Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK 0350-02
GRDrs 55/2009
Stuttgart,
02/06/2009



Antrag auf Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 GOB



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich18.03.2009



Beschlußantrag:

Ein beschließender Ausschuss kann ohne weitere Anhörung des Bezirksbeirats entscheiden, wenn der Bezirksbeirat die ihm geschäftsordnungsgemäß vorgelegte Angelegenheit zuvor vertagt hat.


Begründung:


Die Geschäftsordnung für Bezirksbeiräte (GOB) sieht in § 18 Abs. 3 das Recht des Bezirksbeirats vor, den Verwaltungsausschuss anzurufen, wenn über die Rechtsstellung des Bezirksbeirats im Verhältnis zum Gemeinderat oder Oberbürgermeister Meinungsverschiedenheiten bestehen. Der Bezirksbeirat Vaihingen hat einen solchen Antrag in seiner Sitzung am 15. Juli 2008 gestellt.

Dem lag kurz gefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA) des Gemeinderates sollte am 3. Juni 2008 Aufstellungsbeschlüsse für Bauleitpläne zur Ansiedlung des zentralen Omnibusbahnhofs in Stuttgart-Vaihingen fassen. Zur Vorbereitung dieser Beschlüsse war der zuständige Bezirksbeirat gemäß § 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung BW (GemO) i. V. m. § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Bezirksbeiräte (GOB) anzuhören. In der Bezirksbeiratssitzung am 6. Mai 2008 standen die o. g. Aufstellungsbeschlüsse daher auf der Tagesordnung. Der Bezirksbeirat wurde über die vorgesehenen Beschlüsse mit Hilfe der Gemeinderatsdrucksache 56/2008 informiert. Ihre Behandlung im Bezirksbeirat wurde allerdings durch Beschluss vertagt, siehe Protokoll zu TOP 3 der Sitzung vom 6. Mai 2008. Die Vertagung wurde damit begründet, dass noch nicht alle Fragen des Bezirksbeirats beantwortet seien und noch keine detaillierten Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der Planungen vorlägen.

In § 14 Abs. 2 GOB ist das Recht des Bezirksbeirats auf eine nochmalige Befassung vorgesehen, wenn der Bezirksbeirat ein Vorhaben mit einer qualifizierten Mehrheit abgelehnt hat und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Verwaltung hat nach der Sitzung am 6. Mai 2008 den Standpunkt vertreten, die vorgesehene Anhörung habe durch die Gelegenheit zur Stellungnahme trotz der Vertagung stattgefunden. Nachdem bekannt war, dass es sich um ein durchaus strittiges Vorhaben handelte, hat der Ausschuss für Umwelt und Technik die Angelegenheit vertagt, um dem Bezirksbeirat (aus Sicht der Verwaltung ohne Bestehen einer Rechtspflicht) noch einmal Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das ist am 10. Juni 2008 geschehen. Der Bezirksbeirat hat in dieser Sitzung das Vorhaben mit 2/3-Mehrheit abgelehnt. Er ist der Auffassung, dass sich hieraus nach § 14 Abs. 2 GOB ein nochmaliges Befassungsrecht ergebe.

Nach Auffassung der Verwaltung erfolgte diese Befassung des Bezirksbeirats als Zugeständnis zur Förderung einer gründlichen politischen Aufarbeitung der Thematik und nicht aufgrund einer Rechtspflicht. Weil der Bezirksbeirat ohne Bestehen einer Rechtspflicht gehört wurde, liegt kein Fall von § 14 Abs. 2 GOB vor. Damit besteht auch kein Anspruch auf eine erneute Behandlung im Bezirksbeirat. Die Verwaltung hat die Klärung der zugrundeliegenden Rechtsfrage durch das Regierungspräsidium Stuttgart abgewartet. Das Regierungspräsidium hat die Auffassung der Verwaltung mit Schreiben vom 3. November 2008 bestätigt und festgestellt, dass die Anhörung des Bezirksbeirats ordnungsgemäß erfolgte.

Da vergleichbare Meinungsverschiedenheiten immer wieder auftreten können, schlägt die Verwaltung eine allgemeine Entscheidung der zugrunde liegenden Auslegungsfrage vor.

Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

Der Bezirksbeirat Stuttgart-Vaihingen wurde beteiligt.


Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister


Anlagen

Niederschrift Nr. 60 über die Verhandlung des Bezirksbeirats Stuttgart-Vaihingen vom 15.7.2008




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Vorlage552009.pdf