Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 1179/2007
Stuttgart,
01/25/2008



Zuwendungsvertrag Stadtjugendring



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
11.02.2008
27.02.2008



Beschlußantrag:

1. Dem Zuwendungsvertrag (Anlage 1) zwischen der Stadt und dem Stadtjugendring Stuttgart e. V. wird zugestimmt.

2. Der Grundsatzbeschluss des Verwaltungsausschusses über die Förderung des Stadtjugendrings Stuttgart e. V. vom 17.06.1947 (Niederschrift § 514) wurde mit GRDrs 830/2001 dahingehend geändert, dass die Prüfung des Jahresabschlusses des Stadtjugendrings seit dem Geschäftsjahr 1998 nicht durch das Rechnungsprüfungsamt erfolgt, sondern der Stadtjugendring Stuttgart e. V. der Verwaltung jährlich per 30.06. einen Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses des Vereins zum 31.12. des Vorjahres vorlegt. Diese Vorgehensweise soll beibehalten werden.

3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Zuwendungen auf der Grundlage der vorgelegten Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer festzusetzen und bedarfsgerechten Änderungen der Aufgaben nach § 2 des Zuwendungsvertrages vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel zuzustimmen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Gemeinderat hat die Verwaltung auf der Grundlage mehrerer Vorlagen (GRDrs 404/2005, GRDrs 911/2005, GRDrs 939/2006) beauftragt, die Förderung des Stadtjugendrings dahingehend zu verändern, dass zukünftig für Anforderungen, die seitens der Verwaltung gestellt werden und zur Sicherstellung der Selbstorganisationen des Stadtjugendrings zwei Stellen direkt gefördert werden.

Ab dem Jahr 2008 werden Mittel in Höhe von 368.750 €, mit denen bislang die Geschäftsstelle des Stadtjugendrings anteilig gefördert wurde, auf alle Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings gleichmäßig verteilt (GRDrs 334/2007, 1392/2007).

Wie in der Drucksachennummer 334/2007 festgelegt, wird der Zuwendungsvertrag nun dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt.


Finanzielle Auswirkungen

Die notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von jährlich 214.000 € sind im städtischen Haushalt vorhanden.



Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Zuwendungsvertrag

Anlage 1 zur GRDrs 1179/2007



Zuwendungsvertrag



zwischen der



Landeshauptstadt Stuttgart
vertreten durch das Jugendamt



und dem



Stadtjugendring Stuttgart e. V.
nachstehend „Stadtjugendring“ genannt

Präambel




Ziel dieses Vertrags ist die Sicherstellung der Selbstorganisation des Stadtjugendrings und der Anforderungen der Verwaltung an den Stadtjugendring. Er dient der Erfüllung von Aufgaben der Jugendarbeit und der Förderung junger Menschen in Stuttgart. Der Stadtjugendring erhält im Rahmen des Vertrags eine weitgehende Freiheit der Budgetverwaltung und Planungssicherheit.

Kriterien bei der Einrichtung und Förderung von Angeboten für Familien, Kinder und Jugendliche in Stuttgart sind insbesondere eine Alltags- und Lebensweltorientierung, die Partizipation und Aktivierung von Bürgerinnen und Bürgern, die Berücksichtigung der Leitlinien zur Integration und interkulturellen Orientierung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Leitlinien der Kinder- und Jugendhilfe zur geschlechterbewussten Arbeit mit Mädchen und Jungen in Stuttgart.
§ 1
Vertragsgegenstand und Rechtsgrundlage

Der Stadtjugendring Stuttgart e. V., Junghansstraße 5, 70469 Stuttgart, erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Zuwendung gem. § 74 SGB VIII sowie gem. Beschluss des Jugendhilfeausschusses und des Verwaltungsausschusses (GRDrs 334/2007 und 978/2007).

Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 des Vertrags erhält der Stadtjugendring eine bis zum 31.12.2009 gesicherte Zuwendung auf den in § 3 beschriebenen Grundlagen.

Sollten während der Vertragsdauer keine außerordentlichen Umstände eintreten, ist mit einer Fortführung des Vertrags über den genannten Zeitpunkt hinaus zu rechnen.

§ 2
Grundsätze zur Durchführung

Der Stadtjugendring Stuttgart e.V. ist die Dachorganisation der Jugendverbände und -initiativen in Stuttgart und vertritt die Interessen seiner Mitglieder. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Grundlage für die Arbeit des Stadtjugendrings ist die Satzung des Stadtjugendrings in der jeweils geltenden Fassung.

Im Rahmen des allgemeinen Betriebes nimmt der Stadtjugendring vor allem folgende Aufgaben wahr:
· jugendpolitische Interessenvertretung,
· Organisation und Koordination von Aktionen, Veranstaltungen, Fortbildungen,
· Dienstleistungen, Beratungs- und Servicestelle für seine Verbände,
· Internationale Zusammenarbeit.

Der Stadtjugendring prüft von den Mitgliedsorganisationen des Stadtjugendrings die Anträge des laufenden Jahres einschließlich der genannten Mitgliederzahlen sowie die Berichtsbögen des Vorjahres auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Diese Auswertung und die eingegangenen Originalunterlagen sind bis spätestens 31.05. des laufenden Jahres an das Jugendamt zu übergeben.

Des Weiteren prüft der Stadtjugendring jährlich mindestens sechs Verbände. Die Verbände werden per Losverfahren ermittelt. Geprüfte Verbände bleiben, unbeschadet von Verdachtskontrollen, solange außen vor, bis alle Verbände mindestens einmal geprüft wurden.

Für die Prüfung stellt der Stadtjugendring für das Prüfungsjahr einen Arbeitsplan auf, in dem für alle Prüfungen u. a. der Prüfungsgegenstand, die Zeit (Wann und die Dauer) und die Art der Prüfung, ggf. die Namen der Prüfer festgelegt werden.
Der Stadtjugendring legt diesen Arbeitsplan jährlich dem Jugendamt zur Kenntnisnahme vor, damit ggf. vom Jugendamt gewünschte Schwerpunkte eingearbeitet werden können.

Der Stadtjugendring gewährleistet, dass von ihm erhobene Sozialdaten entsprechend § 61 Abs. 3 SGB VIII geschützt werden.

Der Stadtjugendring verpflichtet sich, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
-entwicklung durchzuführen.

Der Stadtjugendring stellt sicher, dass er keine Personen beschäftigt, die wegen einer Straftat entsprechend § 72a SGB VIII verurteilt worden sind.

Der Stadtjugendring verpflichtet sich vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung, den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung entsprechend § 8a SGB VIII wahrzunehmen.

Der Stadtjugendring berücksichtigt in der Arbeit die Leitlinien zur Integration und interkulturellen Orientierung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Leitlinien der Kinder- und Jugendhilfe zur geschlechterbewussten Arbeit mit Mädchen und Jungen.

Art und Umfang der Zuwendung

Zur Sicherung der Aufgaben nach § 2 fördert die Stadt Stuttgart zwei Vollzeitstellen des Stadtjugendrings in der Entgeltgruppe 11, eine Sekretariatskraft in der Entgeltgruppe 6 sowie anteilige Sach- und Mietkosten, insgesamt bis zur Höhe von bis zu 214.000 €. Für das aktuell beschäftigte Personal gilt Besitzstandswahrung.

Der Stadtjugendring erarbeitet Stellenbeschreibungen für das Personal, die der Stadt zur Kenntnis zu geben sind.

Mit der Pauschale sind alle laufenden Aufwendungen für den Stadtjugendring abgegolten. Eine weitere Bezuschussung der Sach-, Miet- oder Verwaltungskosten einschließlich Verwaltungsfachkräfte etc. erfolgt nicht.

Es erfolgt keine Kompensation fortfallender Zuschüsse Dritter durch die Landeshauptstadt Stuttgart.

Investitionszuschüsse werden im Rahmen dieses Vertrags nicht gewährt.

§ 4
Verwendung der Zuwendung und Verfahren

Der Stadtjugendring verwaltet das zugewiesene Budget in eigener Verantwortung. Der Zuschuss ist ausschließlich für die in § 2 beschriebenen Aufgaben zu verwenden. Für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist der Vorstand des Stadtjugendrings verantwortlich.

Aus nicht verwendeten Finanzmitteln kann der Stadtjugendring eine Rücklage in Höhe von bis zu 5 % des jährlichen städtischen Zuschusses bilden, insgesamt maximal 25 % des jährlichen Zuschussbetrags. Die Rücklagen sind für die Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 verwenden.

Der Betriebskostenzuschuss der Stadt gemäß § 3 stellt eine Maximalförderung dar. Angebote, die nicht in diesem Zuwendungsvertrag geregelt sind, rechtfertigen keinen weiteren städtischen Betriebszuschuss des Jugendamtes.

Einnahmen (Zuschüsse, Eigenkapital, Entgelte, Gebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen), die der Stadtjugendring im Rahmen der in § 2 benannten Aufgaben erzielt, sind förderunschädlich bis zur Höhe des anerkannten Aufwandes. Hiervon unbenommen bleibt die oben genannte Rücklagenbildung. Übersteigen die Einnahmen die Höhe des anerkannten Aufwandes, wird die städtische Zuwendung entsprechend gekürzt.

Der Zuschuss wird in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals ausbezahlt.

Zweckentfremdete Zuwendungen hat der Stadtjugendring an die Landeshauptstadt Stuttgart zurückzuzahlen. Der Stadtjugendring verpflichtet sich zur Rückzahlung zweckentfremdeter Zuwendungen für den Fall, dass

- die Zuwendung bestimmungswidrig verwendet wurde,
- eine partielle Zweckverfehlung vorliegt,
- eine Überprüfung die unwirtschaftliche Verwendung der Mittel ergeben hat.

§ 5
Berichtswesen

Der Stadtjugendring beschließt jährlich einen Haushaltsplan/Etat in dem alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen sind und reicht diesen zusammen mit einem Stellenplan im Jugendamt ein. Der Haushaltsplan-/Etatentwurf ist vor Jahresbeginn dem Jugendamt zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Über die Verwendung der Mittel ist bis zum 31.10. des auf die Förderung folgenden Jahres ein Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Finanzbericht (bzw. Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses des Vereins zum 31.12. des Vorjahres), einer Personalaufstellung und einem Erklärungsbogen des Geschäftsführers, vorzulegen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises erstellt der Stadtjugendring auch einen Jahresbericht über die Aufgabenerfüllung und dokumentiert die Arbeitsinhalte.

Die Stadt ist berechtigt, die vertragsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel und Sachleistungen und die Bildung von Rücklagen zu prüfen. Der Stadtjugendring ist verpflichtet, zum Zwecke der Prüfung in Belege und sonstige Geschäftsunterlagen Einsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.

§ 6
Geltungsdauer und Kündigungsrecht

Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft und endet zum 31. Dezember 2009. Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Als wichtiger Grund ist insbesondere ein Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen oder der Wegfall oder Teilwegfall (mehr als 50 %) des Angebotes anzusehen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung sind die städtischen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen.

§ 7
Schlussbestimmungen

Die Form der Buchhaltung muss den üblichen Grundsätzen entsprechen. Die Stadt hat ein Prüfrecht im Rahmen der Regelung dieses Vertrages. Die Prüfung kann auch noch zehn Jahre nach Beendigung dieses Vertrages erfolgen.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen der Landeshauptstadt Stuttgart sind Bestandteil dieses Vertrags und werden analog angewandt, d. h. zuschussrelevante Kriterien, die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag geregelt sind, werden anhand dieser Bestimmungen beurteilt. Deren Anwendung erfolgt sinngemäß.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem vertraglichen Zweck am nächsten kommt.

Mit Abschluss dieses Vertrages werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien, Grundsatz- und Einzelbeschlüsse, Zuschussgewohnheiten sowie vertragliche Regelungen zur bisherigen Förderung durch Betriebszuschüsse zum 31.12.2007 gegenstandslos.

Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Rechte und Pflichten Dritter werden von diesem Vertrag nicht berührt.

Stuttgart, denStuttgart, den
Für den Stadtjugendring
In Vertretung
Für die Landeshauptstadt Stuttgart
In Vertretung



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