Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 192/2005
Stuttgart,
03/18/2005



Stiftung Arbeiterheim - Satzungsänderung -



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
08.04.2005
13.04.2005



Beschlußantrag:

Die Landeshauptstadt Stuttgart stimmt einer Änderung der Satzung der Stiftung Arbeiterheim bezüglich der Aufhebung des Anfallsrechts der Landeshauptstadt Stuttgart zu.



Begründung:


Die Stiftung Arbeiterheim, die u.a. ein Wohnheim mit 100 Einzelzimmern für ledige Personen, die in Stuttgart einer Ausbildung oder Berufstätigkeit nachgehen, betreibt, wird vom Bau- und WohnungsVerein Stuttgart – dem ursprünglichen Stifter – verwaltet. Die finanzielle Situation der Stiftung ist außerordentlich schwierig. Die Sanierung und Modernisierung der Wohnheimzimmer entsprechend heutiger Ansprüche würde einen Aufwand von ca. 2 Mio. EUR erfordern. Weiter muss für die aus Sicherheitsgründen erforderliche Erneuerung der völlig veralteten Elektroinstallation mit einem Aufwand von mehreren hunderttausend Euro gerechnet werden. Eine überschlägige Wirtschaftlichkeitsberechnung hat ergeben, dass mangels verfügbaren Eigenkapitals diese zwingend notwendigen Modernisierungsmaßnahmen nicht aus eigener Kraft finanziert werden können.

Dem Bau- und WohnungsVerein Stuttgart ist sehr viel daran gelegen, dass die Arbeit der Stiftung fortgesetzt werden kann und unterstützt deshalb die Stiftung nach besten Kräften – auch wirtschaftlich. Aus diesen Gründen ist der Bau- und WohnungsVerein Stuttgart daran interessiert, dass für den Fall der Auflösung der Stiftung ihm das Anfallsrecht satzungsmäßig übertragen wird. In § 10 der Satzung der Stiftung Arbeiterheim ist jedoch vorgesehen, dass im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung das Vermögen nach Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Stadt Stuttgart zufallen soll mit der Auflage, dasselbe als besonderes Zweckvermögen zu verwalten und nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

Angesichts des anstehenden hohen Investitionsbedarfs stimmt die Landeshauptstadt Stuttgart zu, dass die Satzung der Stiftung geändert wird und der Bau- und WohnungsVerein Stuttgart anstelle der Stadt als Anfallberechtigter in § 10 genannt wird. Dies ist Voraussetzung, damit die Satzungsänderung nach dem Stiftungsgesetz Baden-Württemberg durch das Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt werden kann. Nach erfolgter Satzungsänderung soll, sofern die Stiftung aus eigener Kraft nach Modernisierung nicht überlebensfähig ist, das Vermögen der Stiftung Arbeiterheim auf den Bau- und WohnungsVerein übergeleitet werden. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass der Bau- und WohnungsVerein Stuttgart in seiner Satzung seinerseits die Regelung hat, dass im Falle der Auflösung des Vereins "das verbleibende Vermögen der Stadtgemeinde Stuttgart" zufällt (§ 24 der Satzung).


Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen