1. Alle Jugendlichen, die am letzten Tag der Wahl mindestens 14, aber noch nicht 19 Jahre alt sind und mindestens drei Monate im jeweiligen Stadtbezirk mit Hauptwohnung gemeldet sind, haben bei dieser Wahl das aktive und passive Wahlrecht. Die Wahlen finden alle zwei Jahre, in der Regel zu Beginn eines Kalenderjahres, statt. Voraussetzung ist, dass bis Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens zwei Bewerbungen mehr vorliegen als Mitglieder des jeweiligen Jugendrats zu wählen sind.
2. Die Anzahl der Mitglieder des Jugendrats entspricht der des jeweiligen Bezirksbeirats entsprechend § 21 Abs. 5 der Hauptsatzung i. V. m. § 25 GemO. Für Jugendräte, die sich über mehrere Stadtbezirke erstrecken (s. Jugendrat Obere Neckarvororte), ist die gesamte Einwohnerzahl dieser Stadtbezirke zugrunde zu legen.
3. Vorsitzende/Vorsitzender des Jugendrats ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher des jeweiligen Stadtbezirks; der Jugendrat kann in seiner Geschäftsordnung festlegen, dass ein Mitglied des Gremiums den Vorsitz übernimmt. In diesem Fall ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt und auf Wunsch des Jugendrats auch verpflichtet. Bei einem gemeinsamen Jugendrat für mehrere Stadtbezirke gilt die o.g. Regelung mit der Maßgabe, dass sich die Bezirksvorsteher/innen der betroffenen Stadtbezirke nach Absprache turnusgemäß abwechseln.
4. Aufgabe des Jugendrats ist es, die spezifischen Wünsche und Vorstellungen der Jugendlichen in allen kommunalen Angelegenheiten auf Stadtbezirksebene initiativ oder auf Anforderung durch den Bezirksbeirat zur Geltung zu bringen. Über das Ergebnis von Initiativen hat er die von ihm vertretenen Jugendlichen des Bezirks zu informieren.
5. Ein/e Vertreter/in der Stuttgarter Jugendräte gehört als beratendes Mitglied dem Jugendhilfeausschuss an. Ein Mitglied des Jugendrats wird zum Arbeitskreis Spielflächen eingeladen. Darüber hinaus ist es möglich, dass gemeinderätliche Gremien Jugendliche als sachkundige Einwohner/innen nach § 33 GemO hinzuziehen.
6. Die Bezirksbeiräte müssen sich gem. § 3 Abs. 3 GOB mit den vom Jugendrat vorgebrachten Anliegen befassen. Bei der Behandlung haben bis zu zwei Vertreter/innen dieses Gremiums das Recht zur Begründung ihrer Anliegen. Die Jugendräte erhalten zu ihrer Information über die Sitzungen der Bezirksbeiräte unentgeltlich das Amtsblatt. Zu Tagesordnungspunkten, zu denen sie gehört werden sollen, erhalten sie dieselben Unterlagen wie die Mitglieder der Bezirksbeiräte.
Grundsätze für die Wahl der Mitglieder der Stuttgarter Jugendräte
1. Alle wahlberechtigten Jugendlichen erhalten, getrennt nach Wahlbezirken, mit dem Wahlausweis auch Briefwahlunterlagen zugesandt. Die Wahlberechtigten können entweder in einem Wahllokal oder vorab per Briefwahl abstimmen. Die Wahlbriefe müssen spätestens drei Tage vor Beginn des Wahlzeitraumes beim Haupt- und Personalamt, Dienststelle Innere Stadtbezirke, eingegangen sein, um die Briefwahlsperrvermerke in den Wählerverzeichnissen vor Beginn des Wahlzeitraumes anzubringen. Alle Wahlberechtigten, die nicht per Briefwahl abgestimmt haben oder deren Wahlbrief nicht rechtzeitig zum Fristende eingegangen ist, erhalten während des Wahlzeitraumes Gelegenheit zur Stimmabgabe in Schulen sowie an weiteren geeigneten Orten (z. B. Bezirksrathaus, Jugendhäuser). Hier wird mit "fliegenden Wahlurnen" gewählt.
2. In jedem Wahlbezirk wird ein Wahlausschuss gebildet, der die Wahl im Stadtbezirk leitet und das Wahlergebnis feststellt. Dem Wahlausschuss gehören neben dem Vorsitzenden zwei Mitglieder des Bezirksbeirats, in den Oberen Neckarvororten je ein Mitglied der Bezirksbeiräte der vier Stadtbezirke sowie jeweils ein/e städtische/r Mitarbeiter/in als Schriftführer/in an. Den Vorsitz führt jeweils der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin, in den Oberen Neckarvororten der Bezirksvorsteher des Stadtbezirkes Untertürkheim.
3. Über die Zulassung von Bewerbungen entscheidet die Verwaltung. Bewerbungen sind als ungültig zurückzuweisen,
- wenn die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt,
- wenn sie nicht innerhalb der von der Verwaltung zu bestimmenden Frist beim Statistischen Amt eingegangen sind,
- wenn die Bewerberin/der Bewerber einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Organisation angehört bzw. diese unterstützt.
4. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf dem Stimmzettel in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Nachnamen aufgeführt. Der Stimmzettel enthält Angaben über Familienname, Vorname, Alter, Anschrift und Schule oder Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz der Bewerberinnen und Bewerber.
5. Von Amts wegen wird ein einheitliches Kandidatenplakat erstellt, das neben einem Porträtfoto (fakultativ) der Bewerberin/des Bewerbers nach einem vorgesehenen Raster kurzgefasste Angaben zur Person enthält. Es wird empfohlen, den Kandidatinnen und Kandidaten im Wahlbezirk in mindestens einer jugendgerechten öffentlichen Form Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung zu geben.
6. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind; einer Bewerber/einem Bewerber kann aber nicht mehr als eine Stimme gegeben werden.
7. Der Wahlausschuss ermittelt die auf die Bewerberinnen/Bewerber entfallenden Stimmenzahlen. Die Sitze werden auf die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber nach der Rangfolge der erreichten Stimmenzahlen verteilt. Die Verwaltung benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen zwei Wochen zu erklären, ob sie bereit sind, als ehrenamtlich tätige Einwohnerinnen und Einwohner im Jugendrat mitzuwirken. Unterbleibt eine Äußerung innerhalb dieser Frist, so wird unterstellt, dass diese Bereitschaft nicht vorhanden ist; in diesem Fall wird die nächste Ersatzbewerberin bzw. der nächste Ersatzbewerber bestellt.
8. Bewerberinnen und Bewerber können gegen diese Wahl binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch beim Wahlausschuss erheben. Über den Einspruch entscheidet der jeweilige Bezirksbeirat abschließend, d.h. der Rechtsweg ist ausgeschlossen. In den Oberen Neckarvororten ist der Bezirksbeirat des Wohnstadtbezirks des/der Einsprechenden zuständig.