Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK (10) - 0321-00
GRDrs 112/2008
Stuttgart,
02/12/2008


Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit -
Weitergewährung von bezahlter Freistellung für städt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter




Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussKenntnisnahmeöffentlich27.02.2008

Bericht:


1. Neue Rechtsvorschrift

Am 24.11.2007 ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (GBl. S. 530) in Kraft getreten. Es löst das bisherige Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13.07.1953 ab.


2. Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage

a) Herabsetzung des Mindestalters der freistellungsberechtigten Personen von 18 auf 16 Jahre.

b) Absenkung der Höchstdauer von 12 auf 10 Arbeitstage, für Auszubildende von 12 Arbeitstagen auf 5 Kalendertage.

c) Eine Freistellung erfolgt auch zum Besuch von Lehrgängen zum Erwerb der Jugendleiter-Card.

d) Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Freistellung und Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnissen.

Hierzu gehören insbesondere

· Begrenzung der Freistellung auf 3 Veranstaltungen im Jahr (bisher 4 Veranstaltungen);
· keine Freistellung, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen bzw. Ausbildungsziele gefährdet werden;
· Antragstellung mindestens 1 Monat vor Beginn der Freistellung (bisher 12 Tage vor Antritt des Sonderurlaubs).



e) Ausweitung zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports.

Hierzu ist anzumerken, dass nach der bisherigen Regelung eine Freistellung ausgeschlossen war, soweit die Maßnahme mit Sportfördermitteln gefördert wurde. Diese von Verbänden und Betroffenen als willkürlich empfundene Ausgrenzung, die der Bedeutung des Sports und dem ehrenamtlichen Engagement in diesem Bereich nicht gerecht wird, wurde vom (neuen) Gesetz nicht übernommen.


3. Bisherige Bezahlung der Beurlaubung

Nach dem Jugendleitersonderurlaubsgesetz von 1953 bestand für den Sonderurlaub bisher kein Anspruch auf Bezahlung (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1). Im Hinblick auf die Bezahlung ist die Landeshauptstadt Stuttgart in den vergangenen Jahren bis heute auf freiwilliger Basis wie folgt verfahren:

Von …….
bis …….
Beurlaubungs-
dauer pro
Kalenderjahr bis zu ……
Art der Maßnahmen
im Sinne des Gesetzes
Bemerkungen und Grundlage
Bis 31.03.199412 Arbeitstage
(bezahlt)
Alle (innerhalb und außerhalb Stuttgarts)Der Zeitpunkt der Einführung des bezahlten Sonderurlaubs lässt sich nicht mehr feststellen, liegt jedoch sehr lange zurück.
Ab 01.04.1994 5 Arbeitstage
(bezahlt),
7 Arbeitstage (unbezahlt)
Nur noch für Maßnahmen in StuttgartGR-Beschluss v. 24.03.1994
(i. R. der Haushaltskonsolidierung) – vgl. jedoch nachstehende Übergangsregelung für 1994.
Übergangsregelung für 199412 Arbeitstage
(bezahlt)
Sonderurlaub für
Jugendleiter/-innen
in Stuttgarter Waldheimen – andere Maßn. s. Zeile 2
VA-Beschluss v. 05.07.1994
Seit 199512 Arbeitstage
(bezahlt)
Alle (innerhalb und außerhalb Stuttgarts)GR-Beschluss v. 10.02.1995 i.R. der Haushaltsberatungen 1995 (aufgrund Antrag der CDU-Gemeinderats-fraktion Nr. 16/1995).


4. Künftige Bezahlung der Freistellung

Auch nach dem neuen Gesetz besteht nur ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung – vgl. § 2 (1) S. 4.

Die Stadt wird es im Hinblick auf die Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit bei der bisherigen Handhabung belassen und auch künftig im neuen gesetzlichen Umfang (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1) auf freiwilliger Basis bezahlte Freistellung gewähren und zwar pro Kalenderjahr für

a) Auszubildende bis zu 5 Kalendertage,
b) übrige Mitarbeiter/-innen bis zu 10 Arbeitstage.


5. Trainingslager von Sportvereinen

Jährlich gehen ca. 5 bis 10 Anträge von städtischen Mitarbeiter/-innen ein, die für Sportvereine Trainingslager mit Jugendlichen durchführen. Im bisherigen Gesetz von 1953, wie auch im neuen Recht war bzw. ist hierfür kein Anspruch auf Freistellung vorgesehen (Sportvereine sind keine Organisationen der Jugendarbeit i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des neuen Gesetzes). Deshalb wurden entsprechende Anträge bisher abgelehnt, obwohl die Durchführung dieser Trainingslager faktisch ebenfalls der Jugendpflege und der Jugendwohlfahrt dient. Die Verwaltung wird an dieser Handhabung auch künftig festhalten und hierfür keine bezahlte Freistellung gewähren.

Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen


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Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister







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