3. Fachangestellte für Bäderbetriebe/Schimmmeistergehilfen/innen
II. Vorübergehender Erhalt von Zulagenbeträgen bei Höhergruppierungen von Beschäftigten
Beschäftigte, die nach einer Höhergruppierung nach den Regelungen des TVöDs, unter anderem durch den Wegfall von Zulagen, weniger Entgelt erhalten, bekommen diesen Zulagenbetrag weiterhin als Besitzstand ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs bis zum Erreichen der Stufe, deren Betrag über dem bisherigen Entgelt liegt.
Begründung: Nach dem In-Kraft-Treten des TVöD am 1. Oktober 2005 sind stadtinterne Eingruppierungsregelungen den neuen tariflichen Reglungen anzupassen. Momentan laufen zwischen den Vertragsparteien Nachverhandlungen zum TVöD. Da die Punkte als Gesamtpaket verabschiedet werden sollen, wird das Ergebnis sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen. In den, in dieser Vorlage, aufgeführten Fällen möchten wir, da aktuell Handlungsbedarf besteht, zeitnah eine Lösung herbeiführen. Zu I. 1. Beim Jugendamt nehmen derzeit 227 Mitarbeiter/innen im sozialpädagogischen Bereich Tätigkeiten von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen (= 7 Beschäftigte), Erziehern/Erzieherinnen (= 216 Beschäftigte) und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen (= 4 Beschäftigte) wahr, ohne die entsprechende Berufsausbildung zu haben. Deshalb sind sie als „Angestellte in der Tätigkeit von Kinderpflegern/ Kinderpflegerinnen, Erziehern/Erzieherinnen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen“ beschäftigt. Für sie gab es bisher aufgrund städtischer Regelung die Möglichkeit, nach entsprechenden „Bewährungszeiten“ ausgebildeten Fachkräften gleichgestellt zu werden und dann den gleichen tariflichen Aufstieg gegebenenfalls einschließlich einer Vergütungsgruppenzulage zu vollziehen. In erster Linie handelt es sich bei dem Personenkreis um Kinderpfleger/innen, die Tätigkeiten von Erzieherinnen/Erziehern wahrnehmen. Diese Beschäftigten können nach dem neuen Tarifvertrag maximal die Entgeltgruppe 6 erreichen. Nach der bisherigen städtischen Regelung konnte nach 5 jähriger Bewährung in Verg. Gr. VII Fallgruppe 3 BAT (entspricht Entgeltgruppe 5 TVöD) und 35 Tagen Fortbildung eine Gleichstellung mit Erzieher/innen erreicht werden. Es konnte eine Höhergruppierung nach Verg.Gr. VIb Fallgruppe 5 BAT (entspricht Entgeltgruppe 6 TVöD) mit einem tariflichen Bewährungsaufstieg nach 3 Jahren nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 BAT (entspricht Entgeltgruppe 8) erfolgen. Aufgrund des neuen Tarifvertrags (TVöD) entfallen diese Aufstiegsmöglichkeiten komplett. Wenn die Gleichstellung vor 1. Oktober 2005 noch nicht erreicht wurde, bedeutet der neue Tarifvertrag eine deutliche Verschlechterung. Diese sollen für die Mitarbeiter/innen, die bereits vor dem 01.10.2005 als „Angestellte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, Erzieherinnen/Erziehern oder Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen“ beschäftigt wurden und die damit zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung attraktive Aufstiegsmöglichkeiten hatten, gemildert werden. 2. Unter den in den Gemeinderatsbeschlüssen vom 12. Juni 1980 über die Eingruppierung von Sekretariatskräften genannten Grundsätzen wurde die Möglichkeit geschaffen, Sekretariatskräfte von Vergütungsgruppe VII BAT in Vergütungsgruppe VIb BAT (entspricht Entgeltgruppe 6 TVöD) und Sekretariatskräfte bei Amtsleitungen in Vergütungsgruppe Vc BAT (entspricht Entgeltgruppe 8 TVöD) ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs, einzugruppieren. Für Sekretariatskräfte, die zum 1. Oktober 2005 die Voraussetzungen für die nach der städtischen Regelung möglichen Höhergruppierungen nur knapp verfehlt haben, würde der Wegfall dieser Regelung eine deutliche Schlechterstellung bedeuten. Die Übergangsregelung soll bis zum In-Kraft-Treten der neuen Eingruppierungsrichtlinien gelten.