Die Arbeitsplätze in den Sekretariaten haben sich u.a. durch die Ausstattung der Sachbearbeitungs- und Leitungsebenen mit PC‘s gewandelt und in der Breite ihres Aufgabenfeldes verändert. Mittlerweile existieren kaum noch “klassische” Sekretariate, in denen überwiegend Schreibarbeiten anfallen.
Die Sekretariatsmitarbeiter/-innen sind mittlerweile “Assistent(en)/-innen” von Führungskräften, die das tägliche Arbeitsaufkommen organisieren und teilweise sachbearbeitende Tätigkeiten wahrnehmen. Da die veränderte Aufgabenstellung weitgehend bei allen Sekretariaten der Ämter erfolgt ist, ist die Festlegung eines einheitlichen Standards in der Stellenausstattung durchaus vertretbar. Unterschieden in der Größe und Bedeutung der Ämter und Abteilungen kann hinsichtlich der Belastung der Sekretariate dadurch Rechnung getragen werden, dass bei größeren Ämtern unter der Abteilungsebene noch weitere Organisationseinheiten (z.B. Sachgebiete, Teams) eingerichtet sind und dort auch unterstützende Tätigkeiten für Amts- und Abteilungsleitungen wahrgenommen bzw. von dort auch Vertretungen für die Sekretariate der genannten Leitungsebenen herangezogen werden können.
II. Veränderungen gegenüber dem Zielbeschluss vom 5. Dezember 2002
Eine detailliertere Betrachtung und auch die zum Teil neu vorgebrachten Argumente der Ämter haben gezeigt, dass Korrekturen in der konkreten Stellenausstattung der Sekretariate und auch der Schreibdienste im Ist und Soll erforderlich wurden. Gründe für weitere Korrekturen ergaben sich durch die Aufgabenstellung (überwiegend Sachbearbeitung), aber auch durch Überschneidungen zu anderen Maßnahmen im Rahmen des HSK 2002.
Der amtsbezogene Abbau von Stellen ergibt sich aus der Differenz zwischen Ist- und Sollausstattung (vgl. Spalte 5 der Anlage). Bei Veränderungen sind die bisherigen Werte (vgl. Anlage 5 neu der GRDrs 999/2002) in Klammern mit Begründung angegeben.
Ein Abbau der v.g. Stellen hat nach heutigen Erkenntnissen keine Arbeitsverdichtung und damit auch keine Hebung der Arbeitsleistung bei den Mitarbeiter/-innen in den betroffenen Bereichen zur Folge. Ein Beteiligungstatbestand nach dem Landespersonalvertretungsgesetz B-W ist nicht gegeben. Beim Vollzug des Stellenabbaus wird die zuständige örtliche Personalvertretung jeweils im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit eingeschaltet. Beteiligte Stellen Der Gesamtpersonalrat wurde im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit rechtzeitig über die Vorstellungen der Verwaltung informiert.