Die Sicherstellung des Bedarfs zum Lebensunterhalt der bedürftigen - aber durch § 26 BSHG von der Sozialhilfe ausgeschlossenen - Personen ist somit notwendig, damit ihnen eine Ausbildung zugänglich ist, ohne dass ihre Motivation und ihre Ausbildungsbereitschaft durch eine Schlechterstellung gegenüber dem Sozialhilfebezug gefährdet ist.
2. Kriterien der Leistungsgewährung Es sollen Personen gefördert werden: