Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB
GRDrs 1247/2009
Stuttgart,
12/02/2009



Haushalt 2010/2011

Unterlage für die 2. Lesung des Verwaltungsausschuss zur öffentlichen Behandlung am 07.12.2009



Haushaltssicherungskonzept GRDrs 849/2009
Entgelte für Veranstaltungen im Rathaus und Entgelte für die Benutzung von Gemeinwesenzentren und anderen öffentlichen Einrichtungen


Beantwortung / Stellungnahme

Haushaltssicherungskonzept, Entgelte für Vereine



1. Nutzungen von öffentlichen Einrichtungen durch Vereine

In den Gemeinwesenzentren und anderen öffentlichen Einrichtungen der Stadt fanden im Jahr 2008 insgesamt 1.180 entgeltpflichtige (rd. 3 %) und 16.047 entgeltfreie (ca. 97 %) Nutzungen statt. 2009 werden es, soweit bereits erfasst, 886 entgeltpflichtige und 14.837 entgeltfreie Nutzungen sein. Eine genaue Auflistung nach Einrichtungen und Art der Vereine ist der Anlage 1 zu entnehmen. Für das Jahr 2010 sind derzeit 9.874 Buchungen/Reservierungen vorgemerkt.

An Entgelten wurden bei den Gemeinwesenzentren und Bürgerhäusern im Jahr 2008 insgesamt ca. 73.600 EUR, im Jahr 2009 bis jetzt (Stand 19.11.2009) ca. 67.100 EUR vereinnahmt. Der Haushaltsplanansatz lag in beiden Jahren bei 60.000 EUR. Im Rechnungsergebnis 2008 sind Beträge in Höhe von rund 15.300 EUR enthalten, die als Subventionen nach den Vereinsförderrichtlinien des Haupt- und Personalamts gefördert werden, so dass sich die echten Einnahmen auf insgesamt 58.300 EUR belaufen.

Für die Nutzung des großen Sitzungssaals im Rathaus wurden 2008 insgesamt
9.850 EUR und 2009 bis jetzt 17.925 EUR eingenommen.

Für die Nutzung der Turn- und Versammlungshallen und der Schulräume hat das Schulverwaltungsamt im Jahr 2008 Entgelte von Vereinen in Höhe von ca. 312.000 EUR vereinnahmt. Hinzu kommen noch Sachkostenbeiträge in Höhe von 508.777 EUR, die jedoch überwiegend bei der SBS GmbH vereinnahmt wurden.


2. Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine

Gefördert werden nach der Satzung zur Förderung gemeinnütziger Vereine (Stadtrecht 3/28) einmal im Jahr die Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine und anderer gemeinnütziger Organisationen mit Sitz in Stuttgart sowie von Ortsverbänden politischer Parteien (außer 12 Wochen vor einer Wahl oder Abstimmung). Veranstaltungen nicht gemeinnütziger Vereine und sonstiger Stuttgarter Organisationen können auf Antrag vom zuständigen Fachamt oder Bezirksamt ebenfalls als besonders förderungswürdig eingestuft werden. Begünstigt werden auch Veranstaltungen Dritter, wenn der Zweck bzw. Erlös der Veranstaltung einer der genannten Stuttgarter Organisationen zugute kommt.

Nicht gefördert werden private oder kommerzielle Veranstaltungen sowie Veranstaltungen von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Kirchen sowie von als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften.

Voraussetzung für die Förderung ist vor allem, dass die Veranstaltungen zur Belebung des Stadtbezirks bzw. Stadtteils beitragen und öffentlich sind. Stadtbezirksübergreifende Veranstaltungen können in Ausnahmefällen anerkannt werden. Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum werden unabhängig von der Zahl der Veranstaltungen und Tage weitgehend kostenfrei ermöglicht.

Davon unabhängig werden Veranstaltungen in den im Anhang der Satzung genannten Räumen, auf Festplätzen und Schulhöfen sowie in Hallen- und Freibädern nur einmal jährlich gefördert, wobei die Zahl der Veranstaltungstage nicht begrenzt ist. Der Veranstalter muss erklären, dass er dafür (nur) eine bestimmte Veranstaltung ausgewählt hat. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Veranstaltungsorts zu einem bestimmten Termin besteht jedoch nicht. Ferner sollten die Art und Größe des Veranstaltungsraums in angemessenem Verhältnis zur erwarteten Besucherzahl und dem Anlass der Veranstaltung stehen.

Für die Förderung der Veranstaltungen steht ein Budget in Höhe von 100.000 EUR beim Haupt- und Personalamt zur Verfügung. Seit Einführung der Freiveranstaltungen sind die Aufwendungen von Jahr zu Jahr gestiegen und haben mit dem Haushaltsjahr 2008 einen Höchststand von 109.000 EUR erreicht. Sollte sich diese positive Entwicklung fortsetzen, müssen – wie in der GRDrs. 805/2003 bereits dargestellt wurde – zusätzliche Mittel zum Ausgleich überplanmäßig bereitgestellt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, Vereine, die ihre Freiveranstaltungen zum Jahresende geplant bzw. durchgeführt haben, nicht zu benachteiligen.

Sollten nun die Entgelte erhöht werden, muss sichergestellt werden, dass der im Zusammenhang mit den Freiveranstaltungen dem Haupt- und Personalamt entstehende höhere Subventionsbedarf mit einer anteiligen Erhöhung des Förderbudgets ausgeglichen werden können.

Die Stadt trägt aus den zur Verfügung gestellten Mitteln des Haupt- und Personalamts die Grundmiete und Grundnebenkosten in Räumen wie KKL, Sängerhalle Untertürkheim, Kursaal Bad Cannstatt, Bürgerhäuser etc., während der Nutzer Sonderreinigungskosten, sonstige Personal- und Fremdkosten sowie veranstaltungsbezogene Kosten wie Gebühren für Genehmigungen zu tragen hat. Bei Nutzung der Stuttgarter Liederhalle und der Sängerhalle Untertürkheim ist die Förderung auf maximal 560 EUR begrenzt.

Bei Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum werden Sondernutzungsgebühren und sonstige Bundes- und Landesgebühren – außer den Gebühren für die gaststättenrechtlichen Genehmigungen – erlassen.

Ziel sollte es auch bei notwendigen Sparmaßnahmen sein, jedem Stuttgarter gemeinnützigen Verein weiterhin eine Freiveranstaltung pro Jahr zu ermöglichen.

Die Verwaltung schlägt nun folgende Optionen vor, um Einsparungen vorzunehmen, die einzeln oder zusammen beschlossen werden können:

· Die Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum werden auf eine Veranstaltung im Jahr begrenzt. Dies betrifft ca. 20 Vereine mit insgesamt 33 Veranstaltungen.

· Förderung nur noch einer Veranstaltung entweder im öffentlichen Straßenraum oder in Räumen, auf Plätzen und in Bädern. Betroffen wären ca. 10 Vereine.

· Die Dauer der geförderten Veranstaltung wird auf einen Tag zu begrenzt, Auf- und Abbautag werden weiterhin gefördert. Dies würde ca. 10 Vereine betreffen.

Auswirkungen

Insgesamt könnten damit Einsparungen in Höhe von ca. 10.000 EUR/Jahr erzielt werden. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass einige Vereinsveranstaltungen nicht mehr stattfinden könnten. Die Vereine, die mehr als eine Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum im Jahr machen, müssten dann pro zusätzlicher Veranstaltung die Verwaltungsgebühren tragen. Diese liegen bei 120 – 2.300 EUR, im Schnitt bei 200 EUR pro Veranstaltung. Obwohl die Vereine Einschränkungen hinnehmen müssten, bliebe jedoch der Kern der Vereinsförderungssatzung, eine Freiveranstaltung pro Jahr und Verein, erhalten. Unabhängig von der Satzung zur Förderung gemeinnütziger Vereine würden für die Vereine weiterhin keine Sondernutzungsgebühren aufgrund von § 3 (2) Nr. 3 und 9 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart vom 6. Juli 1994 anfallen.

Anzumerken ist, dass ein Großteil der Ausgaben aus dem Budget der Freiveranstaltungen durch innere Verrechnungen den Entgelteinnahmen bei den verschiedenen Ämtern zugeführt wird. Wenigeraufwendungen bei der Vereinsförderung führen daher auch zu geringeren inneren Verrechnungen. Dies hat jedoch keine finanzielle Auswirkungen.


3. Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen

Für alle städtischen öffentlichen Einrichtungen, in denen Räume überlassen werden, soweit keine Sonderregelungen bestehen (z. B. Schul- und Sporteinrichtungen, Bäder) gilt die Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen (Stadtrecht 3/23). Zu beachten ist, dass diese Einrichtungen vorzugsweise an Nutzer überlassen werden, deren Aktivitäten zur Erfüllung des jeweiligen Widmungszwecks beitragen, wobei im Stadtbezirk ansässige Nutzer grundsätzlich Vorrang haben.


So sind Räume für den Übungsbetrieb und Veranstaltungen der förderungswürdigen Nutzer ohne Eintrittsgeld und Selbstbewirtschaftung entgeltfrei. Darunter fallen 93 bis 95 % aller Nutzungen. Wird Eintrittsgeld erhoben oder die Veranstaltung bewirtschaftet, wird der günstigste Entgelttarif I verlangt. Falls bei solchen Veranstaltungen die dafür entstehenden Ausgaben nicht durch Einnahmen gedeckt werden, können die Entgelte auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden. Die genauen Voraussetzungen bzw. Regelungen sind aus den Überlassungsbestimmungen für die betreffende Einrichtung ersichtlich. Für nicht kommerzielle Nutzungen sonstiger Nutzer gilt Tarif II, für kommerzielle und private Nutzer (soweit zugelassen) Tarif III. Die Tarife liegen seit 01.04.1984 bei
0,30 EUR/qm für Tarif I, 0,60 EUR/qm für Tarif II und 0,90 EUR/qm für Tarif III.

Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, ob die Entgelte für die Nutzung der Gemeinwesenzentren und anderen öffentlichen Einrichtungen erhöht werden können. Der
Übungsbetrieb für die Vereine soll weiterhin kostenlos sein. Einschränkungen des
Übungsbetriebs durch eine Entgeltpflicht könnten teilweise an die Substanz der Vereine gehen. Auch wäre es mit dem Nutzungszweck der Räume und den erheblichen Investitionskosten in Millionenhöhe nicht zu vereinbaren, wenn diese Einrichtungen häufig leer stünden.

Die Verwaltung schlägt nun folgende Optionen vor, um Einsparungen vorzunehmen, die einzeln oder zusammen beschlossen werden können:

· Die (Teil-)Erlassmöglichkeit, die mit einem vergleichsweise hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist, wird ersatzlos gestrichen. Einzelne Vereine hatten sich dadurch bisher Vergünstigungen für weitere Freiveranstaltungen verschafft, was über die Intention der Vereinsfördersatzung hinausgeht. Dies würde bei den Gemeinwesenzentren Mehreinnahmen von ca. 8.000 EUR/Jahr bedeuten.

· Erhöhung der Tarife um 50% auf
Tarif I 0,45 EUR/qm (bisher 0,30 EUR/qm)
Tarif II 0,90 EUR/qm (bisher 0,60 EUR/qm)
Tarif III 1,35 EUR/qm (bisher 0,90 EUR/qm)
Dies würde Mehreinnahmen von ca. 30.000 EUR/Jahr bei den Gemeinwesenzen-tren bedeuten.

Dies entspricht den Vorgaben des HSK-Konzepts 2010/2011.

Auswirkungen

Der Wegfall der Erlassmöglichkeit würde in einzelnen Stadtbezirken vor allem die internationalen Vereine treffen. Eine Tariferhöhung wäre sicher für viele Vereine schwer zu verkraften. Es nicht auszuschließen, dass einige Vereine sich die Nutzung der Räume nicht mehr leisten können mit der Folge, dass weniger Feste und Veranstaltungen stattfinden würden oder der eine oder andere wichtige Beitrag zur Gemeinwesenarbeit, Kinder- und Jugendförderung sowie der Belebung der Stadtbezirke entfiele. Beispielsweise wären durch den Wegfall im Jahr 2009 betroffen gewesen: Afrikaworkshop (zwei Veranstaltungen) mit 246 EUR und 355 EUR, Kulturtreff mit 246 EUR, Forum Afrikanum mit 380 EUR, Compania Theatrale Le Maschere mit 323 EUR.

Da die AVB stadtweit gelten, würden sich die Mehreinnahmen auch auf andere öffentliche Einrichtungen wie z.B. die Stadtteilbüchereien in Stammheim, Vaihingen und Zuffenhausen, die Mütterzentren in Vaihingen und Heslach sowie der Nachbarschaftstreff im Hallschlag auswirken.

4. Entgelterhebung in Sportstätten

Seit 1993 wird von allen Nutzern der Sportanlagen der Landeshauptstadt Stuttgart ein Sachkostenbeitrag (Beitrag zu den Betriebskosten) erhoben. Dieser richtet sich nach Art und Größe der Sportstätte, der Dauer der jeweiligen Nutzung und nach der Art der einzelnen Nutzergruppe. Im Jahr 2008 mussten insgesamt 488 Nutzer (davon 176 Sportvereine, die dem WLSB angehören) Sachkostenbeitrag bezahlen. Die Gesamtbelastung der Sportvereine und sonstigen Sportgruppen lag bei ca. 650.000 EUR. Die Sportvereine hatten einen Sachkostenbeitrag in Höhe von insgesamt ca. 475.000 EUR zu tragen. Betroffen waren

78 Sportvereine unter 1.000 EUR
60 Sportvereine 1.000 EUR bis 4.000 EUR
29 Sportvereine 4.000 EUR bis 10.000 EUR
9 Sportvereine über 10.000 EUR

Bei den meisten anderen Nutzern liegt der jährliche Sachkostenbeitrag unter 1.000 EUR, im Durchschnitt etwa bei 550 EUR.

Die Erhöhung des so genannten Sachkostenbeitrages, der für alle städtischen Sportanlagen verlangt wird, hat zum einen Auswirkungen auf die Sportstätten Betriebs-GmbH Stuttgart (SBS-GmbH) und andererseits Auswirkungen hinsichtlich der anderen städtischen Sportanlagen (z. B. Bäder, Lehrschwimmbecken, Eissportzentrum Waldau, usw.).

Im Rahmen des HSK 2009 wurde eine Erhöhung des SKB mit folgender Staffelung vorgeschlagen:

NutzergruppenKinder- und Jugendanteil (bis 18 Jahre)bisher SKB je ÜE und ÜZE*
(einschl. MWSt.)
zukünftig SKB je ÜE und ÜZE*
(einschl. MWSt.)
Grundbeitrag für allgemeine Sportgruppen/kommerzielle Sportanbieter----7,6710,00/13,50
Stuttgarter Sportvereine und gleichgestellte Sportorganisationen sowie besonders begünstigte Sportgruppen0,0 – unter 10 %3,835,00
Stuttgarter Sportvereine und gleichgestellte Sportorganisationen10 – unter 20 %3,074,00
Stuttgarter Sportvereine und gleichgestellte Sportorganisationen20 – unter 30 %2,303,00
Stuttgarter Sportvereine und gleichgestellte Sportorganisationen30 % und mehr 1,532,00
*ÜE steht für Übungseinheit, das entspricht ca. 400 qm Hallensportfläche
ÜZE steht für Übungszeiteinheit, das entspricht 45 Min. einer Übungseinheit

Die Staffelung der Preiskategorien, nach der Sportvereine mit einem hohen Kinder- und Jugendanteil begünstigt werden, wird weiterhin beibehalten.

Die jetzt vorgeschlagene Erhöhung der SKB-Preisklassen stellt eine Erhöhung der Entgeltsätze um fast genau 30 % dar. Die Mehreinnahmen werden zum einen bei der SBS GmbH realisiert und zum anderen bei den übrigen Sportanlagen der Stadt. Die Erhöhung des SKB führt zu einer Reduzierung des preisauffüllenden Entgelts, das von der Stadt an die die SBS GmbH geleistet wird, um ca. 165.000 EUR. Bei den übrigen, weiterhin städtisch verwalteten Sportanlagen entstehen Mehreinnahmen in Höhe von ca. 35.000 EUR.

Dies entspricht den Vorgaben der Haushaltskonsolidierung 2010/2011.


5. Entgelte des Schulverwaltungsamts

Im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts wird vorgeschlagen, die Entgelte für Nutzungen der Schul- und Schulsportanlagen um 30 % zu erhöhen. Hier ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Erträge aus inneren Verrechnungen des Kulturamtes, des Sportamtes und des Haupt- und Personalamtes herrühren. Die Ansätze für innere Verrechnungen bei den betroffenen Ämtern müssten entsprechend erhöht werden, was aber keine finanziellen Auswirkungen hat. Tatsächliche Mehreinnahmen für die Stadt würden im Umfang von ca. 93.600 EUR erzielt werden. Eine Übersicht über die derzeitige Struktur der Entgelte, Sachkostenbeiträge, inneren Verrechnungen sowie ein Beispiel mit der Auswirkung auf die Vereine ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Analog dazu zeigt Anlage 3 die Auswirkungen einer Erhöhung der Entgelte um 47 %. Der Vergleich der Anlagen 2 und 3 zeigt, dass die Vorgaben des HSK-Konzepts in Höhe von 144.000 € bei einer Erhöhung um 47 % erreicht werden bzw. bei einer Erhöhung um
30 % nur zu etwa zwei Dritteln (93.600 EUR).

Ein weiterer Vorschlag entsprechend dem HSK-Konzept ist, die Nutzer stärker an den Betriebskosten, insbesondere Heizkosten, zu beteiligen. Dieser Vorschlag würde zu einer weiteren Erhöhung der Einnahmen um 17 % führen. Bezogen auf das Ergebnis 2008 (Entgelte der Nutzer ca. 312.000 EUR) würde diese Erhöhung zu Mehreinnahmen von ca. 55.000 EUR p.a. führen und hätte nur auf die Nutzer Auswirkungen, nicht jedoch auf innere Verrechnungen mit anderen Ämtern.

Auswirkungen

Die Erhöhung der Entgelte für Nutzungen der Schul- und Schulsportanlagen um 30 % bzw. 47 % (inkl. Heizkosten) hätte vermutlich auf die Gesamtauslastung der Schul- und Schulsportanlagen keine bzw. geringe Auswirkungen, da alternative Räumlichkeiten für die verschiedenen Nutzergruppen nicht verfügbar sind.

Allerdings würden insbesondere folgende Nutzergruppen entsprechend stärker an den Betriebskosten beteiligt:

· Nationale und internationale Kultur- und Musikvereine insbesondere bei Veranstaltungsnutzungen von Turn- und Versammlungshallen

· Bildungsträger (Volkshochschule, Abendrealschule und Abendgymnasium, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Innungen, ABI etc.) insbesondere bei Nutzungen von Klassen-, Fachräumen und Werkstätten

6. Strukturelle Unterschiede bei den Benutzungsentgelten

Wie bereits aus den vorgenannten Ausführungen ersichtlich, gibt es bei den Benutzungsentgelten bei den Ämtern strukturelle Unterschiede. Die folgenden wesentlichen Unterschiede stellen sich wie folgt dar:

· In den Gemeinwesenzentren und anderen Einrichtungen, die nach der Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen betrieben werden, ist der Übungsbetrieb für Vereine entgeltfrei. In den Turn- und Versammlungshallen wird für Übungsbetrieb dagegen jeweils ein Sachkostenbeitrag erhoben. Vereine aus dem kulturellen Bereich können ihren Übungsbetrieb kostenfrei abhalten, Sportvereine nicht.

· Veranstaltungen können nach der Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen entgeltfrei sein, soweit kein Eintritt erhoben und nicht selbst bewirtschaftet wird. In anderen städtischen Räumen sind Veranstaltungen entgeltpflichtig.

· In Räumen, die nach der Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen betrieben werden, wird kein Heizkostenanteil verlangt, in den Turn- und Versammlungshallen schon.

· Im Schul- und Sportbereich gibt es eine Klassifizierung der Gebäude je nach Qualität. Diese Unterscheidung gibt es bei den Räumen, die nach der Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen betrieben werden, nicht.

Wenn diese strukturellen Unterschiede stadtweit vereinheitlicht werden würden, würde dies für viele Vereine (außer Sportvereinen) in der Regel ein höheres Entgelt bedeuten.



7. Zusammenfassung aller Optionen und deren finanzielle Auswirkungen:



Vorliegende Anträge/Anfragen

446/2009 (CDU-Gemeinderatsfraktion), 456/2009 (SPD-Gemeinderatsfraktion), 521/2009 (FDP-Gemeinderatsfraktion), 625/2009 (DIE REPUBLIKANER)








Dr. Wolfgang Schuster








10-AL
10-2
10-2.0
10-2.02
Nbst.: 8446
26. November 200926. November 2009



2. Über
Referat AK

an
Herrn OB zur Zeichnung


3. Referat WFB zur Freigabe


4. 10-1.10.3 zur Vervielfältigung


5. 10-2.1 zur Verteilung


6. 10-1.10.1 zA



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Anlage 4 - Überblick der Mietkostenzuschüsse des Kulturamts.pdf
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Anlage 1 - Nutzung Öff. Einrichtungen durch Vereine.pdf
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Anlage 2 - Vorschläge des Schulverwaltungsamts zur Erhöhung der Entgelte um 30%.pdf
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Anlage 3 - Vorschläge des Schulverwaltungsamts zur Erhöhung der Entgelte und Heizkosten - 47%.pdf