Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 7607
GRDrs 1278/2009
Stuttgart,
11/30/2009



Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners bei der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.12.2009
17.12.2009



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat stimmt der Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners bei der Landeshauptstadt Stuttgart zu.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Ende 2006 wurde die Europäische Dienstleistungsrichtlinie zur Förderung des europäischen Binnenmarktes verabschiedet und muss nun von den Mitgliedstaaten bis zum 28.12.2009 umgesetzt werden. In der Richtlinie kommt der Einrichtung eines „Einheitlichen Ansprechpartners“ (EAP) eine zentrale Bedeutung zu. Ziel der EU-Dienst-leistungsrichtlinie ist die Entwicklung und Förderung des Binnenmarktes der Europäischen Gemeinschaft. Dabei soll sichergestellt werden, dass sowohl die Erbringer als auch die Empfänger von Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten effektiver von den Grundfreiheiten des Niederlassungsrechts und des freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs profitieren können. Hierzu sollen in den Mitgliedstaaten Einheitliche Ansprechpartner als zentrale Anlaufstelle für Dienstleistungserbringer eingerichtet werden. Über den EAP können die Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, abgewickelt werden und die hierfür erforderlichen Informationen abgerufen werden. Der Einheitliche Ansprechpartner kann daher als „Verfahrenslotse“ bezeichnet werden: Er ist zugleich Berater und Mittler gegenüber den zuständigen Behörden. Dieses Prinzip wurde bei der Stadt Stuttgart beispielsweise bereits bei der Einrichtung des „Bürgerservice“ angewendet.

In der Kabinettssitzung vom 20. Mai 2009 wurde vom Ministerrat des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass zukünftig im Land die dienstleistungsrichtlinien-relevanten Kammern die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners ausüben müssen, sowie auf freiwilliger Basis die 35 Landkreise und 9 Stadtkreise wahrnehmen können.

Der Dienstleistungserbringer kann sich auch weiterhin direkt – also ohne Einschaltung eines Einheitlichen Ansprechpartners – an die für das Verfahren jeweils zuständige Behörde wenden. Der EAP steht nach dem EA-Gesetz BW auch inländischen Dienstleistungserbringern zur Verfügung.

Die Stadt Stuttgart arbeitet bereits seit 2007 im Rahmen des Projektes „eGovernment“ im Teilprojekt „Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie“ an der technischen und organisatorischen Realisierung der gestellten Anforderungen und bringt sich gleichzeitig in die Arbeit der Projektgruppen des Wirtschafts- und Innenministeriums sowie in Arbeitsgruppen des Städtetags Baden-Württemberg ein.

Alle anderen Stadt- und Landkreise haben bereits - unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer Gremien - signalisiert, dass sie die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen wollen.

Auch die Stadt Stuttgart sollte als Landeshauptstadt diesen Weg gehen und die Option, Einheitlicher Ansprechpartner zu werden, wahrnehmen. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner wurde Ende November 2009 erlassen, so dass es nun des Grundsatzbeschlusses des Gemeinderates bedarf, um gegenüber dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg sofort die Ausübung der Option anzeigen zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart die Aufgaben eines Einheitlichen Ansprechpartners von Beginn an ausüben kann.

Die Stabsabteilung Wirtschaftsförderung (OB/82) ist der EAP nach außen. Sofern es um Fragen der Existenzgründung, der Gewerbeflächenvermittlung und der Ansiedlung oder Erweiterung bzw. Veränderung von Großbetrieben geht, nimmt OB/82 auch stadtintern die Funktion des EAP wahr. Für alle anderen Fälle nimmt das Amt für öffentliche Ordnung (Amt 32, Gewerbe- und Gaststättenbehörde) intern die Funktion des EAP wahr, da die überwiegende Anzahl der Anträge von Dienstleistungserbringern einen direkten Bezug zum Gewerberecht hat. Der Dienstleistungserbringer muss sich um den richtigen Ansprechpartner keine Gedanken machen; sein Anliegen wird automatisch an OB/82 oder an die Gewerbe- und Gaststättenbehörde weitergeleitet. Damit wird nach außen hin sichergestellt, dass der Kunde trotz interner Aufgabenteilung zwischen OB/82 und Amt 32 nur mit einem Einheitlichen Ansprechpartner der LHS zu tun hat.

Eine genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten beider Bereiche sowie ein Leistungskatalog der dienstleistungsrichtlinie-relevanten städtischen Leistungen wird im Rahmen einer Organisationsverfügung getroffen bzw. erstellt werden.

Im Sinne einer sparsamen Ressourcenverwendung plant die Verwaltung, die neue Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners vorläufig ohne zusätzliches Personal zu übernehmen. Nach einem Jahr praktischer Erprobung soll eine Evaluation stattfinden, die die Praktikabilität der organisatorischen Lösung und die Frage des Personalbedarfs in Abhängigkeit der Inanspruchnahme dieser Funktion bewertet. Über das Ergebnis wird der Gemeinderat entsprechend informiert werden.



Finanzielle Auswirkungen

- keine -



Beteiligte Stellen

Die Referate AK und RSO sowie die Stabsabteilung OB/82 wurden beteiligt.




Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister


Anlagen

keine






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