Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OBM 7853-00
GRDrs 242/2005
Stuttgart,
05/03/2005



Integration der BW-Bank in die LBBW



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
11.05.2005
12.05.2005



Beschlußantrag:

1. Der Umwandlung der BW-Bank in eine rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie den notwendigen Zwischenschritten wird zugestimmt.

2. Der Vertreter der Stadt in der Gewährträgerversammlung der Landesbank Baden-Württemberg wird beauftragt, der Satzungsänderung der LBBW (Anlage 1) und dem Statut der BW-Bank (Anlage 2) zuzustimmen.

3. Vom Organigramm für den LBBW-Konzern mit integrierter BW-Bank (Anlage 3) wird Kenntnis genommen.

4. Der Vertreter der Stadt wird beauftragt, eine Trägervereinbarung abzuschließen oder auf sonstige Weise sicherzustellen, dass die Stadt im Aufsichtsrat der BW-Bank auf Dauer mit mindestens zwei Sitzen vertreten ist.


Begründung:


Umwandlung der BW-Bank in eine rechtlich unselbständige Anstalt
In der Gewährträgerversammlung der Landesbank Baden-Württemberg am 8. April 2005 wurde u.a. der Beschluss zur Integration der BW-Bank in die LBBW gefasst. Nachdem die Arbeiten und Entwürfe zur Integration erst kurzfristig fertiggestellt waren, wurde die Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung unter den Zustimmungsvorbehalt des Gemeinderats gestellt.

In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 29. September 2004 (GRDrs. 797/2004) wurde u.a. die neue Trägerstruktur und die Integration der BW-Bank in die LBBW behandelt. Es ist vorgesehen, dass die BW-Bank die Geschäftsfelder des Privat- und Unternehmenskundengeschäfts der Landesbank und der bisherigen Baden-Würtembergischen Bank AG mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft als operativ selbständige Einheit innerhalb der Landesbank übernimmt.

Zwischenzeitlich wurden die Überlegungen, wie die BW-Bank in die LBBW integriert werden kann, konkretisiert. Eine wesentliche Vorgabe dafür war eine Umsetzung noch im Jahr 2005. Dieser Zeithorizont ist aus folgenden Gründen erforderlich:

- Erwartungen der Kunden und Investoren (Beseitigung von Unsicherheiten)
- Wettbewerbsumfeld und Handlungsfähigkeit am Markt
- Vorgaben der Rating-Agenturen
- Erzielung von Synergien

Bei den Untersuchungen hat sich herausgestellt, dass die Integration der BW-Bank durch Umwandlung in eine rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht innerhalb des angestrebten Zeitrahmens erfolgen kann und zudem signifikante Kostennachteile und Umsetzungsrisiken damit verbunden sind. Grund dafür sind die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Daten- und Systemtrennung und der sich unmittelbar daraus ergebende Aufwand. Deshalb wurden Alternativen zu dieser Rechtsform untersucht. Dabei hat sich die Gründung einer rechtlich unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts als die geeignete Form herausgestellt, die die Vorgaben

- Integration der BW-Bank im Jahr 2005
- Schaffung der Mindestvoraussetzungen für eine schnelle Inbetriebnahme der neuen BW-Bank gegenüber dem Kunden
- Beherrschbarkeit der verbundenen Risiken

erfüllt.

Die verschiedenen Optionen wurden auch durch ein externes Gutachten beurteilt. Dabei wurde u.a. die Rechtsform der selbständigen Anstalt untersucht. Die diversen Möglichkeiten zur Schaffung getrennter Datenbestände waren jedoch alle nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens umsetzbar und teilweise auch mit großen technischen Schwierigkeiten und einer hohen Fehleranfälligkeit verbunden. Zudem würde sich ein Kostennachteil von ca. EUR 130 Mio. ergeben.

Kennzeichen der rechtlich unselbständigen Anstalt sind unter anderem:

- Die Trägeraufgaben werden von der LBBW wahrgenommen, bestimmte Sachverhalte bedürfen der Zustimmung der Gewährträgerversammlung der LBBW.
- Es wird für die Geschäftstätigkeit Kapital zugeordnet, es wird eine Ergebnisrechnung erstellt und veröffentlicht.
- Der Aufsichtsrat befasst sich mit den Grundsätzen der Geschäftspolitik, der jährlichen Geschäftsplanung, der Ergebnisrechnung, wesentlichen Investitionen, bestehenden und beabsichtigten Kooperationen und den sonstigen per Statut zugewiesenen Aufgaben.
- Die Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand der LBBW mit Zustimmung der Trägerversammlung bestellt.

Die BW-Bank soll auch in der Rechtsform der unselbständigen Anstalt bei Kunden und in der Öffentlichkeit als eigenständiges Unternehmen der LBBW-Gruppe wahrgenommen werden. Die Eigenständigkeit der BW-Bank wird z.B. in einem eigenen Logo/Erscheinungsbild (Werbung, Produktangebot), einer eigenen Gremienstruktur, einem eigenen nach außen auftretenden Vorstand, einer eigenen Kreditentscheidungskompetenz, einer eigenen Ergebnisdarstellung und evtl. einem eigenen Geschäftsbericht zum Ausdruck kommen.

Durch die Integration kommt es zu folgenden Verschiebungen im Bereich Mitarbeiter und Kunden:

LBBW alt
BW-Bank alt
LBBW neu
BW-Bank neu
Mitarbeiter
7.800 VÄ
2.200 VÄ
5.400 VÄ
4.600 VÄ
Privat-/Anlagekunden
981.000
140.000
0
1.121.000
Unternehmenskunden
18.800
5.600
800
23.600
VÄ: Vollzeitäquivalent

Zur rechtlichen Integration der BW-Bank in die LBBW sind folgende Zwischenschritte erforderlich:

A. Formwechsel der BW-Bank AG in eine KG nach dem Umwandlungsgesetz
Gesellschafter der KG sind die LBBW und die BW-Holding GmbH. Die Hauptversammlung der BW-Bank AG kann den Formwechsel in eine KG einstimmig beschließen, nachdem sämtliche Minderheitsaktionäre aus der BW-Bank AG ausgeschieden sind.

B. Ausscheiden der BW-Holding GmbH aus der BW-Bank KG
Zeitlich unmittelbar nach dem Formwechsel scheidet die BW-Holding GmbH aus der BW-Bank KG aus. Dies führt zur Anwachsung des Vermögens der KG bei der LBBW, so dass die LBBW kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolgerin der BW-Bank KG wird.

C. Errichtung der rechtlich unselbständigen Anstalt BW-Bank durch die LBBW


Satzung LBBW

Die Satzung der LBBW muss im Zusammenhang mit der Integration der BW-Bank in folgenden Punkten geändert werden:

- Errichtung der BW-Bank als rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, Aufgabenfestlegung: Im Rahmen der Aufzählung der Aufgaben der LBBW in § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz 8 integriert, der die Errichtung der unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts BW-Bank, ihre Aufgaben und einen Hinweis auf das Statut der BW-Bank enthält.


- Bildung und Besetzung Kreditausschuss BW-Bank: Der Kreditausschuss der BW-Bank soll analog zum Kreditausschuss der LBBW gebildet werden und somit voraussichtlich aus je 4 Vertretern von Land und Sparkassenverband Baden-Württemberg sowie 2 Vertretern der Stadt bestehen, die jeweils Mitglieder des Verwaltungsrats der LBBW bzw. deren Stellvertreter sein müssen.


Statut BW-Bank

Beim Statut der BW-Bank handelt es sich um ein Regelwerk der LBBW. Aufgrund von § 3 in Verbindung mit § 8 Abs.2 Nr. 6 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg wird die Trägerversammlung der Landesbank Baden-Württemberg dieses Statut der Baden-Württembergischen Bank beschließen.


Vertretung der Stadt in Gremien der BW-Bank
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der BW-Bank werden durch den Vorstand der LBBW mit Zustimmung der Trägerversammlung bestellt. Um dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass die BW-Bank auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart die Aufgabe einer Sparkasse erfüllt, soll die Vertretung der Stadt im Aufsichtsrat der BW-Bank je nach dessen Größe durch mindestens zwei Sitze auf Dauer sichergestellt werden.

Im Kreditausschuss der BW-Bank wird die Stadt im gleichen Verhältnis wie im Kreditausschuss der LBBW - also mit zwei Sitzen und zwei Stellvertretern - vertreten sein.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Anlage 1: Änderung der Satzung der Landesbank Baden-Württemberg
Anlage 2: Statut der Baden-Württembergischen Bank
Anlage 3: Neue innere Organisation LBBW/BW Bank