Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 4210-04
GRDrs 520/2001
Stuttgart,



Wachsende Fallzahlen für die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Beschlußfassung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
23.07.2001
25.07.2001



Beschlußantrag:
  1. Von der Auswertung 2000 der Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG wird zustimmend Kenntnis genommen.
  2. Der Bedarf für die zwei vorhandenen - zunächst bis 31.12.2001 befristeten - Stellen wird weiterhin bis 31.12.2003 anerkannt. Die Verwaltung wird ermächtigt, die an den Stellen Nr. 500 0203 040 und 500 0203 055 angebrachten k.w.-Vermerke um zwei Jahre (bis 31.12.2003) zu verlängern.
  3. Der Bedarf für eine dritte Planstelle (Verg. Gr. IV b BAT) zur Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG beim Sozialamt wird - zunächst befristet bis 31.12.2002 - anerkannt.
  4. Die Verwaltung wird ermächtigt, befristet eine/n Mitarbeiter/in für die zum Stellenplan 2002/2003 zu schaffende Stelle bereits baldmöglichst - ohne Blockierung einer Planstelle - einzustellen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zum Thema “Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG” hat die Verwaltung zuletzt im Rahmen der GRDrs 542/1999 vom 30. Dezember 1999 einen Zwischenbericht gegeben, der sich auf einen Auswertungszeitraum von lediglich vier Monaten bezog. Als Anlage 2 liegt nunmehr eine umfassende Auswertung vor, die den Bedarf für eine dritte Fachkraft begründet.

Die Schaffung der zweiten Planstelle für die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG wurde mit der Verdopplung des Fallzugangs (vgl. GRDrs 542/1999) seit 1998 begründet. Die Anlagen 1 und 2 dieser GRDrs zeigen, dass sich der Fallzugang im Jahr 2000 gegenüber den Vorjahren bereits verdreifacht hat. Im laufenden Jahr ist bisher ein Anstieg der Fallzahlen um weitere 30 % zu verzeichnen.

Aufgrund der Fallzahlsteigerung kann die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG nicht mehr zeitnah und umfassend gewährleistet werden. Um eine zeitnahe Überprüfung der Arbeitsbereitschaft sicherzustellen, ist die sofortige Einstellung von Personal notwendig. Die Verwaltung wird zum Stellenplan 2002/2003 eine entsprechende Stellenplanvorlage einbringen.

Über den dauerhaften Stellenbedarf für die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft ist im Zusammenhang mit der Einführung des Hilfeplanverfahrens und dessen Einbeziehung in das für die Sozialhilfesachbearbeitung geltende Stellenbemessungsverfahren zu entscheiden. Über einen eventuellen Wegfall der Vermerke muss dann im Rahmen des Stellenplanverfahrens zum Stellenplan 2004 entschieden werden.

Finanzielle Auswirkungen
Einmalige KostenLaufende Folge- kosten jährlich
Gesamtkosten der Maßnahme
DM
Laufende Aufwendungen
323,401.00 DM
Objektbezogene Einnahmen
DM
Laufende Erträge
DM
Von der Stadt zu tragen
DM
Folgelasten
DM
Mittel im Haushaltsplan/ Finanzplanung
veranschlagt
Ja
Noch zu veranschlagen
116,538.00 DM
Die Arbeitsplatz-/Stellenschaffungskosten durch die Verlängerung der zwei k.w.-Vermerke sowie die Schaffung der dritten Stelle betragen:

      - IV b BAT (Verlängerung k.w.-Vermerk)
95.923 DM/Jahr
      - A 10 (Verlängerung k.w.-Vermerk)
110.940 DM/Jahr
      - IV b BAT (Schaffung)
116.538 DM/Jahr



Beteiligte Stellen

Wirtschafts- und Arbeitsförderung, Referat Allgemeine Verwaltung, Finanz- und Beteiligungsreferat, Referat Soziales, Jugend und Gesundheit




Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen



1. Ausführliche Begründung
2. Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG - Auswertung 2000 -
Anlage 1 zur GRDrs 520/2001


Ausführliche Begründung:


1. Einführung

Die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG ist innerhalb des Programms
“Arbeit statt Sozialhilfe” von zentraler Bedeutung, wenn die vorrangigen Hilfen
(Beratung durch die SAVe gGmbH, Diagnostik für "Aufstocker" durch Metis GbR, Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG durch die sechs Sozialunternehmen) ausgeschöpft sind und aus Gründen, die in der Person des Hilfeempfängers liegen, erfolglos blieben. Zielsetzung der Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG ist es, Klarheit bezüglich der zweifelhaften Arbeitsbereitschaft dieser Hilfeempfänger zu bekommen, um dann mit den Betroffenen möglichst passgenaue Konzepte zu entwickeln.

Die Stelle einer Fachkraft zur Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG wurde als Ergebnis einer Untersuchung des Arbeitsförderers über die “Vermutete Arbeitsunwilligkeit unter Stuttgarter Sozialhilfeempfängern” durch Beschluss des Gemeinderats vom 24. April 1994 (GRDrs 622/1993) geschaffen und zum 1. Mai 1995 besetzt. Die Verwaltung hat seitdem in regelmäßigen Abständen über die Zwischenergebnisse berichtet (GRDrs 267/1996, 208/1997, 334/1998, 542/1999).

Aufgrund der Verdoppelung des Fallzugangs im Vergleich zum Jahr 1998 wurde die Personalausstattung der Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG Anfang 2000 durch Gemeinderatsbeschluss (GRDrs 542/1999) um eine weitere Stelle auf jetzt zwei Stellen aufgestockt. Die zweite Stelle konnte zum 1. August 2000 besetzt werden.

2. Aktuelle Entwicklung

Die Entscheidung für die Schaffung der zweiten Planstelle beruhte auf einer Hochrechnung, die von einem jährlichen Zugang von etwa 180 Fällen ausging (Anlage 3 zur GRDrs 542/1999). Der Fallzugang im Jahr 2000 (260 Fälle) hat diese Prognose bereits deutlich übertroffen (vgl. auch Anlage 2). Die Hochrechnung für 2001 (basierend auf den ersten vier Monaten) lässt eine erneute Steigerung um über 30 % auf 340 Fälle erwarten. Dies entspricht im Vergleich zum Jahr 1998 einem fast vierfachen Fallaufkommen.


Die kontinuierliche Fallzahlsteigerung im Bereich der Überprüfung der Arbeitsbereitschaft gemäß § 20 BSHG hat mehrere Ursachen:

- So hat die Einführung von regelmäßigen Multiplikatorengesprächen für eine stärkere Präsenz des Themas “Hilfe zur Arbeit” in den Sozialhilfedienststellen gesorgt. In der Folge wird die Hilfe zur Arbeit von den Sozialhilfesachbearbeitern konsequenter angewandt, was sich letztlich auch auf die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG auswirkt.
- Neue Sozialhilfekräfte werden im Rahmen eines Einführungsseminars nicht nur über die Möglichkeiten des Programms “Arbeit statt Sozialhilfe” informiert, sondern gezielt zur Anwendung der “Hilfe zur Arbeit” auch nach § 20 BSHG aufgefordert. Die positive Resonanz nach Abschluss dieser Seminare ist messbar.
- Durch zahlreiche Gespräche vor Ort in den Sozialhilfedienststellen und durch positive Erfahrungen aus der gemeinsamen Fallbearbeitung können immer mehr Sachbearbeiter davon überzeugt werden, dass die konsequente Anwendung der §§ 18 ff. BSHG (Hilfe zur Arbeit) nicht nur eine Mehrbelastung bedeutet, sondern auch echte Erfolge (siehe auch Anlage 2) nach sich zieht, was sich nicht zuletzt positiv auf die Arbeitszufriedenheit auswirkt.
- Die verbesserte Rückmeldepraxis der SAVe gGmbH und der sechs Sozialunternehmen (z. B. vermutete Arbeitsunwilligkeit) sowie das Fallcontrolling der städtischen Clearingstelle “Hilfe zur Arbeit” führen dazu, dass immer weniger Fälle “liegenbleiben”. Der Zeitraum von der Erstmeldung zur SAVe gGmbH bzw. zu einem Sozialunternehmen bis zur Überprüfung der Arbeitsbereitschaft hat sich somit deutlich verkürzt. Die Zahl der Hilfeempfänger, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zwischen den verschiedenen Stellen “in Bewegung” sind, ist mittlerweile erheblich höher als noch vor zwei bis drei Jahren.


3. Schlussfolgerung

Die vorliegenden Auswertung über das Jahr 2000 (Anlage 2) zeigt, dass sich die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG, wie sie in Stuttgart praktiziert wird, zu einem unverzichtbaren Modul entwickelt hat. Damit "greift" das Programm
“Arbeit statt Sozialhilfe” bei jedem erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger.

Das Ziel, möglichst lückenlos und zeitnah die Arbeitsbereitschaft bei allen Sozialhilfeempfängern zu überprüfen, die ihrer Arbeitsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommen, obwohl ihnen zuvor Arbeitsangebote unterbreitet und sonstige Unterstützung angeboten wurden, ist damit erreicht.

Soll dieses Niveau auch in Zukunft gehalten oder sogar gesteigert werden, ist dies mit der derzeitigen Personalausstattung für die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG nicht möglich. Angesichts des weiter gestiegenen Fallzugangs ist es dringend erforderlich, eine dritte Planstelle zu schaffen. Um längere Wartezeiten bei der Überprüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 BSHG und eine damit verbundene Einbuße an Effektivität und Effizienz für das Programm “Arbeit statt Sozialhilfe” zu verhindern, sollte so schnell wie möglich eingestellt werden. Die Stelle, die im Rahmen des Stellenplanverfahrens 2002/2003 geschaffen werden soll, kann zunächst auf ein Jahr befristet werden, bis Klarheit über das Zuweisungsverfahren geschaffen ist (vgl. GRDrs 204/2001).

4. Finanzierung

Die Arbeitsplatz-/Stellenschaffungskosten durch die Verlängerung der zwei k.w.-Vermerke sowie die Schaffung der dritten Stelle betragen:
    - IV b BAT (Verlängerung k.w.-Vermerk)
95.923 DM/Jahr
    - A 10 (Verlängerung k.w.-Vermerk)
110.940 DM/Jahr
    - IV b BAT (Schaffung)
116.538 DM/Jahr

Über den dauerhaften Stellenbedarf für die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft ist im Zusammenhang mit der Einführung des Hilfeplanverfahrens und dessen Einbeziehung in das für die Sozialhilfesachbearbeitung geltende Stellenbemessungsverfahren zu entscheiden. Über einen eventuellen Wegfall der Vermerke muss dann im Rahmen des Stellenplanverfahrens zum sTellenplan 2004 entschieden werden.

Die Überprüfung nach § 20 BSHG - Auswertung 2000 - belegt, dass von 209 abgeschlossenen Überprüfungen 55 Personen nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden konnten.

Zusätzlich meldeten sich 18 Personen nicht mehr bei den Sozialhilfedienststellen und erhielten keine Sozialhilfe mehr. Darüber hinaus wurden in 82 Fällen die Sozialhilfe um 25 % gekürzt, davon in 29 Fällen um mehr als 25 %, in 7 Fällen wurde die Hilfe eingestellt.


Mit Verweis auf die Berechnungsformeln hinsichtlich der geschätzten Minderausgaben (vgl. GRDrs 542/1999, S. 5f.) darf davon ausgegangen werden, dass auch eine dritte Fachkraft zur Überprüfung der Arbeitsbereitschaft etwa das Vierfache der entstehenden Kosten wieder "hereinholt".