Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 83/2008
Stuttgart,
04/23/2008



Festsetzung von Gebühren in der Abteilung "Stadtbücherei Stuttgart" des Kulturamts



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Kultur und Medien
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
17.06.2008
18.06.2008
19.06.2008



Beschlußantrag:

Die Gebührenordnung für die Stadtbücherei der Landeshauptstadt Stuttgart wird ab 1. Januar 2009 entsprechend Anlage 2 geändert.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die letzte Erhöhung von Benutzungsgebühren in der Stadtbücherei Stuttgart wurde zum 1. Januar 2007 vorgenommen (GRDrs. 781/2005). Eine moderate Anhebung der Gebührensätze nach zwei Jahren scheint geboten und gerechtfertigt.

Finanzielle Auswirkungen

Die bei der Stadtbücherei durch die Erhöhung der Gebühren ab 2009 zu erwartenden Mehreinnahmen sind in der ausführlichen Begründung dargestellt.


Beteiligte Stellen

Ref. WFB hat die Vorlage mitgezeichnet.




Dr. Susanne Eisenmann

Anlagen

Anlage 1 - Ausführliche Begründung
Anlage 2 - Gebührenordnung der Stadtbücherei Stuttgart (gültig ab 01.01.2009)

Anlage 1 zur GRDrs 83/2008


Ausführliche Begründung



Stadtbücherei der Landeshauptstadt Stuttgart (GZ: 41-3)

Die Ausleihgebühren der Stadtbücherei Stuttgart wurden im Jahr 1994 mit damals 12 DM neu eingeführt; sie stiegen über 18 DM im Jahr 1995 auf 20 DM seit dem Jahr 1999 und wurden bei der Euro-Bargeldeinführung 2002 auf den Betrag von 10 Euro geglättet. Vom 1.1.2004 an betrug die Ausleihgebühr 12 Euro pro Jahr. Bei dieser Anpassung ist es erstmals nicht zu einem gleichzeitigen Rückgang der Nutzerzahlen gekommen, wie dies früher teilweise der Fall war.

Bei der letzten Neufestsetzung der Jahresgebühr auf 13 Euro ab 1.1.2007 wurde ebenfalls besonders auf die Akzeptanz geachtet. Nach den bisher gemachten Erfahrungen finden kurze Abstände zwischen Erhöhungen mit moderaten Steigerungen bei den Nutzern mehr Verständnis als stärkere Erhöhungen in größeren zeitlichen Abständen.

Ab 1.1.2009 schlägt das Kulturamt eine weitere Anhebung der Gebühr für die Nutzung der Stadtbücherei vor. Die jährliche Ausleihgebühr soll dann auf 15 Euro steigen, die monatliche Ausleihgebühr wird von 3 Euro um 1 Euro auf künftig 4 Euro angehoben. In beiden Fällen ist der Aufwand für die Ausstellung eines Leseausweises identisch. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit soll der Anreiz möglichst groß sein, sich für die Jahresgebühr zu entscheiden, ohne aber die Monatsgebühr unverhältnismäßig hoch anzusetzen.

Auf der Basis der aktuellen Nutzerzahlen plant das Kulturamt für die Jahre 2008 und 2009 im Vergleich zum Haushaltsjahr 2007 mit folgenden Einnahmen aus Benutzungsgebühren:

· HHJ 2007 (Ansatz gemäß HH-Plan 2006/2007): 430.500 Euro
· HHJ 2008 (Ansatz gemäß HH-Plan 2008/2009): 430.500 Euro
· HHJ 2009 (Ansatz gemäß HH-Plan 2008/2009): 496.700 Euro

Die Gebühren für die Mahnschreiben bleiben bis auf weiteres unverändert.

Auch künftig sind Kinder und Jugendliche von der Ausleihgebühr befreit und Inhaber der BonusCard der LHS erhalten eine Ermäßigung auf die Monats- und Jahresgebühr von jeweils 50 %. Die Gebührenstruktur bleibt damit auch in Zukunft sozial ausgewogen und unterstreicht den familienfreundlichen Anspruch der Stadtbücherei als Zentrum für Bildung und Wissensvermittlung.

Die ab 1.1.2009 geltende Gebührenordnung der Stadtbücherei Stuttgart liegt in Anlage 2 bei. Geändert wird lediglich die Festsetzung der Ausleihgebühren in § 1 der Gebührenordnung. Die Regelungen in den §§ 2 bis 9 der Gebührenordnung bleiben unverändert.

Anlage 2 zu GRDrs 542/2007


Gebührenordnung ab 1. Januar 2009
(Anlage zur Satzung über die Benutzung der
Stadtbücherei der Landeshauptstadt Stuttgart)


§ 1 Ausleihgebühr

(1) Die jährliche Ausleihgebühr nach § 8 der Benutzungsordnung beträgt 15 Euro, die monatliche Ausleihgebühr 4 Euro.

(2) Inhaber der Bonuscard der Landeshauptstadt Stuttgart erhalten eine Ermäßigung auf die Gebühren nach Abs. 1 in Höhe von 50 Prozent.

§ 2 Fälligkeit

Die Ausleihgebühr wird mit der erstmaligen Ausleihe fällig.

§ 3 Säumnisgebühren

(1) Ist die Leihfrist gemäß § 5 Abs. 1 der Benutzungsordnung überschritten, so ist ab dem ersten Tag nach Ablauf der Leihfrist für jedes Medium pro Woche eine Gebühr von 0,50 Euro, ab der fünften Woche je Medium und Woche eine Gebühr von 1 Euro zu entrichten, höchstens 10 Euro je entliehenem Medium.

(2) Für die erstmalige Erinnerung an die Rückgabe von entliehenen Medien wird - zusätzlich zu den Säumnisgebühren nach Abs. 1 - eine Gebühr von 1 Euro erhoben. Für jedes weitere Mahnschreiben der Stadtbücherei wird - zusätzlich zu den Säumnisgebühren nach Abs. 1 - jeweils eine Gebühr von 2 Euro erhoben.

(3) Medien, die der Benutzer/die Benutzerin nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben hat, können in Rechnung gestellt oder abgeholt werden. Dabei entsteht jeweils eine zusätzliche Gebühr zu den Gebühren nach Abs. 1 (Säumnisgebühren) und Abs. 2 (Mahngebühr) sowie bei Rechnungsstellung nach § 7 (Medienersatz) in Höhe von 25 Euro. Die weiteren Kosten aus dem Mahnverfahren müssen ebenfalls getragen werden.

(4) Als Medien gelten Bücher, CDs, Kassetten und sonstige zur Ausleihe freigegebenen Artikel gemäß § 1 Abs. 3 der Benutzungsordnung für die Stadtbücherei der Landeshauptstadt Stuttgart.

§4 Versicherungsgebühr

Bei der Entleihung von Graphiken ist eine Versicherungsgebühr von 2,50 Euro je Graphik und Regelausleihzeit zu entrichten. Die Büchereileitung kann für Gegenstände zur Mediennutzung eine gesonderte Versicherungsgebühr durch Aushang festlegen. Bei Verlängerungen ist die Versicherungsgebühr erneut zu entrichten. Die Versicherung tritt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des/der Ausleihenden ein.

§ 5 Gebühr für die Ausstellung eines Ersatzentleihausweises u. a.

Für die Ausstellung eines Ersatzentleihausweises wird eine Gebühr von 3 Euro erhoben. Für verloren gegangene oder beschädigte EDV-Etiketten beträgt die Gebühr 1,50 Euro, für Transponder 2,50 Euro. Bei Beschädigungen oder Verunreinigungen der Medien ist ein Kostenersatz zu leisten, der im Einzelfall festgesetzt wird.

§ 6 Vorbestellungen, Leihverkehr

Die Gebühr für eine Vorbestellung beträgt 1 Euro. Wird ein Medium aus einer anderen Bücherei der Stadtbücherei Stuttgart bestellt, beträgt die Gebühr 1 Euro pro Medium.

§ 7 Medienersatz

(1) Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung wird pro Medium zusätzlich zu den Ersatzkosten für das Medium eine Bearbeitungsgebühr von 3 Euro erhoben. Damit sind evtl. Forderungen aus § 5 Satz 2 und 3 abgegolten. Wird das Medium von dem Benutzer/der Benutzerin durch ein neues Exemplar ersetzt, entfällt die Bearbeitungsgebühr.

(2) Die Ersatzkosten werden unter Berücksichtigung des Kaufpreises und des Zeitwertes festgesetzt. Für Medien, die antiquarischen Wert besitzen, werden die Kosten für die Wiederbeschaffung ermittelt und in Rechnung gestellt.

§ 8 Sonstiger Kostenersatz

Die Leitung der Stadtbücherei wird ermächtigt, für die Bereitstellung von besonderen Leistungen (Kopien, Ausdrucke, Internet-Nutzungen, Disketten, Recherche à la carte u. dgl.) den Kostenersatz zu regeln. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang.

§ 9 Ausnahmeregelungen

Die Gebührenordnung findet mit Ausnahme von §§ 7 und 8 keine Anwendung auf die Rathausbücherei und die Krankenhausbibliotheken. Die Leitung der Stadtbücherei wird ermächtigt, auf die Erhebung der Ausleihgebühr für bestimmte Personengruppen zu verzichten.


File Attachment Icon
Vorlage832008.pdf