Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK (10) - 5.1
GRDrs 1365/2009
Stuttgart,
12/01/2009



Haushalt 2010/2011

Unterlage für die 2. Lesung des Verwaltungsausschuss zur öffentlichen Behandlung am 07.12.2009



Haushalt 2010/2011 - Finanzplanung bis 2013
Wiedereinsteiger/-innenpool beibehalten!


Beantwortung / Stellungnahme

In der 1. Lesung des Haushalts 2010/2011 am 9. Nov. 2009 wurde über den beabsichtigten Wegfall des Wiedereinsteiger-Pools berichtet. Für die 2. Lesung des Haushalts wurde der Auftrag für ergänzende Ausführungen erteilt.

Der Wiedereinstieg nach der Familienphase ist ein Teil des Kommunalen Gender Mainstreaming Managements. Es ist Ziel der Personalverwaltung, den Wiedereinstieg auch ohne WE-Pool entsprechend den Zielen des KGMM zu gestalten. Der Wiedereinstieg wird flexibel und weitestgehend (soweit dienstlich möglich) angepasst an die Vorstellungen und Bedürfnisse der Wiedereinsteigerinnen ermöglicht. Es sind dabei auch rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.

Wiedereinstieg nach Elternzeit und Sonderurlaub

Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen, deren Elternzeit und Sonderurlaub aus familiären Gründen mit Ablauf der Befristung endet, haben einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung. Sie werden wie bisher schon ein entsprechendes Angebot der Personalverwaltung erhalten. Beamte und Beamtinnen, die nach einer Beurlaubung wieder eingesetzt werden, sind nach der Landeshaushaltsordnung in freie oder in die nächsten freiwerdenden Planstellen einzuweisen. Bis zur Einweisung in eine Planstelle sind die Beamtinnen auf einer Leerstelle weiterzuführen. Diese Vorgaben der Landeshaushaltsordnung sind zwingend und unabhängig davon, ob es einen WE-Pool gibt oder nicht. Eine Festlegung auf bestimmte Stellen oder Bereiche erfolgt durch die LHO nicht. Um ihr zu entsprechen, sind für die planmäßige Beschäftigung deshalb alle bei der Stadt freien Planstellen einzubeziehen. Es ist deshalb möglich, dass ein Einsatz auch in anderen als den früheren gewohnten Tätigkeitsbereichen und Arbeitsumfeldern erfolgen kann. Dies kann längerfristig gesehen für die Mitarbeiterinnen vorteilhaft sein, erwerben sie dadurch doch Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihnen bei der Bewerbung für höher bewertete Dienstposten, insbesondere für solche mit Führungsaufgaben, nützlich sein können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei entsprechender Beratung manche Wiedereinsteigerinnen den Wechsel sogar positiv bewerten.

Für Arbeitnehmerinnen gibt es keine unmittelbare rechtliche Regelung für die Einweisung in freie oder freiwerdende Stellen nach der Beurlaubung. Aus haushaltsrechtlichen Gründen ist hier jedoch analog wie im Beamtenbereich zu verfahren. Es kann sein, dass sich wie bei den Beamtinnen das Angebot der Personalverwaltung auf Beschäftigung nicht immer in den bisher vertrauten Tätigkeitsgebieten bewegen wird. Auch hier gilt, dass ein Wechsel des Aufgabengebiets – wie oben bei den Beamtinnen dargestellt – positive Auswirkungen auf die berufliche Weiterentwicklung haben kann.

Da das Ende einer Elternzeit und einer Beurlaubung zeitlich festgelegt ist, lässt sich insbesondere bei Beschäftigten höherer Entgelt- und Besoldungsgruppen weder durch Absprachen noch durch Personalplanung immer sicherstellen, dass zum Zeitpunkt des Wiedereinstiegs eine freie und besetzbare der Besoldung oder Eingruppierung der betreffenden Person entsprechende Stelle zur Verfügung steht. Bis zur Einweisung in eine Planstelle können die Beschäftigten deshalb in dem ihnen vertrauten Aufgabengebiet eingesetzt werden.

Beurlaubte Mitarbeiterinnen haben immer wieder das Anliegen, die Elternzeit oder den Sonderurlaub vorzeitig zu beenden. Ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Dienstaufnahme besteht nicht. Es war jedoch schon immer das Bestreben der Personalverwaltung und wird es weiterhin sein, auch diese Personen zu beschäftigen. Möglich ist dies, wenn entsprechende Stellen frei sind. Die Beschäftigten erhalten deshalb ein entsprechendes Angebot der Personalverwaltung.

Teilzeit nach Wiederaufnahme des Dienstes

Die Beschäftigten wollen nach der Elternzeit bzw. der Beurlaubung fast ausschließlich in Teilzeit tätig sein. Im Beamtenverhältnis muss eine Teilzeitbeschäftigung noch mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Nach der vorgesehenen Dienstrechtsreform kann die Arbeitszeit bis auf 30% reduziert werden. Mit Arbeitnehmerinnen kann im beliebigen Umfang eine Teilzeitarbeit vereinbart werden. Teilzeitarbeit ist auch ohne WE-Pool möglich. Die Personalverwaltung ist bisher den ausgesprochenen Wünschen weitgehend nachgekommen und wird auch weiterhin so verfahren.

Geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit und des Sonderurlaubs

Der WE-Pool wurde bisher insbesondere beim Amt für öffentliche Ordnung für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen in Anspruch genommen, die während der Elternzeit und der Beurlaubung arbeiten wollen. Bei den Beschäftigungen handelt es sich meistens um solche von geringfügigem Umfang. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Art von Tätigkeiten besteht nicht.

Es war bisher Ziel der Personalverwaltung und wird es auch künftig ohne WE-Pool sein, Mitarbeiterinnen, die während der Elternzeit und des Sonderurlaubs geringfügig arbeiten wollen, auch einzusetzen. Möglich ist dies, wenn Stellen- bzw. Stellenanteile frei sind und in Anspruch genommen werden können. Das Amt für öffentliche Ordnung hat z.B. darauf hingewiesen, dass im Lauf eines Jahres immer wieder Stellen frei werden. Gleiches gilt für die anderen Ämter der Stadtverwaltung. Die Mitarbeiterinnen können bei ihrer Beschäftigung während der Elternzeit und der Beurlaubung in diese Planstellen eingewiesen werden. Durch flexible Handhabung auch bei den Ämtern kann sichergestellt werden, dass die Beschäftigung in dem vor der Elternzeit bzw. der Beurlaubung vertrauten Arbeitsumfeld erfolgen kann. Ein sich ergebender höherer Verwaltungsaufwand ist im Interesse der Mitarbeiterinnen und im Blick auf die Haushaltskonsolidierung zu akzeptieren.

Stellenbesetzungssperre

Freie Stellen, auf denen Wiedereinsteigerinnen nach Ende der Elternzeit oder des Sonderurlaubs beschäftigt werden, unterliegen nicht der Stellenbesetzungssperre. Damit können Arbeitsplätze, die für die Dauer der Stellenbesetzungssperre freizuhalten wären, besetzt werden. Nachteile, die sich durch die Einhaltung der Besetzungssperre evtl. für Bürger und Bürgerinnen ergeben würden, könnten dadurch vermieden werden. Es wäre gerade in Zeiten der Haushaltskonsolidierung gesamtstädtisch deshalb nicht zu vermitteln, wenn in manchen Bereichen durch die Stellenbesetzungssperre Stellen freigehalten werden müssten und in anderen Bereichen durch die Fortführung des WE-Pools überplanmäßig Mitarbeiterinnen eingesetzt werden. Die vorstehenden Ausführungen wurden mit dem Amt für öffentliche Ordnung besprochen.



Vorliegende Anträge/Anfragen

441/2009 von der CDU-Gemeinderatsfraktion
609/2009 von der Fraktionsgemeinschaft SÖS und Linke
669/2009 von der SPD-Gemeinderatsfraktion





Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister




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