlen

2005
2006
2007
2008
Bestattungsfälle insgesamt
5.382
5.050
4.949
5.085
- davon Urnenbeisetzungen
- davon anonyme Urnenbeisetzungen
3.124
660
2.912
495
2.923
495
3.071
660
- davon Erdbestattungen
2.258
2.138
2.026
2.014
Einäscherungen (incl. Auswärtige)
2.187
2.240
2.215
2.473
*Feierhallenbenutzung
2.964
2.721
2.566
2.942

Hinweise:
* In der Feierhallenbenutzung sind auch die ordnungsbehördlich veranlassten Bestattungen (s. GRDrs 902/2007) enthalten (2008 = 180 Fälle, 2007 = 92 Fälle).



4. Entwicklung der Kostendeckungsgrade einzelner Gebührenarten in Prozent


2005
2006
2007
2008
Erdbestattung
68,60
68,60
70,59
68,04
Urnenbeisetzung
93,11
151,19
162,67
157,58
Wahlgräber
Reihengräber
61,72
59,72
62,34
62,73
67,66
93,88
68,63
109,42
Feuerbestattung hoheitlich
99,70
72,45
65,76
71,83
Feierhallen
45,46
43,28
42,40
42,60


Hinweise:
Die Entwicklung der Kostendeckungsgrade ist kurzfristig überwiegend abhängig von der Entwicklung der Erlöse und damit verbunden der Entwicklung der Fallzahlen.


5. Interkommunaler Gebührenvergleich

Bei dem nachfolgenden Gebührenvergleich können in den bezeichneten Produkten und Gebührentatbeständen unterschiedliche Nebenleistungen enthalten sein. Auch ist nicht bekannt, ob die jeweiligen Gebühren kostendeckend sind.


Stuttgart neu
Esslingen ab
01.01.2008
Freiburg
ab
18.12.2007
Karlsruhe
ab
01.04.2008
Leinfelden- Echterdingen ab
01.08.2008
Leonberg
ab
21.11..2006
Ludwigsburg
ab
01.08.2006
Mannheim
ab
01.01.2007
Erdbestattung
1.663 €
2.201 €
1.118 €
1.048 €
796 €
1.605 €
(einschl. Feierhalle)
1.500 €
(einschl.
Feierhalle)
1.226 €
Wahlgrab Erde/ Jahr
83 €
98 €
85,1 €
60 €
148 €
108 €
70 €
81 €
Wahlgrab Urne/Jahr
76 €
90 €
79,3 €
55 €
78 €
58 €
53 €
87 €
Reihengrab
Erde 20 J.
827 €
+1.035 €
+557 €
+520 €
2.048€
+876 €
680 €
+807 €
Reihengrab
Urne 20 J.
763 €
+692 €
+446 €
+446 €
1.275 €
+268 €
440 €
+682 €
Anonyme Urnenbeisetzung 20 J.
687 €
+*1.122 €
+661 €
+645 €
450 €
+143 €
440 €
+404 €

Hinweise:
*Einschließlich der Herstellung und Anbringung des Namenschriftzuges auf der Metalltafel.
+15 Jahre
Quellenangabe: Internet, Friedhofsgebührensatzungen der jeweiligen Städte (teilweise gerundet).




II. Änderung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung

1. Änderung der Friedhofssatzung


Gewerbliche Arbeiten

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 12. Dezember 2006 die so genannte EU-Dienstleistungsrichtlinie erlassen, durch die eine immer engere Zusammengehörigkeit der Staaten und Völker Europas erreicht und wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt gesichert werden soll. Bis zum Jahr 2010 soll diese Richtlinie in den Gemeinden umgesetzt werden.

Nach § 7 der Friedhofssatzung konnten bisher Gewerbetreibende für die Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassen werden, sofern sie in fachlicher und persönlicher Hinsicht die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllt haben. In der Regel wurde dies durch den Abschluss der Meisterprüfung oder den Eintrag in die Handwerksrolle nachgewiesen. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt möchte aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Aufrechterhaltung der Ordnung, Verkehrssicherheit) an einer Genehmigungspflicht für die Tätigkeit auf Friedhöfen festhalten. Eine Anpassung der Bestimmungen in der Friedhofssatzung ist dennoch notwendig, da von ausländischen Gewerbetreibenden nur vergleichbare Dokumente über ihre berufliche Qualifikation vorgelegt werden können. Mit dieser Änderung wird gleichzeitig einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 2007 entsprochen, das Bestimmungen für unwirksam erklärt, die sonstigen Gewerbetreibenden (hier: Bestattungsunternehmen) bestimmte Tätigkeiten (hier: Dekorationen) auf Friedhöfen von vornherein nicht gestatten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bedingung verzichtet, dass Gärtner nur für die Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassen werden, wenn sie sich zur Übernahme aller gärtnerischen Arbeiten (Dekorationen sowie Anlage und Pflege der Grabstätten) verpflichten.

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie sieht vor, dass sich die Gewerbetreibenden zur Abwicklung aller Verfahren, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, an einen Einheitlichen Ansprechpartner wenden können. In die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder wurde diese Möglichkeit aufgenommen. Eine Anordnung in der jeweiligen Rechtsverordnung oder Satzung ist außerdem notwendig und wurde deshalb für die Zulassung der Gewerbetreibenden entsprechend vorgesehen.


Verlängerung der Ruhezeit

Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Auf den Stuttgarter Friedhöfen beträgt die Ruhezeit für Tote und Aschen Verstorbener 15 Jahre. Dies ist die Mindestruhezeit für Erwachsene, die nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vorgeschrieben ist.

Die Ruhezeit soll sowohl eine angemessene Totenehrung ermöglichen, als auch eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten. Die Böden auf den Stuttgarter Friedhöfen bestehen zu großen Teilen aus bindigen Lösslehmen, Tonen, wasserundurchlässigen Lias-Letten, Kalk- und Sandsteinbänken. Einsickernde Niederschläge, Grund-, Hang-, Schichten- und Gießwasser führen infolge der gering durchlässigen Böden in den Grabstätten zu erheblicher Staunässe. Dies hat zur Folge, dass der für die Erdbestattung so wichtige Verwesungsvorgang stark gehemmt wird und zu erheblichen Unzuträglichkeiten bei der Wiederbelegung der Grabstätte führt.

Mit Ausnahme von Waiblingen und Esslingen haben die umliegenden Städte mit ähnlichen Bodenverhältnissen Ruhezeiten zwischen 20 und 25 Jahren festgelegt. Um Verwesungsstörungen aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse entgegenzuwirken, soll in Stuttgart die Ruhezeit auf 20 Jahre verlängert werden. Die Ruhezeit für Aschen Verstorbener sollte auf den als Ruhezeit für Erdbestattungen am gleichen Ort vorgeschriebenen Zeitraum bemessen werden und ebenfalls 20 Jahre betragen. Die Ruhezeitverlängerung soll nur für zukünftige Bestattungen und nicht für Kindergräber gelten.

Bei einer Verlängerung der Ruhezeit um fünf Jahre ergeben sich für die Hinterbliebenen beim Neuerwerb eines Grabnutzungsrechts keine finanziellen Mehrbelastungen, da dieses Recht bisher schon für eine Mindestdauer von 20 Jahren erworben werden musste. Bei der Zubettung eines Verstorbenen in eine bestehende Grabstätte muss die Dauer des Grabnutzungsrechts um fünf weitere Jahre verlängert werden (pro Jahr 83 € für ein Wahlgrab / 76 € für ein Urnenwahlgrab, einschließlich der vorgesehenen Erhöhung). Die Gebühren für Reihengräber und anonyme Gräber erhöhen sich entsprechend der Ruhezeitverlängerung um ein Drittel. Einschließlich der Gebührenerhöhung ergibt sich hier eine Steigerung von rd. 41 %. Die Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren für die verschiedenen Grabarten sind in Anlage 2 dargestellt.


Gräber in Gemeinschaftsanlagen

Viele deutsche Städte bieten Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung an. In Baden-Württemberg haben die Städte Tübingen, Pforzheim und Karlsruhe sehr gute Erfahrungen mit diesem Angebot gemacht. In Stuttgart wurde im letzten Jahr für einige Monate eine Mustergemeinschaftsanlage im Friedhof Heslach von der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der Steinmetz- und Bildhauergenossenschaft angelegt. Diese Anlage ist bei der Bevölkerung auf reges Interesse gestoßen. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt plant, diese Grabart in verschiedenen Friedhöfen anzubieten. Eine Ergänzung der Friedhofssatzung ist hierfür erforderlich.

Am „Runden Tisch der Friedhofskultur“ wurden die wesentlichen Aspekte und Rahmenbedingungen für die neue Grabart „Gräber in Gemeinschaftsanlagen“ diskutiert und festgelegt. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt stellt das Gelände zur Verfügung, genehmigt die Planung und baut und unterhält die Wege. Die Flächen werden in ihrer Gesamtheit von den beteiligten Gewerken der Friedhofsgärtner und der Steinmetze auf ihre Kosten angelegt. Es können zentrale oder einzelne Grabmale aufgestellt werden.

Zunächst soll im Hauptfriedhof eine Fläche für Urnenbeisetzungen vorgesehen werden. Nach dem Plan handelt es sich um drei kreisrunde Inseln, die von einer Steinkante gesäumt werden. Diese Steinkante besteht aus 20 Kreisabschnitten, die gleichzeitig als Schriftträger für die Namen der Verstorbenen dienen. Im Zentrum des Steinkreises befinden sich drei Stelen, die unterschiedlich hoch sind und von großen natürlichen Steinen umgeben werden. Als Material ist das heimische Gestein Cannstatter Travertin vorgesehen. Die Pflanzfläche wird gärtnerisch gestaltet und gepflegt. Sie steigt zum zentralen Punkt hin leicht an. In einer Kreisfläche können 20 Urnen beigesetzt werden, so dass die Erstanlage für die Beisetzung von 60 Urnen geplant wird. Diese Gemeinschaftsanlage kann um weitere drei bis vier Steinkreise erweitert werden.

Mit dem Erwerb eines Grabnutzungsrechts bzw. der Antragstellung für ein Reihengrab übernimmt der Nutzungsberechtigte bzw. Antragsteller eine angelegte Grabstätte. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Gebühren für das Grab und die Kosten für die Grabpflege und die Unterhaltung des Grabmals für die gesamte Laufzeit übernommen werden. Für den Zeitraum der Nutzung entsteht danach kein weiterer finanzieller Aufwand. Ein erster Vergleich der Kosten hat gezeigt, dass ein Grab in der Gemeinschaftsanlage günstiger ist, als ein einzeln angelegtes Wahl- oder Reihengrab mit Pflegevertrag. Allerdings muss man die für die Gemeinschaftsanlage vorgesehene Gestaltung akzeptieren. Es gibt keinen Raum für eine individuelle Grabgestaltung.


Entfernung der Fundamente

Der vorgelegte Satzungsentwurf regelt eindeutig, dass bei der Rückgabe einer Grabstätte an das Garten-, Friedhofs- und Forstamt, das Grabmal, das Grabzubehör und sämtliche Fundamente vom Grabnutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten zu entfernen sind. Hierzu gehören auch die in den letzten Jahren häufig verwendeten Tiefenfundamente, die als Pfeiler im Grabzwischenweg bis zur Grabsohle eingebracht werden. Auf diese aufwändige Entfernung kann nicht verzichtet werden. Zum einen kam es in der Vergangenheit zu erheblichen Störungen beim Aushub von Grabstätten, da die Fundamente nicht immer senkrecht eingebracht wurden. Zum anderen muss der Bildhauer oder Steinmetz bei der Aufstellung eines Grabmals die Gewähr für die ausreichende Fundamentierung und die Standsicherheit übernehmen. Für ein bereits bestehendes Fundament ist dies nicht möglich.


Formale/redaktionelle Änderungen

In einigen Teilen wurde die Friedhofssatzung im Nachgang zu anderen Gesetzen ergänzt:

· Berücksichtigung von Partnern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften,
· Verlängerung der Ruhezeit bei einbalsamierten Leichen.

Einige Bestimmungen wurden neu aufgenommen, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten:

· Gewerbetreibende müssen bei einer Beendigung oder Unterbrechung der Tätigkeit den Arbeitsort wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand versetzen.
· Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind aus dem Friedhof zu entfernen. Dekorationen sind aus den Aufbahrungsräumen, Feierhallen und dem Friedhof unmittelbar nach der Zweckverwendung zu entfernen.

An anderen Stellen wurde deutlicher formuliert, um Missverständnissen vorzubeugen:

· Eine Umbettung von Toten oder Aschen kann nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
· Bei anonymen Urnengemeinschaftsstätten ist das Abstellen von Gegenständen nicht zulässig.
· Bei Baumgräbern ist das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten nicht zulässig.
· Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurde nur um die neue Ziffer 2 (Betreten eines Friedhofs, der vorübergehend gesperrt ist) ergänzt. Ansonsten werden bisher zusammengefasste Bestimmungen ausführlich dargestellt.

Anlage 2 zur GRDrs 337/2009

Gebührentabelle
Gebührentatbestand
Gebühr alt
in EUR
Gebühr neu
in EUR
Grundgebühr Erdbestattung Erwachsene und Kinder über 10 Jahre
1.526
1.663
Grundgebühr Erdbestattung Kinder 2 bis 10 Jahre
383
417
Grundgebühr Erdbestattung Kinder unter 2 Jahre
181
197
Zuschlag für Sonderleistungen pro ½ Std. und Mann
31
34
Zuschlag für Doppelbestattung/Sonderbestattungszeit
153
167
Zuschlag für Grabaushub auf 2,40 m
185
202
Benutzung Feierhalle
181
181
Inanspruchnahme einer akustischen Anlage je 30 Min.
      - Verlängerung je angefangene 30 Min.
62
31
68
34
Benutzung Sektionsraum pro Tag
129
137
Benutzung Kühlvorrichtung pro Tag
77
82
Benutzung Leichenhaus pro Tag
59
63
Ermäßigung bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger
368./.184./.92
401 / 201 / 114
Ausgraben von Leichen/Gebeinen bei Personen über 10 Jahren
1.316
1.395
Ausgraben von Leichen/Gebeinen bei Personen von 2 - 10 Jahren
328
348
Umbetten von Leichen/Gebeinen bei Personen über 10 Jahre
2.632
2.790
Umbetten von Leichen/Gebeinen bei Personen von 2 - 10 Jahren
655
696
Bestattung der von auswärts zugeführten Gebeine
1.264
1.340
Grundgebühr Feuerbestattung Erwachsene und Kinder über 10 Jahren
293
311
Grundgebühr Feuerbestattung Kinder von 2 bis 10 Jahren
73
77
Grundgebühr Feuerbestattung Kinder unter 2 Jahren
34
36
Gebühr für die Untersuchung einer Leiche für Zwecke der Feuerbestattung einschließlich der ärztlichen Bescheinigung
28
30
Beisetzen, Ausgraben, Umbetten, Aufbewahren, Versand von Urnen je nach Leistung
50 - 350
55 - 500
Grabnutzungsrecht für Wahlgrab je Jahr
78
83
Grabnutzungsrecht für Wahlgrab in Sonderlage je Jahr
117
124
Grabnutzungsrecht für Kinderwahlgrab je Jahr
38
40
Urnenwahlgrab je Jahr
72
76
Urnenwahlgrab in Sonderlage
108
114
Nische in der Urnenhalle des Pragfriedhofs (1 bis 2 Urnen)
108
114
Zuschlag bei Überlassung zus. Flächen je m²
19
20
Reihengrab Erwachsene (20 Jahre)
585
827
Reihengrab Kinder (10 Jahre)
196
208
Reihengrab Kinder (6 Jahre)
91
96
Urnenreihengrab Erwachsene (20 Jahre)
540
763
Urnenreihengrab Kinder (10 Jahre)
196
208
Urnenreihengrab Kinder (6 Jahre)
91
96
Urnenstätte im Gemeinschaftsfeld, anonym
486
687
Abräumen von Wahlgräbern je nach Aufwand
95 - 562
101 - 596
Entfernen oder Zurückschneiden von Gehölzen je nach Aufwand
31 - 497
33 - 527
Grabmalgebühren, je nach Aufwand
28 - 845
30 - 896
Zulassungsgebühr zu gewerblichen Tätigkeiten
84 - 632
89 - 670
Erlaubnisgebühr für nicht zugelassene Grabmalhersteller je Grabmal/-zubehör
23
24
Umschreibung eines Grabnutzungsrechts
30
32
Ersatzurkunde über Grabnutzungsrechte
15
16
Zurücknahme von Anträgen auf Einräumung oder Verlängerung von Grabnutzungsrechten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheids sowie Änderung von Anträgen auf Einräumung oder Verlängerung von Grabnutzungsrechten innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Gebührenbescheids: Bearbeitungsgebühr
23
24
Allgemeine Verwaltungsgebühr
15 - 2.500
15 – 2.500
Anlage 3 zur GRDrs 337/2009


Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung
der Landeshauptstadt Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ………….aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung und des § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Stadtrecht 7/2) beschlossen:
§ 1

Die Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 2. Juli 1998, zuletzt geändert am 18. Januar 2007, wird wie folgt geändert.

1.) § 7 erhält folgende Fassung: (5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter in städtischen Friedhöfen verursachen.

(6) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(7) Das Verfahren nach § 7 Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.“

2.) In § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „konservierten“ die Worte „und einbalsamierten“ eingefügt.

3.) In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

4.) In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „konservierten“ die Worte „und einbalsamierten“ eingefügt.

5.) § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Toten und Aschen der vorherigen Zustimmung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes. Einem Antrag auf Ausgrabung und Umbettung kann nur zugestimmt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausgrabung und Umbettung können auch im öffentlichen Interesse erfolgen. Die Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb städtischer Friedhöfe ist unzulässig.“

6.) In § 14 Abs. 2 wird ein neuer Buchstabe f) eingefügt:

„f) Gräber in Gemeinschaftsanlagen“

Der seitherige Buchstabe f) wird zu g), der seitherige Buchstabe g) wird zu h), der seitherige Buchstabe h) wird zu i) und der seitherige Buchstabe i) wird zu j).

7.) In § 15 Absatz 4 Satz 2 sind die Worte „innerhalb von 3 Monaten“ zu streichen.

8.) § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Das Abstellen von Gegenständen ist nicht zulässig.“

9.) In § 19 a entfällt Absatz 2. Abs. 3 wird Abs. 2, Abs. 4 wird Abs. 3, Abs. 5 wird Abs. 4 und Abs. 6 wird Abs. 5.

10.) In § 19a Abs. 2 (neu) ist folgender dritte Satz anzufügen:

„Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.“

11) Es wird ein neuer § 19 c eingefügt:

„Gräber in Gemeinschaftsanlagen“

(1) Es werden Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung eingerichtet.

(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals.

(3) Das Abstellen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig.

(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.“

12.) In § 21 Abs. 2 Buchstabe a) ist das Komma zu streichen und es sind folgende Worte anzufügen:

„bzw. Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft,“

13.) § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
14.) § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Nach Aufhebung des Grabnutzungsrechts ist der bisherige Grabnutzungsbe-rechtigte verpflichtet, das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Verschlussplatte innerhalb von 2 Wochen nach Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente oder der Verschlussplatte.“

15.) § 29 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Grabeinfassungen, Grabeinfriedungen und Grababdeckungen aller Art sind nicht zugelassen.“

16.) In § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung“

17.) § 36 erhält folgende Fassung:
„Ordnungswidrigkeiten“

1. einen Friedhof entgegen § 5 Abs. 1 außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt,
2. einen Friedhof oder Friedhofsteil betritt, der aus wichtigem Grund vorübergehend gesperrt ist (§5 Abs. 2 ),
3. auf einem Friedhof die Ruhe und Ordnung stört oder sich nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält (§ 6 Abs. 1),
4. als Aufsichtspflichtiger Kinder unter sieben Jahren einen Friedhof ohne Begleitung Erwachsener betreten lässt (§ 6 Abs.2),
5. die Wege auf einem Friedhof mit Fahrzeugen aller Art befährt, ohne zu den Berechtigten nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 zu gehören,
6. auf einem Friedhof mit Waren aller Art handelt, gewerbliche Leistungen anbietet oder Werbung aller Art betreibt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 2),
7. auf einem Friedhof an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten verrichtet (§ 6 Abs. 3 Ziff. 3),
8. ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamts gewerbsmäßig oder freiberuflich fotografiert oder filmt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 4),
9. auf einem Friedhof Druckschriften verteilt (§ 6Abs. 3 Ziff. 5),
10. auf einem Friedhof Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 6 Abs. 3 Ziff. 6),
11. auf einem Friedhof Abraum oder Abfälle ablagert, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind (§ 6 Abs. 3 Ziff. 7),
12. einen Friedhof oder seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 8),
13. auf einem Friedhof Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Grabstätten unberechtigt betritt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 9),
14. elektroakustische Geräte benutzt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 10),
15. auf einen Friedhof Tiere mitbringt, die keine Blindenhunde sind (§ 6 Abs. 3 Ziff. 11),
16. auf einem Friedhof ohne Zulassung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gegen andere Bestimmungen des § 7 verstößt,
17. auf einem Friedhof Särge und Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 10 entsprechen,
18. Grabmale und sonstiges Grabzubehör entgegen § 26 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder dauerhaft entfernt,
19. bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 27 verstößt,
20. Grabmale und sonstiges Grabzubehör nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 28).“ 18.) In der Anlage zur Friedhofssatzung werden beim Stadtbezirk Degerloch unter den Worten „alter Friedhof Degerloch (4)“ die Worte „neuer Friedhof Degerloch (4)“ eingefügt.

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Anlage 4 zur GRDrs 337/2009

Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
der Landeshauptstadt Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ……….. aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (Stadtrecht 7/3) beschlossen:
§ 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Januar 2007 wird wie folgt geändert:


1.) In § 2 Abs. 1 ist der Punkt zu streichen und es sind folgende Worte anzufügen:
„oder denen nach § 31 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes die Bestattungspflicht obliegt.“


2.) Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) erhält folgende
Fassung:

A. Benutzungsgebühren

1. Gebühren für Erdbestattung

1.1 Grundgebühr

1.2 Erdbestattungszuschläge

1.21 Sonderleistungen bei Bestattungen werden, soweit nicht

1.22 Zuschlag für eine Doppelbestattungszeit oder für eine Son-
1.23 Zuschlag zur Grundgebühr für Erwachsene und Kinder über 1.3 Benutzung besonderer Einrichtungen

1.31 Feierhalle 181

1.32 Inanspruchnahme einer akustischen Anlage

1.33 Sektionsraum 137
1.34 Kühlvorrichtung, grundsätzlich täglich

(erster und letzter Tag gelten zusammen

als ein Tag) 82

1.35 Aufbahrungsraum täglich


1.4 Gleichzeitige Bestattung mehrerer
Familienangehöriger
Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger im

1.5 Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Gebeinen
Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen, 1.51 Ausgraben von Leichen oder Gebeinen
1.52 Umbetten von Leichen oder Gebeinen in ein

anderes Grab

1.53 Bestattung der von auswärts zugeführten Gebeine 1.340

2. Gebühren für Feuerbestattung

2.1 Grundgebühr
Mit der Grundgebühr sind abgegolten: die Tätigkeit der Ver-


2.2 Feuerbestattungszuschläge
2.21 Für sächliche und personelle Sonderleistungen gilt Nr. 1.21.
2.22 Zuschlag für eine Doppelbestattungszeit und für eine Sonder- technisch möglich): wie 1.22.
2.23 Untersuchung einer Leiche für Zwecke der Feuerbestattung
einschließlich der ärztlichen Bescheinigung 30

2.3 Beisetzen, Ausgraben, Umbetten, Aufbewahren, Versand
von Urnen
je nach Leistung 55 – 500

2.4 Benutzung besonderer Einrichtungen
2.41 Feierhalle: wie 1.31

2.42 Inanspruchnahme einer akustischen Anlage
2.43 Für die Benutzung des Sektionsraums und
3. Gebühren für Grabnutzungsrechte

3.1 Wahlgräber
Die Grabnutzungsgebühr bemisst sich bei der Einräumung eines
Nutzungsrechts nach der in der Friedhofssatzung festgelegten
Nutzungsdauer (Wahlgräber für Erwachsene 30 oder 20 Jahre, für
Kinder 10 Jahre). Sie beträgt für jedes Jahr der Nutzungsdauer:

3.11 Wahlgrab
je Grabstelle 83

3.12 Wahlgrab in Sonderlage
je Grabstelle 124

3.13 Kinderwahlgrab
je Grabstelle 40

3.14 Für Grabnutzungsrechte an Mehrfachgräbern wird die entspre-
3.15 Verlängerung des Nutzungsrechts (Nutzungsdauer im Rahmen
3.151 bei Erwachsenengräbern wie 3.11 und 3.12

3.152 bei Kindergräbern wie 3.13

3.2 Urnenwahlgräber
Die Grabnutzungsgebühr bemisst sich nach der in der Friedhofs-
satzung festgelegten Nutzungsdauer (s. Nr. 3.1). Sie beträgt für jedes
Jahr der Nutzungsdauer

3.21 Urnenwahlgrab

je Grabstelle 76


3.22 Urnenwahlgrab in Sonderlage
je Grabstelle 114
3.23 Kolumbarium des Pragfriedhofs:
Nische für 1 bis 2 Urnen 114
3.24 Für Grabnutzungsrechte an Mehrfachurnenwahlgräbern oder Urnennischen wird
eine entsprechende mehrfache Gebühr berechnet

3.25 Verlängerung des Nutzungsrechts (Nutzungsdauer im Rahmen
der Friedhofssatzung): Jahresbeträge wie 3.21 bis 3.23

3.3 Zuschläge
Bei Überlassung zusätzlicher Flächen abweichend vom Belegungs-
plan für Grabpflege und Anpflanzung grundsätzlich: je m² 20

für ein Wahlgrab nach Nr. 3.1 und ein Urnenwahlgrab nach Nr. 3.2
jährlich. Das gleiche gilt für Kinderwahlgräber.

4. Gebühren für Reihengräber

4.1 Erdbestattungsgräber einfach belegbar:
4.11 Erwachsenengräber (20 Jahre) 827
4.12 Kindergräber (10 Jahre) 208
4.13 Kindergräber (6 Jahre) 96

4.2 Urnenstätten einfach belegbar:
4.21 Erwachsenengräber (20 Jahre) 763
4.22 Kindergräber (10 Jahre) 208
4.23 Kindergräber (6 Jahre) 96

4.3 Urnenstätten im Gemeinschaftsfeld,
anonym
4.31 Erwachsene (20 Jahre) 687
Beträgt die Ruhezeit (§ 12 Friedhofssatzung) weniger als 20 Jahre,
wird keine Gebühr erhoben.

5. Sonstige Leistungen

5.1 Abräumen von Grabstätten


5.2 Entfernen oder Zurückschneiden


B. Verwaltungsgebühren

1. Grabmalgebühren
Genehmigungen von Grabmalanträgen und Ausführung der nach der
Friedhofssatzung dem Friedhofspersonal vorbehaltenen Fundamen-
tierungsarbeiten, je nach Aufwand 30 – 896

Gebührenfrei ist die Erlaubnis für die unveränderte Wiederaufstellung
von Grabmalen und anderem Grabzubehör nach der Bestattung.

2. Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten
2.1 Zulassungsgebühr 89 – 670

2.2 Erlaubnisgebühr für nicht zugelassene Grabmalhersteller: je
Grabmal und Grabzubehör (Neuerstellung), ausgenommen
provisorischen Holzgrabzeichen 24


3. Sonstiges
3.1 Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 32

Die Umschreibung auf den überlebenden Ehegatten ist gebührenfrei,
ebenso die Umschreibung auf einen in den Akten des Garten-,
Friedhofs- und Forstamts eingetragenen Mitnutzungsberechtigten.

3.2 Ersatzurkunde über Grabnutzungsrechte 16

Die Ausfertigung einer Urkunde über die Verlängerung eines
Grabnutzungsrechts ist gebührenfrei.

3.3 Zurücknahme von Anträgen auf Einräumung oder Verlängerung
von Grabnutzungsrechten innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Gebührenbescheids sowie Änderung von Anträgen auf Einräu-
mung oder Verlängerung von Grabnutzungsrechten innerhalb von 3
Monaten nach Zustellung des Gebührenbescheids:
Bearbeitungsgebühr 24

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.




File Attachment Icon
Vorlage3372009.pdf