Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 2/2003
Stuttgart,
06/26/2003



Ausbau der Beratungsstelle für Wohnen und Leben im Alter und bei Behinderung (Wohnberatungsstelle)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Beschlußfassung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
21.07.2003
23.07.2003



Beschlußantrag:
  1. Dem Ausbau der vom Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Stuttgart e. V., angebotenen Wohnberatung um 1,5 Fachstellen auf zwei Fachkräfte wird zugestimmt.
  2. Einer Erhöhung der bisherigen pauschalierten Personal- und Sachkostenförderung in Höhe von 31.850 EUR auf 35.700 EUR je ganzer Stelle (insgesamt 71.400 EUR) ab dem 01.07.2003 bis zum 31.12.2004 wird zugestimmt.
  3. Einer Förderung ab dem Jahr 2005 auf der Basis von Fallpauschalen wird zugestimmt.


Begründung:


Ziele der Wohnberatung sind:

Die Wohnberatung erfolgt einzelfallbezogen und berücksichtigt die körperliche, psychische und finanzielle Situation, die baulichen Gegebenheiten sowie das Umfeld und geht auf die Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen ein. Für den Ratsuchenden wird ein Maßnahmekonzept mit konkreten Hinweisen zu Ausstattungsveränderungen, zum Einsatz von Hilfsmitteln und zu bautechnischen Fragen ausgearbeitet. Das Leistungsspektrum der Wohnberatungsstelle des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Stuttgart e. V., ist als Anlage 1 beigefügt.

Derzeit ist die Beratungsstelle für Wohnen und Leben im Alter und bei Behinderung, Reitzensteinstraße 9, 70190 Stuttgart, mit einer halben Stelle ausgestattet. Die kontinuierlich steigende Nachfrage kann von der Wohnberatungsstelle nicht mehr bewältigt werden. Es ist deshalb die Aufstockung um 1,5 Fachkraftstellen auf insgesamt 2,0 Fachkraftstellen erforderlich.

Die bisherige Förderung der Personal- und Sachkosten der Wohnberatung in Höhe von 31.850 EUR wird ab dem 01.07.2003 auf 35.700 EUR je ganzer Stelle, insgesamt 71.400 EUR pro Jahr, erhöht. Dafür stehen im Haushaltsplan Finanzposition 1.4700.7061.000
- Altenhilfe - Mittel zur Verfügung.


Mit der neuen Förderung ist zeitgleich ein Leistungsvertrag abzuschließen (Anlage 2), der die Dokumentation der Fälle und ein detailliertes Berichtswesen einschließt.

Finanzielle Auswirkungen
Einmalige KostenLaufende Folge- kosten jährlich
Gesamtkosten der Maßnahme
71,400.00 Euro
Laufende Aufwendungen
71,400.00 Euro
Objektbezogene Einnahmen
Euro
Laufende Erträge
Euro
Von der Stadt zu tragen
71,400.00 Euro
Folgelasten
Euro
Mittel im Haushaltsplan/ Finanzplanung
veranschlagt
Ja
Noch zu veranschlagen
Euro




Beteiligte Stellen






Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen
  1. Konzept der Beratungsstelle für Wohnen und Leben im Alter und bei Behinderung
  2. Mustervertrag Leistungsvereinbarung
Anlage 2 zur GRDrs 2/2003

Mustervertrag für die Beratungsstelle für Wohnen und Leben im Alter und bei Behinderung
Leistungsvereinbarung

zwischen

der Landeshauptstadt Stuttgart nachstehend “Stadt” genannt

vertreten durch

den Herrn Oberbürgermeister – dieser vertreten durch das Referat Soziales, Jugend und Gesundheit – dieses vertreten durch das Sozialamt
und

Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Stuttgart e. V., - nachstehend Träger genannt -

wird für die Beratungsstelle für Wohnen und Leben im Alter und bei Behinderung folgender Vertrag geschlossen:


§ 1 Vertragsgegenstand
  1. Der Träger übernimmt auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung die Betriebsführung für die Beratungsstelle für Wohnen und Leben im Alter und bei Behinderung.
  2. Die Stadt fördert nach Maßgabe des § 4 dieses Vertrages für die Dauer der vereinbarten Laufzeit die Personalkosten.


§ 2 Betriebsführung/Aufgabenstellung
  1. Der Träger baut auf der Grundlage seiner Konzeption die Wohnberatung mit folgenden Schwerpunkten aus:
    • Erhalt, Förderung oder Wiederherstellung selbständigen Wohnens im Alter und bei Behinderungen durch kompetente Beratung, zweckmäßige Hilfsmittel und sinnvolle Anpassungsmaßnahmen;
    • durch geeignete Maßnahmen ein längeres Verbleiben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen und dadurch die Inanspruchnahme von stationärer Pflege zu vermeiden (Grundsatz: ambulant vor stationär);
    • im Bereich der Pflege die zur Verfügung stehenden Ressourcen möglichst lange zu erhalten;
    • durch den Einsatz geeigneter Hilfsmittel (bauliche Veränderungen, spezielles Mobiliar) notwendige Pflege ökonomisch zu gestalten;
    • ältere Menschen bei der Erhaltung ihrer Selbständigkeit zu unterstützen und ihnen zu ermöglichen, so lange wie möglich in der vertrauten Wohnung zu verbleiben.
  2. Der Träger führt den Fachdienst unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit der gebotenen Sorgfalt nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.
  3. Der Träger führt den Fachdienst unbeschadet der Herkunft und Religion, der die Angebote in Anspruch nehmenden Menschen.
  4. Der Träger verpflichtet sich, zu einer ganzjährigen, regelmäßigen und bedarfsorientierten Öffnungszeit des Fachdienstes. Die Öffnungszeiten werden mit der Stadt abgesprochen.

§ 3 Allgemeine Regelungen
  1. Der Träger verpflichtet sich, alle Beratungsfälle zu dokumentieren und darüber jährlich, jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres, zu berichten. Dazu ist ein detailliertes Berichtswesen aufzubauen, das über die Entwicklung von Bedarf und Nachfrage und die Strukturen der Nutzer/-innen Auskunft gibt. Genaue Form und Inhalt der Dokumentation und des Berichtswesens ist bis zum 01.02.2004 mit der Stadt abzusprechen.
  2. Der Träger ist zur eigenständigen Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Betriebsführung in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften verpflichtet und hat rechtzeitig erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen gleich welcher Art einzuholen.

§ 4 Finanzierung der Betriebskosten
  1. Die Stadt fördert die Personalkosten für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft mit einem pauschalierten Zuschuss in Höhe von jährlich 35.700 EUR je Stelle. Die pauschalierten Zuschüsse sind bis zum 31.12.2004 festgeschrieben. Danach wird die Förderung auf die Basis von Fallpauschalen umgestellt.
  2. Der Träger ist verpflichtet, jeweils zum 30.03. des Folgejahres der Stadt einen Verwendungsnachweis über die erhaltenen Zuschüsse nach vorgegebenem Muster vorzulegen.
  3. Während des laufenden Jahres erhält der Träger vierteljährliche Abschlagszahlungen im voraus auf die vereinbarte Förderung.

§ 5 Personal/Personalausstattung
  1. Als Fachkräfte der Wohnberatung werden Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen beschäftigt. Im Sinne eines multiprofessionellen Dienstes können auch andere Fachkräfte beschäftigt werden.
  2. Der Träger verpflichtet sich, die Fachlichkeit der Wohnberatung durch gezielte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen der Mitarbeiter/-innen zu sichern.

§ 6 Verwendungsnachweis, Rechnungsprüfung, Mittelverwendung
  1. Über die Einnahmen und Ausgaben der Beratungsstelle für Wohnen und Leben im Alter und bei Behinderung hat der Träger nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis zum 31.03. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis, die Dokumentation der Fälle und einen detaillierten Jahresbericht unaufgefordert der Stadt vorzulegen.
  2. Der Träger legt auf Anforderung der Stadt ergänzende Belege, Nachweise oder Begründungen vor. Die Stadt ist berechtigt, die Verwendung der Mittel vor Ort zu prüfen. Der Träger ist verpflichtet, zu diesem Zweck in die Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
  3. Für den Fall, dass der Träger notwendige Unterlagen nicht fristgerecht vorlegt, behält sich die Stadt das Recht vor, Abschlagszahlungen bis zum Erhalt der Unterlagen auszusetzen.
  4. Nicht vertragsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
  5. Die allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Landeshauptstadt Stuttgart über die Gewährung von Zuschüssen sind Bestandteil dieses Vertrages.

§ 7 Inkrafttreten und Beendigung des Vertrages
  1. Der Vertrag tritt am 01.07.2003 in Kraft und endet am 31.12.2004. Zum 01.01.2005 tritt ein neuer Vertrag in Kraft, der die Förderung auf der Basis von Fallpauschalen berücksichtigt. Dieser endet am 30.06.2008.
  2. Die Vertragsparteien sind grundsätzlich bereit, den Vertrag unter Einbeziehung der zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen fortzusetzen.
  3. Vertragsverhandlungen im Sinne des Abs. 2 werden spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf von den Vertragsparteien abgeschlossen.
  4. Das Recht der Vertragspartner zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB bleibt unberührt. Vor dem Ausspruch der Kündigung ist ein Einigungsversuch zwischen den Vertragspartnern vorzunehmen.

§ 8 Nebenabreden

Die Vertragspartner sind sich einig, dass zu diesem Vertrag keinerlei Nebenabreden, insbesondere keine mündlichen oder stillschweigenden Abmachungen, Anerkenntnisse oder Zugeständnisse bestehen, welche die in diesem Vertrag festgelegten Rechte oder Pflichten der Vertragspartner ändern.


§ 9 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so verpflichten sich die Vertragspartner diese durch neue gültige zu ersetzen, die den gleichen rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
  2. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
  3. Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind öffentlich-rechtlicher Natur, Gerichtsstand ist Stuttgart.


Stuttgart,




Stuttgart,
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Träger
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Stadt