Das Ziel, möglichst lückenlos und zeitnah die Arbeitsbereitschaft bei allen Sozialhilfeempfängern zu überprüfen, die ihrer Arbeitsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommen, obwohl ihnen zuvor Arbeitsangebote unterbreitet und sonstige Unterstützung angeboten wurden, ist damit erreicht. Soll dieses Niveau auch in Zukunft gehalten oder sogar gesteigert werden, ist dies mit der derzeitigen Personalausstattung für die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG nicht möglich. Angesichts des weiter gestiegenen Fallzugangs ist es dringend erforderlich, eine dritte Planstelle zu schaffen. Um längere Wartezeiten bei der Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG und eine damit verbundene Einbuße an Effektivität und Effizienz für das Programm “Arbeit statt Sozialhilfe” zu verhindern, sollte so schnell wie möglich eingestellt werden. Die Stelle, die im Rahmen des Stellenplanverfahrens 2002/2003 geschaffen werden soll, kann zunächst auf ein Jahr befristet werden, bis Klarheit über das Zuweisungsverfahren geschaffen ist (vgl. GRDrs 204/2001). 4. Finanzierung Die Arbeitsplatz-/Stellenschaffungskosten durch die Verlängerung der zwei k.w.-Vermerke sowie die Schaffung der dritten Stelle betragen: