Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 394/2003
Stuttgart,
04/16/2003



Johann Friedrich von Cotta-Literatur- und Übersetzerpreis der Landeshauptstadt Stuttgart
Bestimmungen über die Verleihung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Kultur und Medien
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
14.05.2003
21.05.2003
22.05.2003



Beschlußantrag:

Die als Anlage 2 beigefügten Bestimmungen über die Verleihung des Johann Friedrich von Cotta-Literatur- und Übersetzerpreises der Landeshauptstadt Stuttgart werden beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Verwaltungsausschuss hat am 19. Februar 2003 die Neukonzeption des Stuttgarter Literatur- und Übersetzerpreises (GRDrs 49/2003) und am 9. April 2003 (GRDrs 320/2003) die neue Namensgebung in Johann Friedrich von Cotta Literatur- und Übersetzerpreis der Landeshauptstadt Stuttgart einstimmig beschlossen. Diese beiden Beschlüsse und die aus ihnen hervorgehenden Veränderungen sind in die Neufassung der bisherigen Statuten des Literaturpreises aufgenommen worden.

Beteiligte Stellen






Dr. Iris Jana Magdowski

Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Bestimmungen über die Verleihung
Anlage 1 zur GRDrs 394/2003


Ausführliche Begründung:

Mit Beschluss des Gemeinderates stiftete die Landeshauptstadt am 13. April 1978 einen ”Förderpreis für Literaten aus Baden-Württemberg”. Dieser Preis, dotiert mit 30.000 DM, wurde bis 1994 im zweijährigen Turnus zu gleichen Teilen an zwei Autorinnen/Autoren und an eine Übersetzerin/einen Übersetzer verliehen.

Nach den vom Gemeinderat am 12. September 1996 (GRDrs 186/1996) beschlossenen neuen Bestimmungen wird der Literaturpreis der Landeshauptstadt seit 1996 jeweils zu gleichen Teilen an eine Autorin/einen Autor und eine Übersetzerin/einen Übersetzer verliehen, die in Baden-Württemberg geboren und/oder mit dem Land eng verbunden sind. Dotierung und Turnus sind unverändert geblieben.

Den 25. Geburtstag des Literaturpreises und die im Jahre 2004 anstehende Neubesetzung der Jury hat die Kulturverwaltung zum Anlass genommen, den Literaturpreis neu auszurichten.

Der Verwaltungsausschuss hat am 19. Februar 2003 die Neukonzeption des Stuttgarter Literatur- und Übersetzerpreises (GRDrs 49/2003) und am 9. April 2003 (GRDrs 320/2003) die neue Namensgebung in Johann Friedrich von Cotta Literatur- und Übersetzerpreis der Landeshauptstadt Stuttgart einstimmig beschlossen. Diese beiden Beschlüsse und die aus ihnen hervorgehenden Veränderungen sind in die Neufassung der bisherigen Statuten des Literaturpreises aufgenommen worden und betreffen die folgenden Punkte:
  1. Der Stuttgarter Literaturpreis wird künftig nach einem der größten und wichtigsten Verleger der deutschen Kultur- und Geistesgeschichte, nach Johann Friedrich von Cotta benannt. Die vollständige Bezeichnung lautet Johann Friedrich von Cotta-Literatur- und Übersetzerpreis der Landeshauptstadt Stuttgart.
  2. Der Cotta-Literaturpreis wird für herausragende deutschsprachige erzählende Literatur und/oder publizistische Essayistik und Übersetzungen in die deutsche Sprache vergeben.
  3. Die regionale Begrenzung des Literaturpreises auf Baden-Württemberg wird aufgegeben.
  4. Über die Vergabe des Cotta-Literaturpreises entscheidet eine Jury, die sich aus acht Personen, darunter drei Vertreter/innen der Fraktionen des Gemeinderates, zusammensetzt. Vertreten sind neben einer Schriftstellerin/einem Schriftsteller die Literaturkritik, das Lektorat und das Übersetzungswesen. Das Kulturamt hat eine beratende Stimme. Die der Literaturszene angehörenden Jurymitglieder werden von dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin auf Vorschlag der Kulturverwaltung berufen.
  5. Das Preisgeld beträgt 20.000 € erhöht. Die entstehenden Mehrkosten werden über eine Änderung des Vergabeturnus gedeckt.
  6. Der Cotta-Literaturpreis wird analog zum Hegelpreis alle drei Jahre verliehen.
  7. Die bisherige Aufteilung in Literaturpreis und Übersetzerpreis wird beibehalten. Der Cotta-Literaturpreis wird zu je gleichen Anteilen in Höhe von 10.000 € an eine Schriftstellerin/einen Schriftsteller und an eine Übersetzerin/einen Übersetzer vergeben.
  8. Die Verwaltung begleitet die Vergabe des Cotta-Literaturpreises in der (literarischen) Öffentlichkeit durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit.
Die in Anlage 2 unter Einbezug der Neukonzeption überarbeiteten Bestimmungen über die Verleihung des Johann Friedrich von Cotta-Literatur- und Übersetzerpreises der Landeshauptstadt Stuttgart treten an die Stelle der mit Gemeinderatsbeschluß vom 12. September 1996 (GRDrs 186/1996) beschlossenen Bestimmungen.
Anlage 2 zur GRDrs 394/2003


Bestimmungen über die Verleihung des
Johann Friedrich von Cotta-Literatur- und Übersetzerpreises
der Landeshauptstadt Stuttgart



§ 1 Preis und Zweck
  1. Der Literaturpreis der Landeshauptstadt trägt den Namen Johann Friedrich von Cotta-Literatur- und Übersetzerpreis.
  2. Der Preis ist mit 20.000 Euro dotiert.
  3. Der Preis wird zu gleichen Anteilen zum einen für herausragende deutschsprachige erzählende Literatur und /oder publizistische Essayistik und zum anderen für überragende Übersetzungen ins Deutsche vergeben.


§ 2 Personenkreis
  1. Der Preis wird alle drei Jahre verliehen, und zwar jeweils zu gleichen Teilen einer Autorin oder einem Autor und einer Übersetzerin oder einem Übersetzer.
  2. Der Preis darf bereits Ausgezeichneten nicht noch einmal verliehen werden.

3. Mitglieder der Jury können den Preis nicht erhalten.


§ 3 Jury
  1. Vorschläge für die Verleihung des Cotta-Preises kommen aus dem Kreis der Jurymitglieder.
  2. Eine Bewerbung um den Preis ist nicht möglich.
  3. Über die Preisverleihung entscheidet die Jury.
  4. Vorsitzender oder Vorsitzende der Jury ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder in seiner/ihrer Stellvertretung der/die für den Kulturbereich zuständige Beigeordnete.
  5. Der Jury gehören 4 Fachjuroren/Fachjurorinnen aus den Bereichen Schriftsteller/in, Literaturkritik, Lektorat und Übersetzung an, sowie drei Vertreter/innen des Stuttgarter Gemeinderates. Ein/e Vertreter/in der Kulturverwaltung gehört der Jury mit beratender Stimme an.
  6. Die Jury kann bis zu zwei Gutachter/innen hinzuziehen.
  7. Die Jury wird vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Stuttgart für drei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist nur einmal möglich.
  8. Die Verwaltung legt die Entscheidung der Jury dem Gemeinderat zur Bestätigung vor.

§ 4 Auswahlverfahren
  1. Die Jury wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden einberufen.
  2. Stimmberechtigt sind die 4 Fachjuroren/Fachjurorinnen, der oder die Vorsitzende und die Gemeinderäte und Gemeinderätinnen.
  3. Die Jury berät nichtöffentlich. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der insgesamt acht Stimmberechtigten anwesend sind. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
  4. Die Jury kann von der Vergabe des Preises absehen.
  5. Die Mitglieder der Jury sind in ihrer Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
  6. Die Jury trifft ihre Entscheidung mit einer einfachen Mehrheit. Die Entscheidung der Jury ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 5 Festakt
  1. Die Preisverleihung findet im Rahmen eines Festaktes statt, zu dem Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eingeladen werden.

2. Die Organisation obliegt dem Kulturamt der Landeshauptstadt Stuttgart.


§ 7 Öffentlichkeitsarbeit
  1. Angestrebt wird anlässlich jeder Preisverleihung die Herausgabe einer Broschüre in Kooperation mit dem jeweiligen Verlag des/der Preisträgers/Preisträgerin.
  2. Begleitende Lesungen in Kooperation mit dem Literaturhaus, der Stadtbücherei und weiteren literarischen Institutionen sollen die Preisträger dem Stuttgarter Publikum, insbesondere auch Schülern, Schülerinnen und Jugendlichen präsentieren.
  3. Schon im Vorfeld der Preisverleihung werden durch eine gezielte Pressearbeit die Medien und die Öffentlichkeit detailliert unterrichtet.